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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 196/08
    §§ 87a Abs. 1 S.1; 87b Abs. 1 S.1, S. 2 UrhG

    Gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der BGH hat entschieden, dass ein solch „wesentlicher Teil“ auch aus anderen Elementen der Datenbank bestehen kann, die nicht notwendigerweise deren Struktur ausmachen. Zuvor hatte das OLG Köln angenommen, bei der bloßen Übernahme von Datensätzen könne die Amortisation der Datenbank nicht beeinträchtigt sein. Hierfür sei die Übernahme von Elementen erforderlich, die – wie etwa der Index oder der Thesaurus – die Struktur der Datenbank ausmachten. Diese Rechtsansicht teilte der BGH nicht. Die Übernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank sei für eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die einzelnen Daten würden ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch verlieren, dass sie durch den Verwender anders geordnet würden. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Schutz und zur widerrechtlichen Übernahme von Datenbanken. Zum Volltext:
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