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Vertragsstrafe: Zusammenfassung mit Fragen und Antworten

01.03.2024 – Alles Wichtige zu dem Thema Vertragsstrafe, Vertragsstrafenhöhe, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Hamburger Brauch und Rechtsmissbrauch.


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Übersicht

1. Was ist eine Vertragsstrafe?
2. Warum Vertragsstrafe?
3. Warum Konventionalstrafe? / Was bedeutet Konventionalstrafe?
4. Welche Strafe bei Vertragsbruch? (Muster einer Vertragsstrafenvereinbarung)
5. Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
6. Kann ich mich ohne Vertragsstrafe wirksam zur Unterlassung verpflichten?

7. Wie wird eine Vertragsstrafe berechnet?
8. Wie hoch ist die Vertragsstrafe? / Zur Höhe der Vertragsstrafe

9. Was bedeutet verwirkte Vertragsstrafe?
10. Wie kommt eine Vertragsstrafenvereinbarung zustande?
11. Wann wird die Konventionalstrafe fällig?
12. Muss ich die Vertragsstrafe bezahlen, wenn andere für den Verstoß verantwortlich waren?
13. Hafte ich mit der Vertragsstrafe auch für andere Rechtsverstöße?
14. Was ist zu tun, wenn mir die geforderte Vertragsstrafe zu hoch erscheint?
15. Kann die Vertragsstrafe mehrfach anfallen?
16. Kann die Forderung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein?

17. Wann ist eine Vertragsstrafe unwirksam?
18. Muss ich die Vertragsstrafe auch bezahlen, wenn das frühere Verhalten rechtmäßig war?
19. Welches Gericht ist für die Vertragsstrafenklage zuständig?
20. Muss ich den Rechtsanwalt, der eine Vertragsstrafe erstmalig einfordert, bezahlen?
21. Was ist eine Aufbrauchfrist?
22. Wann verjährt die Vertragsstrafe?

23. Ist auf die Vertragsstrafe Mehrwertsteuer zu zahlen?
24. Sonderteil: Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) / Baurecht
25. Sonderteil: Vertragsstrafe im Arbeitsrecht
26 Sonderteil: Vertragsstrafe im Familienrecht
27. Rechtsprechung zur Vertragsstrafe
28. Literatur zur Rechtsprechung



1. Was ist eine Vertragsstrafe?
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Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe, Konventionsstrafe oder Pönale genannt) ist eine Geldstrafe,
die  für die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen einen Vertrag versprochen wird (vgl. § 339 BGB).

Vertragsstrafen finden sich vor allem in drei Bereichen:

So findet sich die Vertragsstrafe im
gewerblichen Rechtschutz zur Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (Unterlassungsvertrag), also in Zusammenhang mit Abmahnungen nach Rechtsverletzungen im Markenrecht, Patentrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Designrecht, aber auch in gleicher Weise im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Vertragsstrafen finden sich weiterhin in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), z.B. Einhaltung einer Leistungsfrist im Baurecht oder Kaufrecht.

Eine Unterform der Vertragsstrafe in AGB ist die Vertragsstrafe im Arbeitsrecht, welche den Arbeitnehmer
anhalten soll, bestimmte dienstvertragliche Pflichten einzuhalten. Auch im Familienrecht wird die Vertragsstrafe thematisiert.
.

 

Kommt es im Geschäftsverkehr zu einer Verletzung fremder Rechte (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) oder zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten, wird der Rechtsverletzer häufig aufgefordert, sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen. Diese – in der Regel schriftliche – Aufforderung wird als Abmahnung bezeichnet. Sie stammt in der Regel von einem Rechtsanwalt (dann kostenpflichtig), kann aber auch durch eine Privatperson oder ein Unternehmen direkt ausgesprochen werden (dann nicht kostenpflichtig).

Von dem Rechteverletzer wird mit der Abmahnung regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In der Unterlassungserklärung soll der Rechtsverletzer dem Abmahner versprechen, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Nimmt der Abmahner die strafbewehrte Unterlassungserklärung an, entsteht ein Unterlassungsvertrag. Die darin enthaltene Geldstrafe zur Sicherstellung, dass der Rechteverletzer sich an seine Unterlassungserklärung hält, nennt man daher Vertragsstrafe. Die Zahlung einer Vertragsstrafe kann nicht im gerichtlichen Wege beantragt werden.[1]LG Hagen, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 O 57/21

Selbstverständlich kann eine Vertragsstrafe nicht nur ein Unterlassen, sondern auch die pünktliche Erbringung einer bestimmten Leistung oder eine Verpflichtung zur Geheimhaltung absichern.


2. Warum Vertragsstrafe?
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Der Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe liegt darin, 1) auf den Schuldner der Vertragsstrafe Druck auszuüben, dass dieser seine vertragliche Leistungspflicht erfüllt (z.B. fristgerechte Erstellung eines Gebäudes, 2) auf den Schuldner der Vertragsstrafe Druck auszuüben, dass dieser seine vertragliche Unterlassungspflicht erfüllt (z.B. Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens), womit 3) zugleich sichergestellt ist, dass sich das rechtswidrige Verhalten nicht wiederholt (Ausräumung der Wiederholungsgefahr) und/oder 4) dem Unterlassungsgläubiger einen Ausgleich in Form eines Mindestschadens zu gewähren, den dieser ohne Schadensnachweis fordern kann.



3. Warum Konventionalstrafe? / Was ist eine Konventionalstrafe?

Der Sinn und Zweck einer Konventionalstrafe ist der gleiche, wie der einer Vertragsstrafe (vgl. oben), nur unter einem anderen Namen. „Konvention“ (vom lateinischen conventio) bedeutet „Abkommen“ oder „Regeln des Umgangs“.[2]Wikipedia


4. Welche Vertragsstrafe bei Vertragsbruch? (Muster einer Vertragsstrafenvereinbarung)

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Bei Vertragsbruch ist eine Geldstrafe zu zahlen. Diese bestimmt sich nach dem Vertrag / der Vereinbarung, mit welcher die Vertragsstrafe vereinbart wurde. Möglich ist eine feste Vertragsstrafe oder eine offene Vertragsstrafe, die gerichtlich überprüfbar ist.

4a. Feste Vertragsstrafe

Im Wettbewerbsrecht wird – bei Abschluss eines Unterlassungsvertrags zur Unterlassung eines bestimmten wettbewerbswidrigen Verhaltens – häufig eine feste Vertragsstrafe vereinbart (z.B. 5.000 EUR für jede Zuwiderhandlung). Im Baurecht kann die Vertragsstrafe nach Bautagen bemessen werden, also nach Verspätungstagen, die auf die vereinbarte (und abgelaufene) Frist folgen. Im Arbeitsrecht kommt es auf die Schwere des jeweiligen Verhaltens des Arbeitnehmers an (z.B. Kündigung des Arbeitsvertrags kurz vor erstmaligem Antritt der Arbeitsstelle); die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich nach der Länge der Kündigungsfrist und darf nicht höher liegen als das vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Im Dezember 2021 ergänzten die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ihre Nutzungsordnung dahingehend, dass – neben dem behördlichen Bußgeld, welches von Ordnungsamt und Polizei verhängt werden kann – eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 EUR von demjenigen/derjenigen zu zahlen sei, der/die bei einer Corona-3G-Kontrolle (Geimpft, genesen, getestet) ohne Nachweis angetroffen wird[3]Bericht der Zeit vom 10.12.2021

Im Wettbewerbsrecht kann die Vertragsstrafenvereinbarung lauten (Muster):

„Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, es zu unterlassen, [z.B.: Mehl in Verpackungen anzubieten, ohne den Grundpreis anzugeben]“

oder

„Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern [z.B.: Mehl in Verpackungen anzubieten, ohne den Grundpreis anzugeben]. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, dem Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen.“

4b. Offene Vertragsstrafe

Denkbar ist aber auch eine offene Vertragsstrafe, die vom Unterlassungsgläubiger (!) zu bestimmen ist und vom Unterlassungsschuldner, sollte er die Höhe für unbillig halten, durch ein zuständiges Gericht überprüft werden kann. (Neuer Hamburger Brauch)


„Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern [z.B.: Mehl in Verpackungen anzubieten, ohne den Grundpreis anzugeben]. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, dem Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im billigen Ermessen des Unterlassungsgläubigers liegt und im Streitfall durch das zuständige Landgericht auf Angemessenheit überprüft werden kann.“


Nicht zulässig
ist dagegen eine offene Vertragsstrafe, deren Höhe durch ein Gericht festgesetzt werden soll (alter Hamburger Brauch):


„Die Firma B. Stoffe in Gießen verpflichtet sich Ihnen gegenüber, es zu unterlassen, mit der Ankündigung „Großer Stoffverkauf nach Ostern“ zu werben. Für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 aufgeführte Verpflichtung zahlt meine Mandantin eine Vertragsstrafe, deren Höhe in jedem Einzelfall von der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main festzusetzen ist.“

Ein solches Vertragsstrafeversprechen ist nach Ansicht des BGH unwirksam, da es dem Gericht die Aufgabe überträgt, den Inhalt eines Vertrags durch eine vertragsgestaltende Tätigkeit zu ergänzen.[4]BGH, Urteil vom 14.10.1977, Az. I ZR 119/76



5. Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben
?
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Bevor die Frage der Vertragsstrafe erörtert wird, ist zu klären, ob (bei einem bestätigten Rechtsverstoß) überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben ist oder bereits auf diese gänzlich verzichtet werden kann.

Insoweit gilt: Es reicht  grundsätzlich nicht aus, wenn der Abgemahnte das streitgegenständliche Verhalten nur einstellt, also ohne eine Unterlassungserklärung abzugeben[5]BGH, Urteil vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12, Tz. 26; BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 82/11, Tz. 58; BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az. I ZR 102/88; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; OLG … Weiterlesen. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Abgemahnte beschlossen hat, künftig die verfahrensgegenständliche Ware (für Verbraucher) nicht mehr anzubieten [6]OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21.. Auch reicht es nicht aus, wenn der Abgemahnte seinen Online-Shop  abgeschaltet hat; der Unterlassungsanspruch erlischt nicht dadurch, dass der Abgemahnte seine unternehmerische Tätigkeit einstellt[7]BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98; BGH, Urteil vom 16.01.1992, Az. I ZR 84/90; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21.

Ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr nur in Ausnahmefällen denkbar[8]BGH, Urteil vom 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzer die durch einen Rechtsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr[9]BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20; BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20; BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 534/15; BGH, Urteil vom 16.01.1992, Az. I ZR 84/90; OLG Nürnberg, … Weiterlesen vielmehr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde („strafbewehrte“) Unterlassungsverpflichtung eingeht[10] BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85; OLG Dresden, Endurteil vom 10.08.2021, Az. 4 U 1156/21 m.w.N.;.

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass auch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung, die indes von dem 1. Vorsitzenden eines Verbandes gegenüber eben diesem Verband abgegeben werde, die Wiederholungsgefahr nicht ausräume.[11]LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022, Az. 11 O 52/21 Es sei von einer Gefälligkeitsabmahnung des Verbandes auszugehen, der voraussichtlich weder Folgeverstöße seines Vorsitzenden ahnden, noch gar Vertragsstrafen gegen diesen geltend machen würde.

Der BGH hat entschieden, dass ein Kaufmann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Form einer PDF-Datei abgeben kann; es sei nicht erforderlich und kein Zeichen der mangelnden Ernsthaftigkeit, wenn der Unterlassungsschuldner sodann das Original der Unterlassungserklärung nicht per Post hinterherschicke[12]BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22.


6. Kann ich mich ohne Vertragsstrafe wirksam zur Unterlassung
verpflichten?
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Nein.

Eine Unterlassungserklärung ohne Zusicherung einer Vertragsstrafe wird vom BGH in aller Regel als „nicht ernsthaft“ und damit als nicht ausreichend erachtet, um die mit dem ersten Rechtsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen[13]BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85; BGH, Urteil vom 07.10.1982, Az. I ZR 120/80; BGH, Urteil vom 09.11.1979, Az. I ZR 24/78; BGH, Urteil vom … Weiterlesen. Das OLG Dresden hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine nicht vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung auch dann nicht die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, wenn sich der Verletzer einseitig verpflichtet, den Rechtsverstoß nicht mehr zu wiederholen und seine Bereitschaft erklärt, gegen sich ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen[14] OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17. Eine gesetzliche Ausnahme ist seit 2020 geregelt. Nach § 13a Abs. 2 UWG (2020) ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht für Mitbewerber ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und es sich a) um die erste Abmahnung wegen im Internet begangener Verstößer gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder b) Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO handelt.


