VG Aachen: Foto von Polizeibeamten bei Polizeieinsatz darf nicht in anderem Zusammenhang wiedergegeben werden

veröffentlicht am 22. Mai 2020

VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020, Az. 6 K 3067/18
§ 8 PolG NRW, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 33 KunstUrhG, Art. 2 GG, Art. 5 GG

Das VG Aachen hat entschieden, dass das Portraitfoto eines Polizeibeamten, welches bei einem alltäglichen Polizeieinsatz angefertigt worden war, nicht im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst veröffentlicht werden darf. Damit würde das Foto zweckentfremdet, so das Verwaltungsgericht.  Ein besonderes Interesse an der Abbildung gerade des betreffenden Beamten etwa wegen der Besonderheit der Einsatzteilnahme sah das Gericht nicht. Vielmehr seizu befürchten, dass der betreffende Polizist bei Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstranten im Hambacher Forst für ein Verhalten an den Pranger gestellt werden könnte, das er bei dem konkreten Einsatz gerade nicht gezeigt hatte. Dem Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten wurde im Ergebnis der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit eingeräumt. Zum Volltext der Entscheidung:


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Verwaltungsgericht Aachen

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
 
Gründe:

2I.

3Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen das Verbot des Fotografierens eines Polizeibeamten während eines Einsatzes.

4Der Kläger ist Journalist und Mitglied im Verband der Pressejournalisten. Er lebt in der     in   , wo auch mehrere bekannt gewaltbereite Umweltaktivisten wohnen. In der Nacht vom 16. auf den 17. August 2018 kam es dort zu einem Polizeieinsatz, weil mehrere Personen im rückwärtigen Bereich des Hauses Holz in einem Einkaufswagen angezündet hatten, welches lichterloh brannte und erheblichen Funkenflug verursachte. Wegen der seit geraumer Zeit anhaltenden Hitze und Trockenheit bestand Brandgefahr. Die sechs Einsatzkräfte der Polizei überwachten deshalb das Löschen des Feuers durch den Kläger, während die weiteren Personen aus der Anarchistischen- , Punk- und/oder (Hambacher Forst) Umweltaktivistenszene der Polizei mit dem Rücken zugewandt um das Lagerfeuer verweilten. Zwei Polizisten hielten sich im Hintergrund und hatten zur Eigensicherung jeweils Pfefferspray in der Hand. Der Kläger näherte sich diesen und zog sein Smartphone, um einen der Beamten zu fotografieren. Die Polizisten untersagten dem Kläger die Aufnahme. Der Kläger hatte vor, die Aufnahme zum öffentlichen Diskurs und zur Meinungsbildung zu veröffentlichen und das Zustandekommen des Fotos zu schildern und zwar im Rahmen der in der Öffentlichkeit bestehenden Diskussion um den Hambacher Forst und die  Konfrontation zwischen Demonstranten und Polizei, bei der in den Medien nach Auffassung des Klägers die Demonstranten zumeist als Krawallmacher dargestellt werden würden.

5Der Kläger trägt vor, er habe den Polizisten nur vom Schienbein bis zum Bauchnabel fotografieren wollen. Die Polizisten hätten sofort, als er das Smartphone hochgenommen habe, dieses sowie seine Hand ergriffen und ihn an der Aufnahme gehindert. Die Polizisten hätten rechtswidrig gehandelt. § 10 EMRK und Art. 2 und 5 GG seien verletzt. Zudem habe es sich um eine Spontanversammlung gehandelt. Er wolle Rechtssicherheit, weshalb er die Klage erhoben habe.

6Der Kläger beantragt,

7festzustellen, dass das Ergreifen seiner Kamera durch die Polizeibeamten sowie deren Handlungsaufforderung an ihn, sich anderen Aufgaben als der fotografischen Tätigkeit zuzuwenden, einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit darstellen.

8Der Beklagte beantragt,

9die Klage abzuweisen.

