Verbraucherzentrale Bundesverband: parship.de darf bei Widerruf nicht mehr 120,00 EUR für Persönlichkeitsgutachten fordern / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 21. Dezember 2010

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist in einer Pressemitteilung aktuell darauf hin, dass sich die Betreiber des Partnerschaftsvermittlungsportals www.parship.de ihr gegenüber verpflichtet haben, es zu unterlassen, im Falle des Widerrufs einer kostenpflichtigen sog. „Premium-Mitgliedschaft“ Kosten für ein Persönlichkeitsgutachten zu fordern. Der Diensteanbieter hatte zuvor noch entgegnet, es handele sich bei dem Persönlichkeitsgutachten um eine kundenspezifische Leistung, die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Demgegenüber vertrat die Verbraucherzentrale die Ansicht, dass der Kunde kein Wahlrecht habe, ob er das Gutachten haben wolle oder nicht. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, das Persönlichkeitsgutachten sei Grundlage für die Arbeit des Partnervermittlers. Eine Aufteilung der einheitlichen Leistung „Partnervermittlung“ im Fall des Widerrufs diene letztlich nur dazu, das Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch zu umgehen. Im Fall des Widerrufs sollte der Verbraucher mithin zwei Drittel des Gesamtpreises von 180,00 EUR zahlen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg soll das Partnervermittlungsunternehmen unter dem 08.12.2010 die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben haben, wonach es dem Unternehmen im Übrigen auch untersagt ist, sich bei bereits widerrufenen Verträgen weiter auf die Klausel zu berufen.

I