7. Wie wird eine Vertragsstrafe berechnet?

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Die Vertragsstrafe berechnet sich nach dem Vertrag, wenn eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde (z.B. 5.000 EUR je Verstoß). Im Übrigen sind verschiedene Faktoren für die Bemessung der unbestimmten Vertragsstrafe relevant. Im Wettbewerbsrecht etwa kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also
1) auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel,
2) auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger,
3) das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Vermeidung von Wiederholungen,
4) auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter (Mindest-) Schadensersatz,
5) auf das Verschulden des Verletzers,
6) auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen[15]BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az. I ZR 54/91 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19; LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20 und
7) auf die wirtschaftliche Lage der Parteien.[16]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
8) Im Baurecht ist bei einer Nichteinhaltung von Einzelfristen der Teil der Auftragssumme (Netto-Wert) zu Grunde zu legen, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.



8. Wie hoch ist die Vertragsstrafe? / Zur Höhe der Vertragsstrafe
(Zurück zur Übersicht)


8a. Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt sich nach dem Vertrag. Sie kann fest vorgegeben sein oder aber – im Falle eines Verstoßes – erst durch den Gläubiger nach seinem Ermessen bestimmt werden. Grundsätzlich gilt, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Bestimmung der Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung dem Unterlassungsgläubiger überlässt, nicht deshalb ungeeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil darin keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist[17]BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az. I ZR 285/88.

Im Baurecht muss die Höhe der Vertragsstrafe beschränkt sein, und zwar sowohl in der Gesamthöhe (Grundsatz: höchstens 5% der Auftragssumme) als auch bezogen auf den einzelnen Tag (Grundsatz: höchstens 0,2% der Auftragssumme pro Arbeitstag). Weitere Einzelheiten erfahren Sie in den nachstehenden Unterabschnitten 8b – 8f.

8b. Muss ich die vom Abmahner bestimmte Vertragsstrafe akzeptieren?

Nein.

Von dem Abmahner wird üblicherweise eine feste Vertragsstrafe gefordert, die – wenn eine Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 13a UWG (2020), s. oben) – in der Regel 5.001,00 EUR oder 5.100,00 EUR beträgt. Auf diese Weise will der Abmahner sicherstellen, dass Streitigkeiten über die Vertragsstrafe vor einem Landgericht verhandelt werden, dem der Abmahner eine höhere Sach- und Fachkompetenz beimisst. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig bei „Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt“ (soweit sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen den Landgerichten zugewiesen sind).


Der Abgemahnte ist allerdings nicht verpflichtet, die vom Abmahner vorgegebene feste Vertragsstrafe zu

versprechen.
.


Vor allem muss sich die Vertragsstrafe nicht an der Höhe des Zuständigkeitsstreitwerts der Landgerichte orientieren, sondern kann auch unter 5.000,00 EUR angemessen sein [18]OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11; OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10.

Umgekehrt kann eine Vertragsstrafe, die (geringfügig) unter dem Zuständigkeitswert der Landgerichte liegt (etwa 4.900,00 EUR) für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung sprechen, da hiermit die Zuständigkeit „eines Gerichts begründet [würde], das – auch wenn in Einzelfällen tatsächlich Vertragsstrafeverspechen in dieser niedrigen Höhe vereinbart werden sollten – nur in äußerst eingeschränktem Maße über die erforderliche Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz verfügen kann.“ [19] OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 6 W 41/01 .

Der Abgemahnte kann die Vertragsstrafe herabsetzen, muss dabei nur darauf achten, dass die Vertragsstrafe eine Höhe mit ausreichendem Abschreckungsfaktor erreicht; die Vertragsstrafe muss so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt[20] BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; OLG Hamm, WRP 1978, 395, 397; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.1986, Az. 5 W 975/86  . Anderenfalls ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung unwirksam. Das Risiko, dass der Abgemahnte ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgibt, liegt bei ihm; es obliegt nicht dem Abmahner, den Abgemahnten auf die Unangemessenheit hinzuweisen[21] LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14 .

Bei der Selbstbestimmung der Vertragsstrafe ist auch die Art des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen: Das OLG Köln erachtete eine Vertragsstrafe von nur 500,00 EUR für ausreichend, als in einem Fall trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung (nach Neuem Hamburger Brauch) erneut eine Werbe-E-Mail verschickt wurde. Auch das KG Berlin sah eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR für ausreichend an, als eine beanstandete pdf-Datei nach einem an einem Freitag geschlossenen Unterlassungsvertrag am darauffolgenden Dienstag noch nicht gelöscht worden war[22] KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10. Indes sah das LG Hamburg eine Vertragsstrafe von nur 500,00 EUR in einer Unterlassungserklärung als unzureichend an, die der Abgemahnte nach einem privaten Verkauf eine illegalen Audio-CD auf der Internethandelsplattform eBay abgegeben hatte[23] LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 308 O 135/15 . Erst recht ist eine Vertragsstrafe von 12,00 EUR für einen Wettbewerbsverstoß nicht ausreichend[24] LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06. Das OLG Hamburg hat in einem wettbewerbsrechtlichen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 2500,00 EUR als in der Höhe nach nicht ausreichend angesehen[25]OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2006, AZ. 3 W 47/06

In einem Fall von wiederholter Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail sah das OLG Hamm eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR und generell von 1.500 EUR als angemessen an[26]OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15.

Bei der „offenen Bestimmung“ der Vertragsstrafe nach Neuem Hamburger Brauch sind bei der Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe besondere Bedingungen zu beachten (s. sogleich unten Ziff. 3b).

8c. Kann die Höhe der mit der Abmahnung geforderten Vertragsstrafe einen Rechtsmissbrauch belegen?

Ja.

Eine überhöhte Vertragsstrafenforderungen kann nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für Rechtsmissbrauch sprechen. Danach gilt.

„Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn … offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden.“

Das OLG Frankfurt a.M.[27] OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21 hat darauf hingewiesen, dass diese Indizwirkung  jedoch erst dann eintritt, wenn die Vertragsstrafe „offensichtlich“ überhöht ist. Damit solle, so der Senat, nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass es nur um eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fehler gehe (Kochendörfer, WRP 2020, 1513). An einer solchen Offensichtlichkeit fehlte es im konkreten Verfahren. Zitat: „Gegenstandswerte von zunächst 100.000 € (Abmahnungen vom 03.12,) dann 75.000 € (Abmahnungen vom 18.12.) sowie später 50.000 € bewegen sich angesichts der Tatsache, dass es sich nicht bloß um formale, den Wettbewerb nicht beeinträchtigende Verstöße handelt, jedenfalls nicht in einem derart hohen Bereich, dass man eine offensichtliche Überhöhung annehmen müsste. Gleiches gilt für die geforderten Vertragsstrafen (6.500 € und 7.500 €). Wenn auch in der Regel Vertragsstrafen im Bereich von 5.000 € üblich sind, so sind insbesondere bei wirtschaftlich potenten Verletzern durchaus höhere Vertragsstrafen angemessen, da die Wirkung einer drohenden Vertragsstrafe naturgemäß von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verletzers abhängt.“

Im Unterschied hierzu hat das OLG Bamberg[28]OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21 entschieden, dass die Forderung einer Vertragsstrafe von 30.000 EUR für drei wiederholte Wettbewerbsverstöße (gegen die Öko-VO) noch nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Diametral anders als das OLG Bamberg hat wiederum das OLG Oldenburg[29]OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 6 U 248/21 entschieden und eine Entscheidung des LG Osnabrück[30]LG Osnabrück, Urteil vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20 bestätigt, wonach es für eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung spricht, wenn für den Vertrieb von „Bio-Bananenchips, Bio-Bärchen sowie Bio TeaSticks“ – jeweils ohne Bio-Zertifizierung nach den Art. 25 und Art. 27 EU-VO Nr. 834/2007 (Öko-VO) – für den Wiederholungsfall jeweils eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR gefordert wird. Es sei für die Kammer nicht ersichtlich, „dass diese Vertragsstrafe in irgendeinem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der Verfügungsklägerin oder -beklagten mit „Bio“-Artikeln steht. Es kommt hinzu, dass die Zertifizierung lediglich etwa 500 EUR kostet und von der Verfügungsbeklagten an nur einem Tag erfolgreich beantragt werden konnte und sie diese sogleich erhalten hat. Es besteht insoweit auch nicht die Gefahr einer Ablehnung durch die Zertifizierungsstelle, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, sondern vielmehr um eine Formalität. Vor diesem Hintergrund handelt es sich aus Sicht der Kammer um einen Verstoß von eher unterdurchschnittlichem Gewicht.“


8d. Gibt es eine Alternative zum Versprechen einer festen Vertragsstrafe?

Ja.


Der Abgemahnte kann die Höhe der Vertragsstrafe auch offen lassen und von dem Abmahner (sic!) bestimmen

lassen und sich im Gegenzug das Recht vorbehalten, für den Fall, dass die Vertragsstrafe zu hoch festgesetzt
wird, das zuständige Gericht über die Angemessenheit der Vertragsstrafe entscheiden zu lassen (sog. „Neuer
Hamburger Brauch“
[31] BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 .

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Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG dürfte bei Wettbewerbsverstößen auch die Entscheidung einer Einigungsstelle ausbedungen werden, deren Entscheidung vor einer Klage über die Zahlung der Vertragsstrafe abgewartet werden muss.

Hingegen reicht es nicht aus, eine völlig unbestimmte Vertragsstrafe zu versprechen, die also vom Abmahner der Höhe nach nicht beeinflusst werden kann[32] OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11 . Hierzu gehört auch der Fall, dass die Höhe der Vertragsstrafe direkt dem zuständigen Gericht übertragen wird; dies ist unzulässig („Alter Hamburger Brauch“[33] BGH, Urteil vom 14.10.1977, Az. I ZR 119/76; OLG Köln WRP 1982, 437 .

Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Ver­tragsstrafe kommt es in erster Linie – unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung – auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funkti­on, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwider­handlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und – gegebenenfalls ­auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz an[34]BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99; BGH Urteil vom 30.09.1993, Az. I ZR 54/91; OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12; OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13; KG … Weiterlesen. Das OLG Brandenburg führt aus: „Die danach von der Klägerin nach billigem Ermessen festzusetzende und von dem Gericht des Streitfalls zu überprüfende Vertragsstrafe hat sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmen nach Art und Größe des Unternehmens, dessen finanzieller Leistungsfähigkeit und der Wettbewerbsposition des Beklagten am Markt, dessen Umsatzes und möglichem, auf Grund weiterer Wettbewerbsverstöße zu erwartenden Gewinn, der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, dem Verschulden des Verletzers sowie dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen. Zu berücksichtigen ist auch das im Zusammenhang mit dem Verstoß nachträglich gezeigte Verhalten des Verletzers (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.207 m.w.Hinw.). Im Falle der – wie hier – nachträglichen Bestimmung bzw. Überprüfung durch das Gericht ist für die Höhe der Vertragsstrafe außer der Sanktionsfunktion ihre Funktion als pauschalierter (Mindest-) Schadenersatz maßgeblich. Um als Druckmittel zu wirken, soll die Vertragsstrafe so hoch sein, dass ein Verstoß sich für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.).“[35] OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19

Hat der Unterlassungsgläubiger nach der abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe allerdings ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB – mit dem Hinweis auf die Billigkeit – gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält[36]BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 299/02; BGH, Urteil vom 24.06.1991, Az. II ZR 268/90; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U … Weiterlesen Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen[37]OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14; LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21. Beweispflichtigfür die Billigkeit der konkret festgesetzten Höhe der Vertragsstrafe ist immer der Abmahner / Unterlassungsgläubiger[38]OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13: Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe auf Grund des Kleingewerbes des Abgemahnten, „Entgegen der Auffassung des Klägers sind die … Weiterlesen.

Das OLG Brandenburg erachtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR „im Lauterkeitsrecht für durchschnittliche Verstöße als üblich[39]OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19. Das LG Hamburg sieht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR pro veröffentlichtes Lichtbild nicht als unangemessen an, auch wenn diese sich auf eine Verletzungshandlung bezieht, die nur auf Urheber- und Lizenzbedingungs-Benennung beschränkt ist, nicht die Werknutzung als solche mit einbezieht und die kostenlose Nutzung vom Urheberrechtsinhaber grundsätzlich erlaubt wurde, die Bilder eine geringe Auflösung hatten und der Unterlassungsschuldner nicht gewerblich, sondern gemeinnützig tätig ist. Ferner seien Vertragsstrafen von 5.500 EUR bzw. 7.000 EUR pro Lichtbild nicht unangemessen gem. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn auch insoweit geht es um eine angemessene Sanktion, um neuerliche Rechtsverletzungen zu verhindern.[40]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20. Das LG Köln sieht eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR je veröffentlichtem Lichtbild auf einer populären Internethandelsplattform durch einen Händler als angemessen an.[41]LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21 Das OLG München hat eine Vertragsstrafe nach Neuem Hamburger Brauch von 5.100,00 EUR auf 1.500,00 EUR reduziert[42] OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13. Das LG Dortmund hat eine Vertragsstrafe nach Neuem Hamburger Brauch (bei sechs Verstößen) von 10.000,00 EUR auf 6.000,00 EUR reduziert[43]LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19 . Das OLG Karlsruhe hat eine vom Kläger nach Neuem Hamburger Brauch festgesetzte Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR pro Einzelfall und insgesamt 28.000 EUR bei sieben Verstößen für billig im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB erachtet.[44] OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14 . Das OLG Brandenburg erachtete eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR für eine wiederholt fehlende Grundpreisangabe (Wettbewerbsverstoß) für angemessen[45]OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21.


