Verbraucherzentrale: „Bange machen gilt nicht“ II – RAin Katja Günther greift für Online Content Ltd. zu härteren Mitteln

veröffentlicht am 12. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet über eine aktuelle, härtere Gangart der Rechtsanwältin Katja Günther für ihre Mandantin Online Content Ltd. (JavaScript-Link: vz-rpf). Die Online Content Ltd. wird vom Verbraucherzentrale Bundesverband als „Kostenfalle“ bezeichnet (JavaScript-Link: vzbv), da Verbraucher bei einer Anmeldung über opendownload.de nur versteckt auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werden. Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz belasse es Rechtsanwältin Günther nicht bei einfachen rechtsanwaltlichen Drohgebärden, sondern beantrage nunmehr auch Mahnbescheide. Verbraucher sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen: Mit Erlass des Mahnbescheids hat das Mahngericht die Forderung keineswegs geprüft, geschweige denn bestätigt.

An den Mahnbescheid schließt sich auch nicht ohne weiteres ein gerichtliches Klageverfahren an. Vielmehr bedarf es hierzu eines gesonderten Antrags und die Klage ist ausführlich zu begründen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Online Content Ltd. tatsächlich auch klagen wird, von einem „abschreckenden Musterverfahren“ vielleicht einmal abgesehen. Das Unternehmen würde ein solches Verfahren voraussichtlich verlieren und die negative Publizität würde der Einschüchterung weiterer Verbraucher ohne Zweifel entgegenwirken. Barbara Steinhöfel, Referentin für Telekommunikation und Medien bei der Verbraucherzentrale bewertete das neuerliche Vorgehen so:  „Dies ist eine neue ‚Qualität‘ der Internetabzocke und eine weitere perfide Masche, Internetnutzer weiter einzuschüchtern“.

Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, Geld einzutreiben. Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht. „Lassen Sie sich nicht einschüchtern und wehren Sie sich, wenn die geltend gemachte Forderung unberechtigt ist“, so Barbara Steinhöfel.

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