Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Bielefeld: Der Zweitabmahner hat bei abgegebener Unterlassungserklärung gegenüber Drittem keinen Anspruch auf Abmahnkostenveröffentlicht am 5. Januar 2010
LG Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az. 17 O 59/09
§§ 9, 12 UWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber ausspricht, dann keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat, wenn der Abgemahnte wegen desselben Verstoßes bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben hat. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr insgesamt entfallen, so dass eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes objektiv unberechtigt sei. Dass der Zweitabmahner dies nicht wusste, sorge nicht für eine Abmahnungsberechtigung, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 12 UWG nicht vorliege. Das Gericht konnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund erkennen.
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