Achtung:
Wird gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen, lebt der ursprüngliche Unter-

lassungsanspruch wieder auf. Dann kann der Abmahner nicht nur die Vertragsstrafe fordern, sondern eine
neue Unterlassungserklärung[46] LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az. 14 O 61/13 . Da sich aber bereits durch den Verstoß gegen die erste Unterlassungs-
erklärung gezeigt hat, dass der Abgemahnte sich von der ersten Vertragsstrafe nicht hat beeindrucken lassen,
muss die zweite Vertragsstrafe höher ausfallen. In diesem speziellen Fall kann keine weitere Unterlassungs-
erklärung nach dem Neuen Hamburger Brauch formuliert werden. Stattdessen muss die Vertragsstrafe als
ausreichender Mindestbetrag festgesetzt werden („nicht unter …EUR“) oder es muss gleich eine feste
Vertragsstrafe versprochen werden, die ihrer Höhe nach dem Umstand Rechnung trägt, dass bereits einmal
gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde[47]OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16; OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14 .
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Übrigens:
Es besteht keine Verpflichtung des Abmahners, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach „neuem Hamburger Brauch“ abzuschließen[48] BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 .

8e. Kann ich die Bestimmung der Vertragsstrafe einem Dritten überlassen?

Ja.


Die Bestimmung der Vertragsstrafe darf einem namentlich bestimmten Dritten übertragen werden (vgl. § 315 BGB,

§ 317 BGB[49] BGH, Urteilvom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85 ).
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Dann muss dieser Dritte aber auch Willens und in der Lage sein, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. In einem Fall hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main e.V. schriftlich erklärt, dass sie „ohne eine genaue Kenntnis des gesamten Falles nicht in angemessener Weise eine wirksame Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe vornehmen“ könne. Die Wettbewerbszentrale erklärte weiter, dass sie einem entsprechenden Vertrag zu Lasten Dritter nicht zustimmen könne und lehnte damit ab, die Vertragsstrafe zu bestimmen. In der Folge reichte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht aus, die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen [50] LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14 .

Wird der Dritte nicht namentlich bestimmt, ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung ebenfalls nicht geeignet, die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen[51] LG Bielefeld, Urteil vom 21.06.2013, Az. 1 O 227/12 .


Die Höhe der Vertragsstrafe darf nicht direkt dem zuständigen Gericht übertragen werden[52] BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; OLG Köln WRP 1982, 437 .

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8f. Darf ich mir die Zahlung der Vertragstrafe an einen Dritten (z.B. gemeinnützigen Verein) vorbehalten?

Nein.

Mit dieser Frage hat sich der BGH sehr ausführlich (und zwar ablehnend) bereits 1987 auseinandergesetzt[53] BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85 . Es könne „nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn angenommen werde, daß die Sanktionswirkung der Straf-Verpflichtung und damit der Druck auf den Verletzer bei einem Strafversprechen zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes hier schwächer wäre als bei einem Zahlungsversprechen zugunsten des Klägers selbst“.

Das LG Köln knüpfte hieran an und urteilte, dass eine Vertragsstrafe an Wirkung verlieren würde, wenn der Unterlassungsschuldner davon ausgehen könne, dass die Anreize für die Geltendmachung der Vertragsstrafe reduziert seien. Dies sollte der Fall sein, wenn der Unterlassungsgläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten (z.B. der gemeinnützigen Einrichtung) zukomme[54] LG Köln, Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12



9. Was bedeutet verwirkte Vertragsstrafe?
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Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein (vgl. § 339 BGB).


10. Wie kommt eine Vertragsstrafenvereinbarung zustande?

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10a. Inhalt des Unterlassungsvertrags

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht nicht schon durch die einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten; vielmehr ist ein Unterlassungsvertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten notwendig[55] OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH.

Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse[56]BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; ]OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08. Benötigt wird also ein Angebot (§ 145 BGB) und eine Annahme (§ 146 BGB f.)[57]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20; Arbeitsmaterial Uni Siegen „Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB.

Gibt der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung ab, die von der von dem Unterlassungsgläubiger vorgelegten Unterlassungserklärung abweicht, liegt darin seitens des Unterlassugnsschuldners eine Ablehnung und zugleich ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB [58]BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22.

Die teilweise Annahme der Unterlassungserklärung kommt, wenn hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten fehlt, nur in Betracht, wenn das Angebot dahin ausgelegt werden kann, dass der Antragende entgegen der Regel des § 150 Abs. 2 BGB dem Angebotsempfänger die Möglichkeit einer Teilannahme einräumen wollte, und zwar auch hinsichtlich des vom Verletzer zur Unterwerfung dann ausgewählten Teilausschnitts und des Inhalts.[59]OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, Az. 14 U 66/08

Auch eine späte Annahme der Erklärung ist möglich (BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07;  13 Monate: OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14; 1,5 Jahre nach Abgabe der Unterwerfungserklärung: LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH). ein solcher Zeitverzug steht einem Vertragsschluss nicht entgegen. Ein Vertragsangebot kann nach § 147 Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Da der Schuldner (zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr) aber daran interessiert ist, dass sein Angebot auch noch nach der üblichen Annahmefrist angenommen werden kann, ist davon auszugehen, dass er dieses Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Bestimung des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen [60]BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH.

Eine Annahme der Unterlassungserklärung ohne Erklärung gegenüber dem antragenden Unterlassungsschuldner ist gem. § 151 S.1 BGB ebenfalls möglich. In diesem Falle bedarf es aber einer nach außen hervortretenden eindeutigen Betätigung des Annahmewillens.[61]OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, AZ. 14 U 66/08Diese Betätigung eines Annahmewillens kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung liegen, und zwar auch dann, wenn seit Abgabe der Erklärung ein längerer Zeitraum (hier: 13 Monate) verstrichen ist[62]OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14. Von einem Verzicht des Antragenden auf die Erklärung der Annahme eines Verlangens nach Abgabe einer äußerungsrechtlichen Unterlassungserklärung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die geforderte Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweicht, was der Unterlassungsgläubiger insoweit verlangt hat.[63]OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, AZ. 14 U 66/08

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gem. § 130 BGB, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliegt. Sie enthält ggf. die Annahme des mit dem Abmahnschreiben ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen ist.[64]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20 Damit ist die Erklärung nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar. In der Folge kann der Unterwerfungsvertrag bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen z.B. arglistiger Täuschung auch wieder aufgelöst werden, vgl. § 142 BGB, § 143 BGB.[65]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20; im Einzelfall kritisch: OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21

Sendet der Gläubiger dem Schuldner einen von ihm vorformulierten Text der Unterlassungsverpflichtung- und des Vertragsstrafeversprechens mit der Aufforderung zu, diese Erklärung zu unterzeichnen und zurückzusenden, ist der darauf entstehende Unterlassungsvertrag nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB, also dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu bewerten.[66]]OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20

Gibt der Unterlassungsschuldner die Unterlassungserklärung im Pflichtenkreis der selbständigen beruflichen Tätigkeit ab, kann sich der Unterlassungsschuldner nicht auf das pauschale Verbot der Vereinbarung von Vertragsstrafen gem. § 309 Nr. 6 BGB berufen, da § 309 BGB in diesem Fall nicht anwendbar ist.[67]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20 Dies gilt auch bei gemeinnütziger Tätigkeit.[68]LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20

Eine Vertragsstrafe kann nicht rückwirkend, also vor Entstehen des Unterlassungsvertrags geltend gemacht werden[69] BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14 .

Für die Beantwortung der Frage, wann die Vertragsstrafe bezahlt werden muss, ist der Inhalt des Unterlassungsvertrages entscheidend. Wenn der Inhalt des Unterlassungsvertrags aber nicht klar und deutlich ist, bedarf es einer Auslegung des Unterlassungsvertrags. Die Auslegung richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen, vgl. auch § 133 BGB, § 157 BGB [70]BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; für das Schweizer Recht: Handelsgericht des Kantons Zürich, … Weiterlesen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille [71] BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17; BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03 , bei dessen Ermittlung neben dem Erklä­rungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wett­bewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind [72]BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95; BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95; BGH, Urteil vom … Weiterlesen.Das OLG Nürnberg[73]Beschluss vom 16.01.2021, AZ. 3 U 458/21 hat die Grundsätze der Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags wie folgt zusammengefasst:

„1. Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung einer Unterwerfungsvereinbarung ist durch Auslegung nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 57 – CT-Paradies). Es ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Vereinbarung (BGH, NJW 2009, 1882, Rn. 32 – Kinderwärmekissen) unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien vorzunehmen:

Maßgeblich ist für die Auslegung in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, a.a.O., Rn. 32 – Kinderwärmekissen). Dabei geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien dem objektiven Erklärungsinhalt vor (BGH, a.a.O. Rn. 58, 59 – CT-Paradies).

Neben dem Wortlaut sind für die Auslegung die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung und die wettbewerbsrechtlich relevanten Beziehungen zwischen den Vertragspartnern und ihre Interessenlage maßgeblich (BGH, GRUR 2001, 758, juris-Rn. 15 – Trainingsvertrag). Zu diesen Umständen gehört auch die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien (Büscher, in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, § 8 Rn. 176).

Ein entscheidender Gesichtspunkt ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät. Daher ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich – über den Wortlaut der Erklärung hinaus – auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (BGH, NJW-RR 2003, 1278, juris-Rn. 21 – Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2009, 418, Rn. 18 – Fußpilz; BGH, a.a.O. Rn. 58 – CT-Paradies). Allerdings kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH, NJW 1997, 3087, juris-Rn. 24 – Sekundenschnell).

Bei gesundheitsbezogener Werbung ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bei dieser besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649, Rn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).“

Die vom Land- oder Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung individueller Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz (BGH) nur daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden [74] BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 . Beispiel für eine solche Auslegung [75] BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 :

„Hat eine Verletzungshandlung nämlich einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Beseitigungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, Az. IX ZR 36/92; BGH, Urteil vom 28.01.1977, Az. I ZR 109/75). Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 1977, 614, 616 – Gebäudefassade). Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10).

Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf „zukünftige“ Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.“

 


Eine Vertragsstrafe gilt als „verwirkt“ und muss bezahlt werden, wenn schuldhaft gegen die strafbewehrte

Unterlassungserklärung verstoßen wurde, mit welcher die Vertragsstrafe versprochen worden ist.
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Bei einem (1) Verstoß gegen eine mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe einmal verwirkt. Bei einem mehrfachen Verstoß wird die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt. Bei der Frage, ob ein Verstoß vorliegt, ist dann, wenn der behauptete wiederholte Rechtsbruch nicht in identischer Form erfolgte, die strafbewehrte Unterlassungserklärung auszulegen[76] OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10 . Dabei ist auch das Zustandekommen der Unterlassungserklärung, insbesondere der Inhalt der Abmahnung einzubeziehen.

10b. Verschulden

Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt voraus, dass der Abgemahnte den Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag verschuldet hat [77] OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 . Das Verschulden wird vermutet; der Schuldner ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig [78] BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07 . Der Schuldner hat daher darzulegen, dass auf seiner Seite alles Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen.

 


11. Wann wird die Konventionalstrafe fällig?

(Zurück zur Übersicht)

Eine Konventionalstrafe ist unter den gleichen Voraussetzungen fällig wie eine Vertragsstrafe. Auf die entsprechenden Ausführungen (hier) wird daher an dieser Stelle verwiesen.



12. Muss ich die Vertragsstrafe bezahlen, wenn andere für den Verstoß verantwortlich waren?

(Zurück zur Übersicht)

Der häufigste Streitpunkt bei der Forderung einer Vertragsstrafe ist das Verschulden durch Dritte. Oftmals ist der Abgemahnte der Meinung, dass er den Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht selbst verschuldet hat.