10Er trägt vor, der Kläger habe das Smartphone in Brusthöhe vor den Beamten gehalten, so dass davon auszugehen gewesen sei, dass  dieser vollständig habe aufgenommen werden sollen. Der Beamte habe sodann die Hand vor das Smartphone gehalten und den Kläger aufgefordert dies zu unterlassen. Der Kläger habe daraufhin das Handy weggesteckt. Es habe sich nicht um eine Spontanversammlung um das Feuer gehandelt. Es habe nur verbale Provokationen gegenüber den Polizeibeamten gegeben. Eine Zusammenkunft zur öffentlichen Meinungsbildung habe nicht stattgefunden.

11II.

12Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

13Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene Klage als Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt zulässig ist. Insbesondere ist fraglich, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist.

14Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns in der Nacht vom 16.  auf den 17. August 2018. Denn dieses ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

16Das Verhindern des Fotografierens des Polizeibeamten durch Vorhalten der Hand vor das Smartphone des Klägers sowie die Aufforderung, Aufnahmen zu unterlassen, war rechtmäßig.

17Rechtsgrundlage für das Eingreifen der Polizeibeamten ist § 8 PolG NRW, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

18Vorliegend bestand aus Sicht der handelnden Polizeibeamten die konkrete Gefahr der Anfertigung und Veröffentlichung einer Portraitaufnahme eines der Beamten durch den Kläger. Damit drohte die Verletzung der Rechtsordnung in Form eines Verstoßes gegen die §§ 22, 23, 33 KunstUrhG, wonach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und zur Schau gestellt werden dürfen, es sei denn es liegen die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KunstUrhG vor.

19Zwar unterliegt das Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Verboten ist nach KunstUrhG nicht das Fotografieren an sich, sondern das Veröffentlichen der Bilder. Diesbezüglich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass unzulässig erstellte Bildaufnahmen stets verbreitet werden. Eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen droht aber dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlicht werden und sich dadurch der Fotograf gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen würde.

20Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2012 – 6 C 12/11 -, juris, Rz. 34; und Urt. v. 14.07.1999 – 6 C 7/98 -, juris

21Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass er beabsichtigte, die Fotografien zu veröffentlichen. Er hat angegeben, die Informationsbeschaffung in Form eines Fotos eines mit Pfefferspray hantierenden Polizisten….sowie eine entsprechende Schilderung des Konfrontationsablaufs sei ein Beitrag von erheblicher Bedeutung zum öffentlichen Diskurs und zur Meinungsbildung im Rahmen der Klimabewegung und der Diskussion um den Hambacher Forst mit Konfrontationen zwischen Demonstranten und der Polizei. Von einer Veröffentlichung mussten auch die beteiligten Polizisten vor Ort ausgehen. Denn wie der Kläger selbst darstellt, ist er in der Umweltaktivistenszene rund um den Hambacher Forst aktiv und ist in diesem Rahmen beim Fotografieren schon mehrfach mit den Behörden aneinander geraten. Auch war den Beamten bereits vor dem Einsatz bekannt, dass es sich bei dem Einsatzort um eine Unterkunft handelt, in der gewaltbereite Umweltaktivisten wohnen, die vor einer Konfrontation mit Polizeibeamten nicht zurückschrecken.

22Eine Einwilligung der Polizeibeamten in das Anfertigen von Fotos nach § 22 KunstUrhG lag nicht vor. Zudem bestanden auch keine Rechtfertigungsgründe gemäß § 23  Abs. 1 KunstUrhG, die die Anfertigung und das Verbreiten der Fotografie ohne Einwilligung gerechtfertigt hätte.

23Es handelt sich nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte bzw. nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und die auch ohne die eigentlich nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung verbreitet werden dürfen.

