Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten?
Diese Frage ist zu verneinen. Die Zusendung von Werbenachrichten (sog. Spam), gleich in welcher Verpackung (hier: DM), bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen Einwilligung im Sinne einer „spezifischen Angabe“ (s. unten). Als Ausgangspunkt für unsere Rechtsansicht ziehen wir den Leitgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 3 3. Var. UWG heran, und zwar auch für das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher: Danach ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Zwar sieht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vor, dass für die Erteilung der Einwilligung eine gesonderte Erklärung erforderlich ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aber aus der richtlinienkonformen Auslegung des hierin verwendeten Einwilligungsbegriffs anhand der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABI. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37; Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06: „Zur Bestimmung des Begriffs der Einwilligung verweist Art. 2 Satz 2 Buchst. f dieser Richtlinie auf die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie ). Mit Rücksicht auf das Ziel der Richtlinie 2002/58/EG, die Privatsphäre des Betroffenen vor neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze zu schützen (Erwägungsgründe 5 und 6), erläutert Erwägungsgrund 17 deshalb auch: ” … Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.” Die Formulierung “spezifische Angabe” macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist.„
Eine Ausnahme mag nach der unter § 7 Abs. 3 UWG zusammengefassten Bedingung vorliegen, nämlich wenn 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Wohlgemerkt: Es gilt, alle Voraussetzungen zu erfüllen.