Die Rechtsprechung vertritt zunächst einmal die Ansicht, dass eine Vertragsstrafe schuldhaft verwirkt wird, wenn den Abgemahnten ein eigenes Verschulden trifft, er also selbst zumindest fahrlässig gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Rechtsprechung vertritt folgerichtig auch die Ansicht, dass der Abgemahnte gemäß § 278 BGB auch für das (fremde) Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet[79] BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. I ZR 25/83; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86 . Eine analoge Heranziehung von § 890 ZPO, der in Bezug auf ein gerichtlich angedrohtes Ordnungsgeld nur eine Haftung für eigenes Verschulden vorsieht, ist bei Vertragsstrafenversprechen nicht gerechtfertigt; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO und die Verwirkung einer Vertragsstrafe seien, so der BGH, insoweit nicht miteinander vergleichbar [80] BGH, Urteil vom 30.04.1987, Az. I ZR 8/85, Rn. 12 mwN, zit. nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19 . Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird[81] BGH, Urteil vom 09.10.1986, Az. I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86; BGH, Urteil vom 22.01.1998, Az. I ZR 18/96 . Die unternehmerische Selbständigkeit der Hilfsperson steht der Annahme, der Dritte sei Erfüllungsgehilfe, nicht entgegen[82] BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86 . So haftet ein Anzeigenkunde für das erneute Schalten einer Werbeanzeige in einer Tageszeitung für das schuldhafte Verhalten des betreffenden Zeitungsverlags. Denn er hat für diesen als seinen Erfüllungsgehilfen bei schuldhaften Verhalten einzustehen (§ 278 BGB)[83] BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86; OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1988, Az. 4 U 50/88 .

Hiervon abgesehen ist zu beachten, dass der Abgemahnte es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur bei einem Unterlassen bewenden lassen darf. Vielmehr muss er zukünftige Verletzungen auch verhindern[84] BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 und hat insoweit Fundstellen im Internet zu beseitigen, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann[85] maßgebend: BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 .


In Bezug auf das Verhalten Dritter, die nicht Erfüllungsgehilfen sind, gilt: Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen[86]BGH, Urteil  vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15. Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss[87]BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; vgl. … Weiterlesen Der Schuldner ist somit verpflichtet, im  Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken[88]BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; BGH, Urteil 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13; BGH, Urteil vom … Weiterlesen. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten  kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat[89]BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZB 96/16. Auf den Punkt gebracht hat es das OLG Celle[90]OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 . Zitat:


„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine
[91]OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG … Weiterlesen. Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen[92]so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az. 34 O 76/10. Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen“.
.

 

Die Grenze der zumutbaren Bemühungen ist insoweit zwar umstritten und eine vollständige Bereinigung des Internets kaum zu erreichen[93] so wörtlich: LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15 . Zumindest sind aber die Trefferanzeigen auf den „gängigen Internetsuchmaschinen“ bzw. „Hauptsuchmaschinen“ durchzugehen und ist insoweit tätig zu werden [94]BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14; LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15; LG … Weiterlesen sowie zumindest bei den „Hauptverbreitern von kommerziellen Internetinhalten, wie eBay und Amazon“ die Löschung zu betreiben und bei über diese Verkaufsplattformen aufrufbaren Internetseiten ebenfalls tätig zu werden“ [95] LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15 .

Abweichende frühere Entscheidungen, wie die des OLG Zweibrücken[96]OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15, wonach ein Bild, welches noch im Cache einer Suchmaschine (z.B. Google) vorhanden ist, nicht gegen eine Unterlassungserklärung verstößt, nach welcher dieses Bild nicht mehr veröffentlicht oder verbreitet werden darf, dürften nach der grundlegenden  Entscheidung des BGH[97]BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17 Makulatur sein. Das LG Halle hat seine Entscheidung aus dem Jahr 2012, nach welcher Cache-Einträge keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstellen, [98]LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11 spätestens mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 [99]LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15 revidiert. Makulatur dürfte auch die Entscheidung BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10 [100]BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10sein. Interessant ist allerdings der Ansatz des OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2019, Az. 11 U 156/17, wonach der Text der Unterlassungsverpflichtung möglicherweise auszulegen ist, nämlich, ob auch die Löschung von Cache-Einträgen erfasst werden sollte oder nicht.

In Hinblick auf die Entfernung von Internet-Artefakten, etwa aus dem Google Cache, hat das OLG Frankfurt a.M. [101]OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19darauf hingewiesen, dass der Löschungsantrag bei Google hinsichtlich Suchindex und Cache zeitgleich mit der Berichtigung der fraglichen Internetseite des Unterlassungsschuldners erfolgen sollte. Ein Löschungsantrag erst zwei Wochen später sei nicht ausreichend, so der Frankfurter Senat.

Der BGH stellte klar, dass der Unterlassungsschuldner im Fall von Kennzeichenrechtsverletzungen durch Einträge in Internetverzeichnissen auch dann haften kann, wenn er die Einträge nicht veranlasst hat (etwa wenn Branchendienste Firmierungen automatisch in ihre Verzeichnisse eintragen). Denn der Abgemahnte müsse sich dann zumindest um Löschung der Einträge bemühen, um seine Unterlassungspflicht zu erfüllen [102] BGH, Urteil vom 25.11.2013, Az. I ZR 77/12 . Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unterlassungsschuldner in der Unterlassungserklärung ausdrücklich die Haftung für das Verhalten Dritter ausschließt[103] BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 .

Eine besondere Entscheidung hat das LG Karlsruhe[104]LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH gefällt. Dieses entschied, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung vorliegt, wenn alte Webseiten-Versionen mit zu unterlassender Werbung, die aus der Zeit vor Zustandekommen eines Unterlassungsvertrags stammen, in einem von Dritten selbständig betriebenen Web-Archiv (hier: Wayback-Machine) weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann.  Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs habe grundsätzlich nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen hat. Das entbinde ihn zwar im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht nicht davon, auf Dritte einzuwirken. Dies gelte jedoch nur für Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen müsse. Im Streitfall sei die Archivierung und Vorhaltung veralteter Homepage-Versionen der Beklagten wirtschaftlich nicht zugutegekommen.
Ebenso entschied das OLG Nürnberg[105]OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23

Colorandi causa: Die Modifikation einer Unterlassungserklärung, nach welcher fortbestehende Einträge im Google-Cache nicht zu einer Vertragsstrafe führen sollen, wird vom LG München I[106]LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21 zur Einschränkung „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener … Weiterlesen und LG Frankfurt a.M.[107]LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11 für nicht ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Es handele sich um eine unzulässige Beschränkung. Der Gegner kann also in diesem Falle gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleiten.


13. Hafte ich mit der Vertragsstrafe auch für andere Rechtsverstöße?

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Ja.


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Unterlassungsschuldner nicht nur für zukünftige
identische Handlungen, sondern darüber hinaus auch für „im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das
Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt“ (sog. Kerntheorie)[108] BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11 .

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So wurde etwas entschieden, dass derjenige, der ein rechtswidriges Verhalten auf der Website www.x.de begangen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, später eine Vertragsstrafe zu zahlen hatte, da das rechtswidrige Verhalten nach Abgabe der Unterlassungserklärung auch auf der Website www.y.de beobachtet werden konnte[109] LG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2019, Az. 34 O 21/19; LG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 407 O 217/09 .

Es ist unschädlich, dass der Gläubiger die konkrete Verletzungshandlung in sein Unterlassungsbegehren aufnimmt; damit ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden [110] BGH, Beschluss vom 06.02.2013. Az. I ZB 79/11 . Allerdings kann die Auslegung der Unterlassungserklärung auch ergeben, dass diese ganz bewusst auf die konkrete Verletzungsform beschränkt werden sollte [111] BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95 . Hiervon kann zum Beispiel ausgegangen werden, wenn für die Wiederholung eines eher marginalen Rechtsverstoßes eine sehr hohe, feste Vertragsstrafe bestimmt wurde [112] BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZR 281/01 .

Wird eine Maßnahme so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert, unterfällt sie nicht dem Verbotskern. Dies gilt selbst dann, wenn die abgeänderte Form selbst rechtswidrig wäre[113] OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. 4 U 125/09; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19; vgl. Hess in jurisPK UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254 mit weiteren Nachweisen .

Die entscheidende Frage ist daher im Einzelfall immer, was im Kern mit dem Rechtsverstoß gleichartig ist, zu dem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Hier hilft Dr. Ole Damm als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz weiter.


14. Was ist zu tun, wenn mir die geforderte Vertragsstrafe zu hoch erscheint?
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Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen (vgl. § 343 Abs. 1 BGB).


Achtung:
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes ver-
sprochen ist, kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (vgl. § 348 HGB) [114]LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021, Az. 67 S 8/21; allerdings kann sich ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich auf die Regelung des § 343 BGB berufen, da er nicht von § 348 HGB erfasst wird, vgl. … Weiterlesen.

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Dies schließt in besonders gelagerten Fällen aber nicht aus, dass auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt[115] BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. 1 ZR 71/95; BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az. I ZR 78/81; LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021, Az. 67 S 8/21. So hat der BGH eine (für mehrere Verstöße gegen eine mit einer festen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung gebildete) Gesamtvertragsstrafe von 53 Mio. EUR (sic!) auf eine Gesamtvertragsstrafe von 200.000 EUR reduziert.[116] BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05

 


Achtung:
Bei wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafen ist § 13a UWG (2020) zu beachten. Danach
dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 EUR nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung
angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern
und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte
in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt § 13a UWG (2020). Dies gilt allerdings nicht für
Vertragsstrafen aus Abmahnungen, die vor dem 02.12.2020 zugegangen sind [117]OLG Hamm, Beschluss  vom 24.10.2022, Az. I-4 U 146/22. Auch im Übrigen
gelten für die Festlegung der Vertragsstrafe jetzt besondere Vorgaben: So sind bei der Festlegung einer
angemessenen Vertragsstrafe „Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung“, sowie „Schuldhaftigkeit
der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens“, „Größe,
die Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten“ sowie „wirtschaftliches Interesse des
Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen“ zu berücksichtigen (§ 13a Abs. 1 UWG (2020).
Wird dies ignoriert und verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen 
hohe Vertragsstrafe, schuldet er nureine Vertragsstrafe in einer angemessenen Höhe (§ 13a Abs.4 UWG
(2020
).

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15. Kann die Vertragsstrafe mehrfach anfallen?
(Zurück zur Übersicht)

Ja.

Wenn bei mehreren Verstößen gegen die Unterlassungserklärung angenommen werden kann, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen[118] BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19; BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98 , die jeweils eine Vertragsstrafe verwirken.


Allerdings können mehrere – auch fahrlässige – Verstöße, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammen-
hangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erschein-
en, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit  als eine Tat angesehen werden[119] BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19; BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 .

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Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung eher die Annahme begründet, dass eine Zu­sammenfassung verschiedener Handlungen gewollt ist[120] BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98, OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12 . Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung sind diese Gesichtspunkte maßgeblich mit abzuwägen. Dabei wird sich regelmäßig ergeben, daß nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist[121]BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98; BGHZ 33, 163, 167 f. – Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; … Weiterlesen. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein[122] BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 . Das OLG Naumburg hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung mehrerer Motive auf einer Webseite als einheitlicher Verstoß möglicherweise nicht „praktikabel“ ist: So sei die Zuordnung von Motiven, die auf Unterseiten einer Webseite und unter gesonderter URL oder in einzelnen pdf-Dateien abgelegt seien, zu der jeweiligen Hauptseite nicht immer zweifelsfrei und würde dem Abmahner / Unterlassungsgläubiger den Nachweis eines gesonderten Verstoßes unangemessen erschweren, wer er stets den Zusammenhang mit anderen, etwa auf der gleichen Webseite abgelegten Motiven zu prüfen hätte[123] OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12 .


Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszu-
legen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem
Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Wenn es zu einer Mehr-  oder Viel-
zahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit
und damit nur eine Handlung darstellen[124] BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13, Tz. 29; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 .

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16. Kann die Forderung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein?
(Zurück zur Übersicht)

Ja.

Von einem Rechtsmissbrauch muss ausgegangen werden, wenn sachfremde Ziele das hauptsächliche Motiv des Abmahners bei der Geltendmachung des Rechts sind. Dazu zählt etwa das Motiv, Kosten zu verursachen oder den Gegner zu schädigen[125] KG Berlin, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10; LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19 . Diese sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Ziele müssen allerdings nicht das einzige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen; die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände[126] LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19 .

Das OLG Hamm[127]OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10 hat – vom BGH unbeanstandet[128]BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10 – ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darin gesehen, das die von der Klägerin vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst war, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fielen und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellte. Dies spiegele in Verbindung mit dem Verlangen nach der Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR auch für Verstöße von geringerem Gewicht das vorherrschende Interesse der Klägerin wider, sich über Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu verschaffen.[129]OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10; hierzu auch: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22; vgl. aber auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21.

