Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Wer trägt die Mehrkosten für den Zweitanwalt, nachdem der erste seine Zulassung zurückgibt?veröffentlicht am 20. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 12.09.2012, Az. IV ZB 3/12
§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPODer BGH hat darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Kosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten insoweit zu erstatten sind, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Das setze voraus, dass weder die Partei noch den ersten Rechtsanwalt ein Verschulden an der Notwendigkeit des Anwaltswechsels treffe. Dies wiederum sei der Fall, wenn der zunächst mandatierte Rechtsanwalt seine Zulassung aus achtenswerten Gründen zurückgegeben habe und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar gewesen sei. Die Übernahme der Pflege der eigenen Mutter wegen Ausfalls der bisherigen Pflegeperson (hier: Tod des Vaters) stelle, auch wenn sie „aus freien Stücken“ geschehe, einen solchen anerkennenswerten Grund für die Aufgabe der Anwaltstätigkeit dar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)