Das OLG Köln[130]OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22 hat eine Vertragsstrafe für rechtsmissbräuchlich erachtet, weil dies durch die Vereinsstruktur des abmahnenden Vereins indiziert werde. Berücksichtigt hat der Kölner Senat folgen Gesichtspunkte:
– Der Umstand, dass der Kläger eine Vielzahl passiver und nur wenige aktive Mitglieder hat, spreche noch nicht dafür, dass bereits die Mitgliederstruktur missbräuchliches Vorgehen indiziere (BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22 Tz. 32-34). Das ändere sich aber, wenn bereits bei der Mitgliederakquise ein Verfahren praktiziert werde, dass dafür sorge, dass die aktive Mitgliedschaft gar nicht erst angeboten, über ihre Voraussetzungen nicht informiert, sondern allein eine passive Mitgliedschaft angeboten werde. 
– Den Vorstandsmitgliedern des Vereins, einem Teil seiner Mitarbeiter und auch der im Mehrheitsbesitz des Klägers stehenden Organisation V. sowie deren Geschäftsführern und Mitarbeitern, seien hohe Vergütungen und andere Zuwendungen insbesondere aus den Einnahmen aus Abmahnkosten und Vertragsstrafen zugeflossen. Im Jahr 2020 seien 44% der Einnahmen von mehr als 3,2 Mio. EUR an nur sechs Personen ausgeschüttet worden, die überdies zueinander in einer engen persönlichen Verbindung stünden.
– Als ein drittes Indiz werde gewertet, dass der Kläger gezielt eigene Mitglieder bei seinem auf die Durchsetzung lauterer Wettbewerbsgrundsätze bezogenen Vorgehen verschone. Zwar sei ein selektives Vorgehen nicht für sich genommen missbräuchlich, weil das Verschonen eigener Mitglieder kompensiert werden könne durch Informationen und weichere Formen der Disziplinierung. Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Mitgliedersteuerung und einer Mittelverwendung, die stärker auf Ausschüttung als Mitteleinsatz zur effektiven Bekämpfung von Missbräuchen auch in den eigenen Reihen gerichtet sei, ergebe sich allerdings der Eindruck einer Strategie, die darauf gerichtet sei, Mitgliederinteressen vor Kollektivinteressen zu stellen.
–  Als viertes Indiz seien zu weit gefasste Unterlassungserklärungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich seien zu weit formulierte Erklärung ein Indiz dafür, dass nicht nur konkrete Verstöße angegriffen, sondern eine weitergehende Vertragshaftung angestrebt werde. Das begründe ein Indiz für einen Missbrauch.
– Als fünftes Indiz gelte die Nichtverfolgung von abgemahnten Verstößen, indem in zahlreichen Fällen Abmahnungen ausgesprochen und diese nicht weiterverfolgt wurden, obwohl sich die Unterlassungsschuldner nicht unterworfen hatten.

Das OLG Nürnberg hat allerdings darauf hingewiesen, dass eine lediglich einmal geforderte, offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe noch keine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG indiziere[131]OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23. Zudem sei bei der Annahme von Rechtsmissbrauch wegen überhöhter klägerischer Vorschläge für die gerichtliche Streitwertfestsetzung besondere Zurückhaltung geboten[132]OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23. Nach der Rechtsprechung des BGH kann es im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d. h. ohne Weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht.[133]BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 45 – Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97 mwN. – Altunterwerfung IV; OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, … Weiterlesen

War bereits die Abmahnung rechtsmissbräuchlich kann der in der Folge abgeschlossene Unterlassungsvertrag gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden[134]OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22; OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19 . Der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB kann der Vertragsstrafe schon vor der Kündigung entgegengesetzt werden[135]BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17; BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02; BGH, Urteil vom 22.10.2010, Az. I ZR 58/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Hamm, … Weiterlesen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsstrafenanspruch aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht mehr besteht[136] BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12.

Die Unzulässigkeit der Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs kann allerdings nicht auf § 8 Abs. 4 UWG gestützt werden, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkt und auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche weder direkt noch entsprechend anwendbar ist[137] BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11; BGH, Urteil vom 01.06.2006, Az. I ZR 167/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10 . Die Unzulässigkeit der Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs ist vielmehr anhand der allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen[138]so auch: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22

Das OLG Stuttgart[139] OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10 hat entschieden, dass die Geltendmachung von „wettbewerbsrechtlichen“ Vertragsstrafeansprüchen rechtsmissbräuchlich ist, wenn
– der Gläubiger den Schuldner zum Verstoß gegen die Unterwerfungserklärung verleitet hat,
– der Gläubiger sich ebenso oder in ähnlicher Weise verhalten hat („unclean hands“) oder
– der Geltendmachung der Vertragsstrafe ein Verstoß gegen die Rücksichtspflichten des Gläubigers aus dem Abmahnverhältnis zu Grunde liegt, z.B. indem er sofort nach Eingang der Unterwerfungserklärung die Vertragsstrafe geltend macht, obwohl er weiß, dass sich der Schuldner nach der Abmahnung um eine Änderung der beanstandeten Werbung bemüht hat, er diesen aber auf die Unzulänglichkeit der Änderung nicht hinweist[140]so auch: OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 6 U 103/99 oder
– ein Vertragsstrafegläubiger Verstöße „sammelt“, um so einen möglichst hohen, wirtschaftlich bedrohlichen Vertragsstrafeanspruch entstehen zu lassen, wobei der BGH ohnehin eine Obliegenheit des Gläubigers annimmt, die Einhaltung der Unterwerfungsvereinbarung zeitnah zu überprüfen[141]BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95

Im Markenrecht kann die Einforderung einer Vertragsstrafe den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Inhaber des Kennzeichenrechts sich auf eine nur formale Rechtsstellung beruft[142] BGH, Urteil vom 23.10.2019, Az. I ZR 46/19; BGH, Urteil vom 22.10.1954, Az. I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] – Koma; BGH, Urteil vom 07.03.1969, Az. I ZR 36/67 – Alemite . Von solch einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen[143] BGH, Urteil vom 23.10.2019, Az. I ZR 46/19 , wenn ein Markeninhaber
(1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
(2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts – und
(3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen[144] vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 105/14; BGH, Urteil vom 23.11.2000, Az. I ZR 93/98 .


17. Wann ist eine Vertragsstrafe unwirksam?
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Eine Vertragsstrafe im Gewerblichen Rechtschutz ist insbesondere unwirksam, wenn sie sich als rechtsmissbräuchlich erweist (s. oben). Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb findet sich für die Vertragsstrafe eine Sonderregelung mit § 13a UWG (2021). Hiernach gilt gemäß § 13a Abs. 2 UWG (2021): „Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe … ist für sog. „qualifizierte Einrichtungen“ nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG (2021) ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“ Weiterhin gilt gemäß § 13a Abs. 3 UWG (2021): „Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.“

Im Arbeitsrecht darf die Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsvertrags nicht den Gesamtlohn übersteigen, den er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bekommen hätte.

Im allgemeinen Vertragsrecht ist auf die Rechtsprechung zu Vertragsstrafen gegen eBay-Spaßbieter zu verweisen: Das AG Bremen erachtet eine solche Vertragsstrafenregelung für zulässig[145]AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005, Az. 16 C 168/05. Hingegen hat das AG Waiblingen eine solche Vertragsstrafenregelung als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 S.1 BGB eingestuft und in Hinblick auf § 309 Nr.6 BGB im Verhältnis zu einem Verbraucher für unwirksam erachtet[146]AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08. Colorandi causa: Andere Ansprüche gegen Spaßbieter (z.B. Schadensersatz) sind damit nicht ausgeschlossen.

 


18. Muss ich die Vertragsstrafe auch bezahlen, wenn das frühere Verhalten rechtmäßig war?
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Ja.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt ein sog. abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB, § 781 BGB) dar, wenn sie schriftlich abgegeben wurde[147] BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH .


Ein abstraktes Schuldanerkenntnis bedeutet, dass die Unterlassungserklärung – mit wenigen Ausnahmen –
auch dann gültig ist, wenn die vorherige Abmahnung unwirksam war oder der geltend gemachte Unter-
lassungsanspruch überhaupt nicht bestand[148] OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 10/13 .

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Mit der Unterlassungserklärung soll in der Regel auch ein möglicher Streit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem darüber vermieden werden, ob das beanstandete Verhalten rechtswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet[149] BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11; BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07; BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 194/95 . Da dieser Streitvermeidungscharakter der Unterlassungserklärung gleichbedeutend mit der Ahndung eines Rechtsverstoßes ist, gilt die Unterlassungserklärung auch dann fort, wenn sich der angebliche Rechtsverstoß als rechtmäßiges Verhalten erweist.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist auch bei nachträglicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage ohne Weiteres zunächst einmal gültig, so dass der Unterlassungsschuldner bei Veränderung der Gesetzeslage von sich aus Schritte gegen die Unterlassungserklärung unternehmen muss. Die Unterlassungserklärung begründet also eine neue, rechtlich selbständige („abstrakte“) Verbindlichkeit des Unterlassungsschuldners.

Ist ein Wirtschaftsverband nach dem 01.12.2021 nicht mehr in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG und auch nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen, besitzt er gleichwohl Klagebefugnis, Vertragsstrafen geltend zu machen, wenn diese durch einen vor dem 01.12.2021 erfolgten Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung stammen.[150]OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22

 


19. Welches Gericht ist für die Vertragsstrafenklage zuständig?
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Die sachliche Zuständigkeit bei Vertragsstrafen liegt beim Landgericht, und zwar auch bei Streitwerten unter 5.000 EUR [151] BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10 .

Dies gilt für
das Wettbewerbsrecht (§ 14 Abs. 1 UWG[152] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 mit umfassender Darstellung der Streitdiskussion; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15 ),
das Markenrecht (§ 140 MarkenG[153] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG München, Beschluss vom 25.03.2004, Az. 29 W 1046/04; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15 ),
das Patentrecht (§143 Abs.1 PatG[154] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15; LG Bonn, Urteil vom 12.01.2010, Az. 11 O 13/09),
das Designrecht (§ 52 DesignG[155] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15),
das Gebrauchsmusterrecht (§ 27 GebrMG[156] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15 ),
das Urheberrecht (§ 104 S. 1 UrhG[157] LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 und

Klagen von Verbraucherverbänden und Wettbewerbsvereinen (§ 6 UKlaG)[158] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 .

Die örtliche Zuständigkeit bei Vertragsstrafen auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung unterliegt dem „fliegenden Gerichtsstand“[159] LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15 . Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist vor dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ergangen. Seit dem 02.12.2020 sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen bei der Bestimmung des sachlichen Gerichtsstands zu beachten. Denn g
emäß § 14 Abs. 2 UWG (2020) ist nunmehr für „alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird“, zwar das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und außerdem das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (sog. „fliegender Gerichtsstand“). Letzteres gilt gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG aber nicht, wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder Rechtsstreitigkeiten handelt, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Ansicht, dass der örtliche Gerichtsstand bei dem Landgericht am Sitz des (Unterlassungs-)Schuldners liegt[160] OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04; LG Mannheim, Urteil vom 02.08.2010, Az. 2 O 88/10 , dürfte jedenfalls im Wettbewerbsrecht auf Grund der Gesetzesänderung aktuell nicht mehr greifen. Das OLG Rostock und das LG Mannheim begründen ihre Rechtsansicht damit, dass die Vertragsstrafe auf einem allgemeinen abstrakten Schuldanerkenntnis beruht und somit nicht den besonderen Gerichtsständen (etwa § 14 UWG) unterliegt, sondern dem allgemeinen Gerichtsstand des Zivilprozessrechts (§§ 12 ff. ZPO).

Gem. § 104a Abs. 1 S. 1 UrhG ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den „Urheberrechtsstreitsachen“ gehören auch Klagen aus Vertragsstrafeversprechen, denen eine urheberrechtliche Unterlassung zu Grunde liegt[161]LG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2010, Az. 5 T 764/10. Dies schließt den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Vertragsstafenklagen gegen natürliche Personen aus. Das LG Köln[162]LG Köln, Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22 hat indes der Anwendung des „fliegenden Gerichtsstandes“ auf urheberrechtliche Vertragsstrafen auch in Bezug auf ein gewerbliches Unternehmen eine Absage erteilt: Weder sei der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO, noch befinde sich der Erfüllungsort für die Unterlassung des urheberrechtlichen Verstoßes im Internet an jedem beliebigen Ort, so dass auch § 29 ZPO nicht greife.

Vor obigem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung den Ansatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ für Vertragsstrafen auch bei Vertragsstrafenklagen in anderen Rechtsbereichen (Markenrecht, Designrecht, Patentrecht etc.) ausschließt und insoweit nicht die Argumentation des BGH[163] BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 zur Festlegung des sachlichen Gerichtsstands bei Vertragsstrafenklagen übernimmt.


20. Muss ich den Rechtsanwalt, der eine Vertragsstrafe erstmalig einfordert, bezahlen?
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Nein.

Die erste Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe muss der Abmahner selbst aussprechen. Bedient er sich hierzu eines Rechtsanwalts muss er die Rechtsanwaltsgebühren selbst tragen[164] OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19 . § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann auf eine solche Erstaufforderung nicht entsprechend (analog) angewandt werden [165] OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19 . Ebensowenig können die § 677 BGB, § 683 S.1 BGB i.V.m. § 670 BGB für die Erstaufforderung herangezogen werden, da der Rechtsanwalt in diesem Fall kein Geschäft des Abgemahnten führt[166]BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06 .


Erst wenn der Abgemahnte auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung des Abmahners

nicht oder zu spät reagiert, kann der Abmahner einen Rechtsanwalt beauftragen und insoweit auch Erstattung
der Kosten verlangen, da sich der Abgemahnte nach Ablauf der Frist im Verzug befindet. Die Rechtsanwalts-
kosten sind dann ein Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB).
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21. Was ist eine Aufbrauchfrist?
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Wird im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt, dass dem Abgemahnten durch ein sofortiges Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und werden gleichzeitig die Belange des Abmahners nicht unzumutbar beeinträchtigt, kann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs für eine bestimmte Zeit, nämlich während der sog. Aufbrauchfrist, „ausgesetzt“ werden[167]BGH, Urteil vom 16.11.1973, Az. I ZR 98/72; BGH, GRUR 1982, 425, 431; BGH, Urteil vom 25.01.1990, Az. I ZR 19/87; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom … Weiterlesen

Die Möglichkeit einer Aufbrauchfrist besteht grundsätzlich nicht für unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen [168]BGH, Urteil vom 07.06.1982, Az. VIII ZR 139/81; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02; Palandt-Bassenge, BGB, § 1 UKlaG, Rn. 6; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 13 Rn. … Weiterlesen ; denn die Unzulässigkeit einer derartigen Aufbrauchfrist im Verfahren nach § 1 UKlaG, § 3 UKlaG folgt gerade aus der Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln[169] BGH, a.a.O. zu § 13 AGBG a.F.). Ausnahmen finden sich in den Entscheidungen BGH GRUR 1990, S. 522, 528; BGHZ 81, 222 .


Eine solche Aufbrauchfrist kann grundsätzlich auch in eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
aufgenommen werden[170] OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15 ; während der Aufbrauchfrist ist die Geltendmachung einer Vertragsstrafe
nicht möglich.

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Die Gewährung der Aufbrauchsfrist ändert aber nichts daran, dass es sich um ein rechtswidriges Verhalten handelt, das auch einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann [171] BGH GRUR 1960, 563, 567 – Alterswerbung; GRUR 1974, 735, 737 – Pharmamedan; BGH, GRUR 1982, 420, 423 – BBC/DDC .

In der Berufungsinstanz wird eine Aufbrauchfrist in der Regel nicht mehr gewährt, da sich der Schuldner durch die bisherige Verfahrensdauer auf das drohende Unterlassungsgebot einstellen kann, so dass die Interessenslage in den Rechtsmittelinstanzen die Gewährung einer Aufbrauchsfrist nicht gebietet[172]BGH, Urteil vom 16.11.1973, Az. I ZR 98/72; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2019, Az. 2 W 15/19; OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998, Az. 6 U 56/98; KG Berlin, Urteil vom 18.09.1998, Az. 25 U … Weiterlesen. Grundsätzlich ist aber auch dies noch möglich [173] BGH, Urteil vom 29.03.2007, Az. I ZR 122/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. I-2 U 37/18 .

Auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt in Ausnahmefällen eine Aufbrauchsfrist in Betracht, wenn aufgrund der Liefer- und Produktionskette die Abänderung einer Bedienungsanleitung in einem Punkt nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand sofort möglich wäre[174] OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19 . Einer Aufbrauchsfrist im Eilverfahren steht auch nicht die besondere Dringlichkeit der Sache entgegen [175]so auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rnr. 1.96-1.98; Berlit WRP 1998, 250, 251 f.; Ulrich WRP 1991, 26, 28 f.; Berneke/Schüttpelz Rdn. 354; KG Berlin, GRUR 1972, … Weiterlesen. Es sind keine Argumente erkennbar, warum nicht auch im Eilverfahren eine derartige Einschränkung des Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen soll. Das Eilverfahren soll nur das Risiko ausgleichen, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Gläubiger zu spät kommt und ein endgültiger Rechtsverlust eintritt. Es kann indes dem Gläubiger keinen weitergehenden Unterlassungsanspruch verschaffen als ein Hauptsacheverfahren.


22. Wann verjährt die Vertragsstrafe?
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Achtung:
Die Verjährung einer verwirkten Vertragsstrafe ist von der Verjährung des Unterlassungsanspruchs zu

unterscheiden!
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22a) Verjährung der Vertragsstrafe

Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die z.B. wegen der Beanstandung einer Urheberrechtsverletzung abgegeben worden ist, verjährt als ausschließlich vertraglich begründeter Anspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 194 ff. BGB [176]BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21, KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18; LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).[177]BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21
Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit der Zuwiderhandlung, sondern erst, wenn der Gläubiger den Anspruch geltend macht[178]BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21, LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21

22b) Verjährung des Unterlassungsanspruchs

Die Unterlassungspflicht aus einem gerichtlichen Beschluss / Urteil unterliegt dagegen keiner Verjährung. Sie ist lebenslang gültig.[179] BGH, Urteil vom 16.06.1972, Az. I ZR 154/70 . Solange die gerichtliche Entscheidung also bestandskräftig ist, riskiert der Abgemahnte mit einem Verstoß unbefristet die Zahlung einer Strafe (Ordnungsgeld).

Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsvertrag von seinen Wirkungen her mit einem gerichtlichen Beschluss/Urteil vergleichbar sei, da er ein gerichtliches Verfahren erübrige[180]BGH, Urteil vom 12.07.1995, Az. I ZR 176/93 . Auch der Unterlassungsanspruch aus einem Unterlassungsvertrag ist daher zeitlich unbefristet wirksam und endet nicht etwa nach 30 Jahren. Vorzeitig beendet werden kann der Unterlassungsvertrag nur durch Aufhebung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Kündigung (etwa Änderung der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung o.ä.).

 


23. Ist auf die Vertragsstrafe Mehrwertsteuer zu zahlen?
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Eine Vertragsstrafe unterliegt der Mehrwertsteuer, wenn mit ihr eine Gegenleistung verbunden ist. Steht dem Vertragsstrafenschuldner nach Zahlung der Vertragsstrafe das Recht zu, eine bestimmte Dienstleistung – wenn auch durch die Vertragsstrafe zu deutlich erhöhten Konditionen – (weiter) in Anspruch zu nehmen, ist die Vertragsstrafe um die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer zu ergänzen[181]EuGH, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-90/20


24. Sonderteil: Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) / Baurecht

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Selbst wenn eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in AGB allgemein jede Bestimmung
unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).

Eine
Vertragsstrafenklausel mit einer konkret und pauschal bezifferten Vertragsstrafe, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht des Vertragsverstoßes anfällt, ist unverhältnismäßig hoch und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.[182]BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16

Es muss für den Vertragspartner deutlich sein, wann die Vertragsstrafe anfällt. Der BGH hat eine Vertragsstrafenklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet, nach der sich die Vertragsstrafe einerseits pro Zeiteinheit nach der „Auftragssumme“ und andererseits pro Zeiteinheit nach der „Schlussrechnungssumme“ berechnete; die Klausel war zu unbestimmt[183]BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. VII ZR 28/07.

Eine Klausel, die für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme vorsieht, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.[184]BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01; BGH, Urteil vom 20.01.2000, Az. VII ZR 46/98; KG Berlin, Urteil vom 23.02.2017, Az. 21 U 126/162. Hingegen ist ein Tagessatz von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag von der Rechtsprechung zehn Jahre zuvor als noch angemessen bezeichnet worden (BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. VII ZR 28/07), Werden neben der Vertragsstrafe für die Fristüberschreitung weitere Vertragsstrafen wegen Vertragsverstößen fällig (z.B. Verstoß gegen das Verbot von Nachunternehmereinsatz, gegen Tariftreueerklärungen, gegen Jour-Fixe-Termine, fristgerechte Rechnungslegung) ist darauf zu achten, dass auch die Summe der einzelnen Vertragsstrafen die Obergrenze einhält.

Bei der Einhaltung von Zwischenterminen wird ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer nur dann hergestellt, wenn der Auftraggeber genau so steht, als ob er den Auftragnehmer allein mit Leistungen bis zum Zwischentermin beauftragt hätte. Hier wäre der Zwischentermin ein Endtermin und der Höchstsatz der (Gesamt-) Vertragsstrafe wäre in Bezug auf die Auftragssumme zu errechnen (BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. VII ZR 133/11). Um die Obergrenzen für die Summe der Vertragsstrafen einzuhalten, ist darauf zu achten, dass die Nichteinhaltung eines Zwischentermins sich nicht „lawinenartig“ in der Nichteinhaltung der nachgelagerten Zwischentermine fortsetzt und in der Folge mehrere Vertragsstrafen auslösen kann. Hier ist, um die Angemessenheit der Vertragsstrafe herzustellen, eine Regelung notwendig, welche die Aufaddierung der Vertragsstrafen ausschließt.

Gerät der Zeitplan zur Fertigstellung eines Bauwerks durch Verzögerungen, die nicht vom Auftragsnehmer verschuldet sind, gänzlich aus dem Rahmen und bedarf einer vollständigen Neuordnung, kann eine Vertragsstrafe nicht geltend gemacht werden[185]OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2023, Az. 21 U 47/20

Eine unwirksame Vertragsstrafenklausel wird nicht etwa auf den gerade noch wirksamen Kern reduziert. Sie ist auf Grund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion vielmehr vollständig unwirksam.[186]EuGH, Urteil vom 14.06.2012, Az. C-618/10; BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 100/12; BGH, Urteil vom 17.05.1982, Az. VII ZR 316/81; BGH, Urteil vom 19.09.1983, Az. VIII ZR 84/82; BGH NJW 1993, … Weiterlesen Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt auch im kaufmännischen Rechtsverkehr (B2B).[187]BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az. I ZR 294/90; BGH, Urteil vom 16.10.1984, Az. X ZR 97/83

Neben der Vertragsstrafe kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Hier ist bei der Formulierung der Vertragsstrafenklausel darauf zu achten, dass die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz anzurechnen ist, anderenfalls die Vertragsstrafenklausel unwirksam ist (BGH, Urteil vom 29.02.1984, Az. VIII ZR 350/82).

 


25. Sonderteil: Vertragsstrafe im Arbeitsrecht

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25a. Wie wird die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart?


Arbeitgeber und Arbeitnehmer können unmittelbar in einem individuellen Arbeitsvertrag oder aber mittelbar in
einem für eine Branche allgemein geltenden Tarifvertrag oder einer für einen Betrieb allgemein geltenden
Betriebsvereinbarung festlegen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens einen
Geldbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer soll dadurch angehalten werden,
sich vertragstreu zu verhalten.

Die von Möhrke[188]ZJS 2015, 31, 32 vertretene Rechtsansicht „Aufgrund der Besonderheit von Arbeitsverträgen und dem überragenden Schutz von Arbeitnehmern ist eine Vertragsstrafe, die als Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten wird, unwirksam.“ deckt sich nicht mit der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ganz im Gegenteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2004 entschieden: „Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig; in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S.2 1.Hs BGB die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafen- abreden.“[189]BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03; vgl. auch BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08

In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: „Zwar sind Geschäftsbedingungen danach [Anm.: § 309 Nr. 6 BGB] unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafeabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafevereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist“[190]BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14, weiterhin: BAG, Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 130/13; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 896/07, BAG, … Weiterlesen.

25b. Ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)?

Die in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Vereinbarung einer Vertragsstrafe stellt regelmäßig eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die der gesetzlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 BGB ff. unterliegt[191]BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 18.08.2005, Az. 8 AZR 65/05. Sie kann auf Grund der konkreten Formulierung unwirksam sein. Es gelten insoweit auch für den Arbeitsvertrag die Ausführungen im Abschnitt „15. Sonderteil: Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“. Die Unwirksamkeit kann allerdings auch auf einem Widerspruch von im Arbeitsvertrag verstreuten Klauseln beruhen, die das Thema „Vertragsstrafe“ in gegensätzlicher Natur aufgreifen.[192]BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16

25c. Ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag wirksam/unwirksam?


aa. Allgemeines

Eine Vertragsstrafenklausel in einem Arbeitsvertrag ist an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit insbesondere an § 307 BGB zu messen[193]BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08. Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Demgemäß ist die Vertragsstrafe z.B. in einem Arbeitsvertrag wirksam, wenn

– die Vereinbarung klar und verständlich ist (Transparenzgebot)[194]BAG, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16 
– der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Sicherstellung der Arbeitsleistung hat,
– die Höhe der Vertragsstrafe sich in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommenshöhe verhält und
– dem Arbeitnehmer das Kündigungsrecht in Ansehung der Vertragsstrafe nicht unzumutbar erschwert wird.[195]BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16; BAG, Urteil vom 18.08.2005, Az. 8 AZR 65/05; BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03


Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus der Höhe der Vertragsstrafe für den Arbeitnehmer ergeben[196]BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 896/07, BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08, BAG, Urteil vom … Weiterlesen. Auch Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, sind ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider.

Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt [197] BAG, Urteil vom 04.03. 2004, Az. 8 AZR 196/03, BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14, BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08, BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08 . Unwirksam war daher die Vertragsstrafe für die vorzeitige Kündigung eines Arbeitsvertrags (vorzeitiges Ausscheiden) in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, da diese auch unbekürzt zu zahlen sein sollte, wenn der Arbeitnehmer während der vereinbarten Probezeit mit nur zweiwöchiger Kündigungsfrist kündigte[198]BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08.

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einer Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn darin einzelvertraglichen Vertragsstrafen der Vorrang vor der Betriebsvereinbarung eingeräumt wird, die für den Arbeitnehmer ungünstiger sind[199]BAG, Urteil vom 06.08.1991, Az. 1 AZR 3/90.

25d. Wie hoch darf eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag sein?

Generell gilt: Wenn eine Ver­trags­stra­fe höher als die Ar­beits­ver­gü­tung ist, die für die Zeit zwi­schen der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses und dem Ab­lauf der ordentlichen Kün­di­gungs­frist an den Ar­beit­neh­mer zu zah­len ge­we­sen wäre, ist die Ver­trags­stra­fe grundsätzlich zu hoch. Hier muss das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers den Wert der Ar­beits­leis­tung wegen be­son­de­rer Um­stän­de schon ty­pi­scher­wei­se und ge­ne­rell über­stei­gen[200]BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16.

Ein halbes Monatsgehalt ist noch angemessen, wenn die Kündigungsfrist in einer Probezeit einen halben Monat beträgt[201]BAG, Ur­teil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08.

 


26. Sonderteil: Vertragsstrafe im Familienrecht
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Die Vertragsstrafenproblematik findet sich im Familienrecht eher selten. Gleichwohl hatte sich der BGH[202]BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23mit der Frage zu befassen, ob die gerichtliche Billigung einer zwischen Eltern geschlossenen Vereinbarung zum persönlichen Umgang mit dem Kind (§ 156 Abs. 2 FamFG) dadurch umgangen werden könne, dass die Eltern eine Vertragsstrafe oder eine vertragsstrafenähnliche Klausel für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die von ihnen getroffenen Umgangsregelungen vereinbaren. Dies wurde verneint. Auch zur Durchsetzung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs werde eine Vertragsstrafenvereinbarung – zumindest in reinen Inlandsfällen – wegen einer Umgehung des staatlich regulierten Vollstreckungsverfahrens (§ 89 FamFG) regelmäßig unwirksam sein.

 


27. Rechtsprechung zur Vertragsstrafe
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Der Sinn einer Vertragsstrafe besteht nicht darin, den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu treiben, sondern ihm frühzeitig vor Augen zu führen, dass der Gläubiger auf die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung besteht[203]BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95; OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, AZ. 9 U 213/12 .

Der Abgemahnte (Unterlassungsschuldner) haftet mit einer Vertragsstrafe auch für das Verhalten von ehemaligen Mitarbeitern, die sein Unternehmen längst verlassen haben[204]LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19 .

Der Abgemahnte (Unterlassungsschuldner) haftet mit einer Vertragsstrafe auch dann, wenn gegen eine von einem Rechtsvorgänger abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird [205]LG Berlin, Urteil vom 02.04.2012, Az. 52 O 123/11. Dies ist bei einem Unternehmenskauf zu beachten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG)[206] OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10 .

Gibt ein Onlinehändler, der auf mehreren Internethandelsplattformen und Onlineshops tätig ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann von ihm im Falle eines Verstoßes ggf. für jeden Vertriebskanal (Amazon, eBay, Onlineshop) eine separate Vertragsstrafe gefordert werden[207] OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12; OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14. Umgekehrt hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass bei einer versehentlich unterlassenen Löschung von urheberrechtswidrig genutzten Fotos, welche in elf eBay-Auktionen verwendet wurden, nur eine Vertragsstrafe zu zahlen sei[208] OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12 .

Vorsicht ist bei strafbewehrten Unterlassungserklärung nach Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern u.ä. geboten. Hier ist nämlich bei einem Content Management System (CMS) grundsätzlich nicht nur das Lichtbild im Frontend zu löschen, sondern auch im Backend, also aus dem entsprechenden Dateiverzeichnis auf dem Server. Das Lichtbild darf bei Eingabe der ursprünglichen URL nicht mehr auf dem Server abrufbar sein[209] OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2021, Az. 6 U 94/20. Der BGH hat allerdings – nach dem OLG Frankfurt a.M.[210] OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19 – die Verwirkung einer Vertragstrafe abgelehnt, wenn das Lichtbild nur nach Eingabe einer aus 70 Zeichen bestehenden URL aufrufbar sei. In diesem Fall sei das Lichtbild nicht „öffentlich zugänglich“ gemacht, da erfahrungsgemäß nur ein sehr kleiner Personenkreis von der Existenz des Fotos unter einer solch spezifischen URL wisse[211]BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20. Diametral anders entschieden hatten zu einem solchen Sachverhalt – neben dem OLG Karlsruhe (s.oben) noch das KG Berlin,[212] KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18 und das OLG Hamburg[213] OLG Hamburg, Urteil vom 14.3.2012, Az. 5 U 87/09, welche entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds gem. § 19a UrhG schon in der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL bestehe. Das LG Halle hat in einer älteren Entscheidung die – heute nicht mehr haltbare – Rechtsansicht vertreten, dass Artefakte im Google-Cache generell keine Vertragsstrafe verwirken würden [214]LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11

Das LG Münster hat entschieden, dass ein Lieferant, der Plagiatsware an einen Einzelhändler ausliefert, dem abnehmenden Einzelhändler zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dieser von Dritter Seite auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird. Der Lieferant hat in diesem Fall die Vertragsstrafe(n) zu übernehmen[215] LG Münster, Urteil vom 05.10.2010, Az. 025 O 38/10 .

Wurde die Unterlassungserklärung von mehreren Parteien als Unterlassungsschuldnern unterschrieben und werden diese in der Unterlassungserklärung nach individueller Benennung nur noch als eine Partei erwähnt („im Folgenden: die Unterlassungsschuldner) so haften diese (mehreren) Schuldner nur als Gesamtschuldner, nicht aber nebeneinanderstehend[216] BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05, OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. I-6 U 106/12, Jestaedt, WRP 2013, 542, 543 .

Ein deutscher Unterlassungsgläubiger kann nach einer Entscheidung des Kammergerichts[217] KG Berlin, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11 in der Abmahnung verlangen, dass der ausländische Unterlassungsschuldner sich auf einen Gerichtsstand in Deutschland einlässt da die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für den auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch nicht zugleich die Zuständigkeit für den Schadensersatzanspruch auf vertraglicher oder vertragsähnlicher Grundlage[218] BGH, NJW 1974, 410; WM 1976, 1230 . Folgt der ausländische Unterlassungsschuldner dem nicht, kann seine Unterlassungserklärung als nicht ernsthaft zurückgewiesen werden.

Das OLG Frankfurt a.M. und das OLG Düsseldorf haben entschieden, dass es sich bei einer vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung (hier: Markenrecht bzw. Patentrecht) um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine darin enthaltene Klausel, welche den uneingeschränkten Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte, stelle eine unangemessene Benachteiligung des Unterlassungsschuldners dar und sei damit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigten[219]OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19 . In der Folge war die gesamte Unterlassungserklärung unwirksam.


28. Literatur zur Vertragsstrafe

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Brendler, Uwe

Die Vertragsstrafe und ihre Grenzen, 2019, Verlag Duncker & Humblot GmbH

Chasapis, Christos
Die Herabsetzung der unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe, 2014, Verlag Duncker & Humblot GmbH

Doralt, Walter
Vertragsstrafe in: Festschrift für Klaus J. Hopt, S. 175 ff., 2020, Verlag DeGruyter


Gebauer, Martin / Huber, Stefan
Rechtsdurchsetzung durch Vertragsstrafe und Aufrechnung, 2018, Verlag Mohr Siebeck GmbH & Co. KG


Hofmann, Franz
Versteckte Haftungsfalle im neuen UWG bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch Mitbewerber?, WRP 2021, 1


Kaiser, Bernd
Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, Verlag Carl Heymanns

Karner, Ernst / Longin, Alexander,

Vertragsstrafe und Schadenspauschalierung, 2020, Verlag Jan Sramek

Ottofülling, Andreas
Die Unterlassungserklärung und ihre Folgen, DS 1-2/2015, S. 13 (Forum Recht)

Rieble, Volker
Missbräuchliche Vertragsstrafe in: Festschrift für Helmut Köhler, S. 535 ff., 2014, Verlag C.H. Beck oHG

Rieble, Volker

Vertragsstrafklage und gerichtliche Zuständigkeit, JZ 2009, S. 716 – 721

Wang, Hongliang,
Sittenwidrigkeit und Vertragsstrafe, ZChinR 2019, S. 50 – 57

Wünsche, Kai
Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen: Prävention und Kompensation, 2013, Verlag Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG

Zeng, Yanfei,
Sonderkontrolle der Vertragsstrafe, 2015, Verlag Peter Lang AG Internationaler Verlag der Wissenschaften

Kaiser, Bernd
Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, Verlag Carl Heymanns

 

Quellenhinweise (Rechtsprechung)

Quellenhinweise (Rechtsprechung)
1 LG Hagen, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 O 57/21
2 Wikipedia
3 Bericht der Zeit vom 10.12.2021
4 BGH, Urteil vom 14.10.1977, Az. I ZR 119/76
5 BGH, Urteil vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12, Tz. 26; BGH, Urteil vom 02.10.2012, Az. I ZR 82/11, Tz. 58; BGH, Urteil vom 08.11.1989, Az. I ZR 102/88; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; OLG Dresden, Endurteil vom 10.08.2021, Az. 4 U 1156/21 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21
6 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21
7 BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98; BGH, Urteil vom 16.01.1992, Az. I ZR 84/90; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021, Az. 6 U 81/21
8 BGH, Urteil vom 08.02.1994, Az. VI ZR 286/93; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09
9 BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 1241/20; BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20; BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az. VI ZR 534/15; BGH, Urteil vom 16.01.1992, Az. I ZR 84/90; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2021, AZ. 3 U 458/21
10 BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85; OLG Dresden, Endurteil vom 10.08.2021, Az. 4 U 1156/21 m.w.N.;
11 LG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2022, Az. 11 O 52/21
12 BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22
13 BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 209/86; BGH, Urteil vom 25.05.1987, Az. I ZR 153/85; BGH, Urteil vom 07.10.1982, Az. I ZR 120/80; BGH, Urteil vom 09.11.1979, Az. I ZR 24/78; BGH, Urteil vom 26.06.1970, Az. I ZR 14/69; BGH, Urteil vom 06.10.1965, Az. Ib ZR 4/64; BGH, Urteil vom 30.09.1964, Az. Ib ZR 65/63; BGH, Urteil vom 27.11.1963, Az. Ib ZR 60/62; BGH, Urteil vom 16.11.1954, Az. I ZR 12/53
14 OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17
15 BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az. I ZR 54/91 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19; LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
16 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
17 BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az. I ZR 285/88
18 OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11; OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10
19 OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 6 W 41/01
20 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; OLG Hamm, WRP 1978, 395, 397; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.1986, Az. 5 W 975/86 
21 LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14
22 KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10
23 LG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 308 O 135/15
24 LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2006, Az. 416 O 216/06
25 OLG Hamburg, Beschluss vom 23.03.2006, AZ. 3 W 47/06
26 OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15
27 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2021, Az. 6 W 23/21
28 OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
29 OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 6 U 248/21
30 LG Osnabrück, Urteil vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20
31 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
32 OLG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 343/11
33 BGH, Urteil vom 14.10.1977, Az. I ZR 119/76; OLG Köln WRP 1982, 437
34 BGH, Urteil vom 31.05.2001, Az. I ZR 82/99; BGH Urteil vom 30.09.1993, Az. I ZR 54/91; OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12; OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13; KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 5 U 137/10
35 OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
36 BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 299/02; BGH, Urteil vom 24.06.1991, Az. II ZR 268/90; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19; OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 13 U 56/29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14
37 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14; LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21
38 OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13: Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe auf Grund des Kleingewerbes des Abgemahnten, „Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsinstanz, dass er einen kleinen Musikalienhandel mit geringem Umsatz betreibe, er mit dem Bild keinen messbaren Gewinn erzielt habe und die Verletzungshandlung für den Beklagten ohne Relevanz ist, weil er die Geigen nicht mehr vertreibt, durchaus zu berücksichtigen.“ ; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/9: Begrenzung der Höhe der Vertragsstrafe auf Grund des Kleingewerbes des Abgemahnten, „Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese [Umsätze] höher als 11.519,90 € waren.“
39 OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 U 72/19
40 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
41 LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21
42 OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13
43 LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
44 OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14
45 OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
46 LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az. 14 O 61/13
47 OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16; OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
48 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
49 BGH, Urteilvom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85
50 LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 35/14
51 LG Bielefeld, Urteil vom 21.06.2013, Az. 1 O 227/12
52 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; OLG Köln WRP 1982, 437
53 BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85
54 LG Köln, Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12
55 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH
56 BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; ]OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
57 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20; Arbeitsmaterial Uni Siegen „Der Vertragsschluss nach den §§ 145 ff. BGB
58 BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22
59 OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, Az. 14 U 66/08
60 BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH
61 OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, AZ. 14 U 66/08
62 OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14
63 OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, AZ. 14 U 66/08
64 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
65 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20; im Einzelfall kritisch: OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21
66 ]OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
67 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
68 LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
69 BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14
70 BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; für das Schweizer Recht: Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom 19.01.2017, Az. HG140260-O
71 BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17; BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03
72 BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03; BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95; BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95; BGH, Urteil vom 10.12.1992, Az. I ZR 186/90; BGH, Urteil vom 20.06.1991, Az. I ZR 277/89; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2020, Az. 3 W 45/20
73 Beschluss vom 16.01.2021, AZ. 3 U 458/21
74 BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
75 BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13
76 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10
77 OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14
78 BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07
79 BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. I ZR 25/83; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86
80 BGH, Urteil vom 30.04.1987, Az. I ZR 8/85, Rn. 12 mwN, zit. nach juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
81 BGH, Urteil vom 09.10.1986, Az. I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86; BGH, Urteil vom 22.01.1998, Az. I ZR 18/96
82 BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86
83 BGH, Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86; OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1988, Az. 4 U 50/88
84 BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13
85 maßgebend: BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13
86 BGH, Urteil  vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15
87 BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; vgl. jedoch auch unten LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH: kein wirtschaftliches Zugutekommen bei Fund im Internetarchiv wie Waybackmachine; hierzu auch OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23[/fn]. Das OLG Celle hat in Bezug auf die Löschung eines bestimmten Videos, auch im Cache der relevanten Suchmaschinen ausgeführt: „Darüber hinaus war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Landgerichts nicht verpflichtet, eine anlassunabhängige Suche nach einer möglichen Weiterverbreitung ihres Beitrages auf der Videoplattform Youtube vorzunehmen.„[fn]OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17
88 BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; BGH, Urteil 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13; BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19; OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015, Az. 2 W 40/15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Baden-Baden, Urteil vom 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH – „…. gegenüber den großen Suchmaschinenbetreibern und auch gegenüber yahoo … Die Beklagte hatte auch eine Überprüfungspflicht gegenüber den Betreibern der gängigsten Diensten
89 BGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. I ZR 208/15; BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZB 96/16
90 OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14
91 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2000, Az. 6 W 61/99, juris Rn. 4
92 so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19; KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az. 34 O 76/10
93 so wörtlich: LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15
94 BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17; OLG Celle, Beschluss vom 21.08.2017, Az. 13 W 45/17; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14; LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.2008, Az. 9 O 258/08
95 LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15
96 OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15
97 BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17
98 LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
99 LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15
100 BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. III ZR 17/10
101 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19
102 BGH, Urteil vom 25.11.2013, Az. I ZR 77/12
103 BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
104 LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH
105 OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 19.02.2024, Az. 3 U 2291/23
106 LG München I, Beschluss vom 02.12.2021, Az. 37 O 12256/21 zur Einschränkung „Die Abrufbarkeit oben wiedergegebener werblicher Aussagen bzgl. des … und die Abrufbarkeit oben wiedergegebener Website im Cache von Suchmaschinenbetreibern, z.B. … oder in sonstigen Internetarchiven, stellt ausdrücklich keinen solchen Verstoß dar.
107 LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
108 BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 42/11
109 LG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2019, Az. 34 O 21/19; LG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 407 O 217/09
110 BGH, Beschluss vom 06.02.2013. Az. I ZB 79/11
111 BGH, Urteil vom 17.07.1997, Az. I ZR 40/95
112 BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZR 281/01
113 OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. 4 U 125/09; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19; vgl. Hess in jurisPK UWG, 4. Aufl., § 12, Rn. 254 mit weiteren Nachweisen
114 LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021, Az. 67 S 8/21; allerdings kann sich ein gemeinnütziger Verein grundsätzlich auf die Regelung des § 343 BGB berufen, da er nicht von § 348 HGB erfasst wird, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
115 BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05; BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. 1 ZR 71/95; BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az. I ZR 78/81; LG Berlin, Urteil vom 23.03.2021, Az. 67 S 8/21
116 BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
117 OLG Hamm, Beschluss  vom 24.10.2022, Az. I-4 U 146/22
118 BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19; BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98
119 BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. I ZB 99/19; BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15
120 BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98, OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12
121 BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98; BGHZ 33, 163, 167 f. – Krankenwagen II; vgl. auch Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 58 ff.; Köhler, WRP 1993, 666, 667 ff.; Schuschke, WRP 2000, 1008, 1012
122 BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 323/98; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15
123 OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12
124 BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13, Tz. 29; LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15
125 KG Berlin, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10; LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19
126 LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
127 OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10
128 BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
129 OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10; hierzu auch: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22; vgl. aber auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 W 4/21
130 OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22
131 OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
132 OLG Nürnberg, Endurteil vom 18.07.2023, Az. 3 U 1092/23
133 BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az I ZR 265/95, GRUR 1997, 382, Rn. 45 – Altunterwerfung I; BGH, Urteil vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97 mwN. – Altunterwerfung IV; OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22
134 OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22; OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
135 BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17; BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02; BGH, Urteil vom 22.10.2010, Az. I ZR 58/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2022, Az. 6 U 41/21; OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10; LG Dortmund, Urteil vom 19.08.2020, Az. 10 O 19/19
136 BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12
137 BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11; BGH, Urteil vom 01.06.2006, Az. I ZR 167/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10
138 so auch: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2023, Az. 6 U 147/22
139 OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10
140 so auch: OLG Köln, Urteil vom 19.11.1999, Az. 6 U 103/99
141 BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95
142 BGH, Urteil vom 23.10.2019, Az. I ZR 46/19; BGH, Urteil vom 22.10.1954, Az. I ZR 46/53, BGHZ 15, 107, 110 [juris Rn. 10] – Koma; BGH, Urteil vom 07.03.1969, Az. I ZR 36/67 – Alemite
143 BGH, Urteil vom 23.10.2019, Az. I ZR 46/19
144 vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 105/14; BGH, Urteil vom 23.11.2000, Az. I ZR 93/98
145 AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005, Az. 16 C 168/05
146 AG Waiblingen, Urteil vom 12.11.2008, Az. 9 C 1000/08
147 BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH
148 OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 10/13
149 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11; BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07; BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 194/95
150 OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 U 78/22
151 BGH, Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10
152 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 mit umfassender Darstellung der Streitdiskussion; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
153 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG München, Beschluss vom 25.03.2004, Az. 29 W 1046/04; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
154 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15; LG Bonn, Urteil vom 12.01.2010, Az. 11 O 13/09
155 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
156 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650; LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15
157 LG Mannheim, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 2 O 46/15; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316
158 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
159 LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15
160 OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04; LG Mannheim, Urteil vom 02.08.2010, Az. 2 O 88/10
161 LG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2010, Az. 5 T 764/10
162 LG Köln, Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22
163 BGH, Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15
164 OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
165 OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
166 BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06
167 BGH, Urteil vom 16.11.1973, Az. I ZR 98/72; BGH, GRUR 1982, 425, 431; BGH, Urteil vom 25.01.1990, Az. I ZR 19/87; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11
168 BGH, Urteil vom 07.06.1982, Az. VIII ZR 139/81; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02; Palandt-Bassenge, BGB, § 1 UKlaG, Rn. 6; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 13 Rn. 52
169 BGH, a.a.O. zu § 13 AGBG a.F.). Ausnahmen finden sich in den Entscheidungen BGH GRUR 1990, S. 522, 528; BGHZ 81, 222
170 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
171 BGH GRUR 1960, 563, 567 – Alterswerbung; GRUR 1974, 735, 737 – Pharmamedan; BGH, GRUR 1982, 420, 423 – BBC/DDC
172 BGH, Urteil vom 16.11.1973, Az. I ZR 98/72; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2019, Az. 2 W 15/19; OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998, Az. 6 U 56/98; KG Berlin, Urteil vom 18.09.1998, Az. 25 U 6073/97
173 BGH, Urteil vom 29.03.2007, Az. I ZR 122/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, Az. I-2 U 37/18
174 OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19
175 so auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rnr. 1.96-1.98; Berlit WRP 1998, 250, 251 f.; Ulrich WRP 1991, 26, 28 f.; Berneke/Schüttpelz Rdn. 354; KG Berlin, GRUR 1972, 192; OLG Stuttgart WRP 1989, 832; WRP 1993, 536
176 BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21, KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18; LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21
177 BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21
178 BGH, Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21, LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21
179 BGH, Urteil vom 16.06.1972, Az. I ZR 154/70
180 BGH, Urteil vom 12.07.1995, Az. I ZR 176/93
181 EuGH, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-90/20
182 BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16
183 BGH, Urteil vom 06.12.2007, Az. VII ZR 28/07
184 BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. VII ZR 210/01; BGH, Urteil vom 20.01.2000, Az. VII ZR 46/98; KG Berlin, Urteil vom 23.02.2017, Az. 21 U 126/162
185 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2023, Az. 21 U 47/20
186 EuGH, Urteil vom 14.06.2012, Az. C-618/10; BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 100/12; BGH, Urteil vom 17.05.1982, Az. VII ZR 316/81; BGH, Urteil vom 19.09.1983, Az. VIII ZR 84/82; BGH NJW 1993, 1787
187 BGH, Urteil vom 28.01.1993, Az. I ZR 294/90; BGH, Urteil vom 16.10.1984, Az. X ZR 97/83
188 ZJS 2015, 31, 32
189 BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03; vgl. auch BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
190 BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14, weiterhin: BAG, Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 130/13; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 896/07, BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08, BAG, Urteil vom 25.09.2008, Az. 8 AZR 717/07
191 BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 18.08.2005, Az. 8 AZR 65/05
192 BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16
193 BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
194 BAG, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16
195 BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16; BAG, Urteil vom 18.08.2005, Az. 8 AZR 65/05; BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03
196 BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14; BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08; BAG, Urteil vom 28.05.2009, Az. 8 AZR 896/07, BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08, BAG, Urteil vom 04.03.2004, Az. 8 AZR 196/03
197 BAG, Urteil vom 04.03. 2004, Az. 8 AZR 196/03, BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14, BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08, BAG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 8 AZR 81/08
198 BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
199 BAG, Urteil vom 06.08.1991, Az. 1 AZR 3/90
200 BAG, Ur­teil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16
201 BAG, Ur­teil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
202 BGH, Beschluss vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23
203 BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. I ZR 71/95; OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, AZ. 9 U 213/12
204 LG Essen, Urteil vom 03.06.2020, Az. 44 O 34/19
205 LG Berlin, Urteil vom 02.04.2012, Az. 52 O 123/11
206 OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 135/10
207 OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12; OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14
208 OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12
209 OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2021, Az. 6 U 94/20
210 OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19
211 BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20
212 KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18
213 OLG Hamburg, Urteil vom 14.3.2012, Az. 5 U 87/09
214 LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
215 LG Münster, Urteil vom 05.10.2010, Az. 025 O 38/10
216 BGH, Urteil vom 08.05.2014, Az. I ZR 210/12; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05, OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. I-6 U 106/12, Jestaedt, WRP 2013, 542, 543
217 KG Berlin, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11
218 BGH, NJW 1974, 410; WM 1976, 1230
219 OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023, Az. 2 U 99/22; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.07.2020, Az. 6 U 91/19
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