24Die Polizisten sind im Zusammenhang mit den Polizeieinsatz weder als absolute noch als relative Personen der Zeitgeschichte anzusehen. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind nur solche, die sich durch Geburt, Stellung, Leistung oder Taten außergewöhnlich aus dem Kreis der Mitmenschen herausheben und deshalb im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Das sind Polizeibeamte generell nicht. Als relative Person der Zeitgeschichte müssen sich die Polizisten dann einstufen lassen, wenn bei einem Geschehen, an dem sie beteiligt sind, der Informationsfreiheit der Presse Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild einzuräumen ist. Dabei handelt es sich z.B. um Bilddokumentationen über Demonstrationen und Polizeieinsätze zur öffentlichen Information,

25vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2000 – 1 S  22239/99 -, juris, Rz 29.

26Der Einsatz in der    in    betraf weder eine Demonstration, noch einen mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Zusammenhang stehendes Ereignis. Es handelt sich um einen alltäglichen Polizeieinsatz, so dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht einschlägig ist.

27Auch lag keine Spontanversammlung zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung oder -äußerung vor, bei der die Polizisten tätig geworden wären. Die Beamten waren nicht im Rahmen der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst vor Ort, sondern um das Löschen eines Feuers zu überwachen, um das einige Personen saßen. Diese Personen hatten sich auch nicht – jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor – zur Meinungsbildung oder -äußerung  versammelt. Es handelte sich auch nicht um einen in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG aufgeführten ähnlichen Vorgang.

28Selbst wenn die Situation um das Lagerfeuer aber unter § 23 Abs. 1 KunstUrhG subsumiert werden könnte, scheitert eine Rechtfertigung zur Anfertigung des Lichtbildes des Polizisten an § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Danach erstreckt sich die Befugnis der Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Vorliegend besteht ein berechtigtes Interesse des Polizisten an dem Erhalt seiner Anonymität.

29Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Rahmen der Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, und dem Recht am eigenen Bild des Betroffenen gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fällt zu Gunsten des Polizisten aus. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst gegenüber den Polizeibeamten nicht als Journalist aufgetreten ist. Zudem handelt es sich um einen alltäglichen Polizeieinsatz, an dem kein besonderes Interesse bestand, so dass er in den Medien hätte verbreitet werden müssen. Entscheidend ist aber, dass der Kläger beabsichtigte, ein Portraitfoto anzufertigen, das den Beamten gezielt ablichten sollte, um es dann mit einer Art Prangerwirkung ohne Zusammenhang zu dem tatsächlichen Einsatz zu veröffentlichen.

30Dass der Kläger nur den Körper des Polizisten hat fotografieren wollen, ist abwegig. Das Vorhalten eines Mobiltelefons in Brusthöhe lässt nur den Schluss auf eine Fotografie auch des Kopfes bzw. Gesichts des Gegenübers zu. Im Übrigen dürfte der Kläger gerade ein Interesse an einer vollständigen Aufnahme des Polizisten gehabt haben, ein Foto von Schienbein bis Bauchnabel dürfte dem Betrachter gerade nicht vermitteln, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen Polizisten handelt. Gerade hierauf kam es dem Kläger jedoch an.

31Das Portraitfoto sollte im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um den Hambacher Forst veröffentlicht werden. Damit würde das Foto zweckentfremdet, da es nicht anlässlich einer Auseinandersetzung um den Hambacher Forst, sondern bei einem alltäglichen Polizeieinsatz angefertigt worden wäre.  Ein besonderes Interesse an der Abbildung gerade des betreffenden Beamten etwa wegen der Besonderheit der Einsatzteilnahme war nicht gegeben. Vielmehr stand zu befürchten, dass der betreffende Polizist bei Veröffentlichung des Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstranten im Hambacher Forst für ein Verhalten an den Pranger gestellt werden könnte, das er bei dem konkreten Einsatz gerade nicht gezeigt hatte. Dem Recht am eigenen Bild des Polizeibeamten ist damit der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen.

32Die von den Polizeibeamten ergriffene Maßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beamten haben mit ihrer Geste, die Hände vor das Smartphone zu halten, und den Kläger aufzufordern, das Fotografieren zu unterlassen, in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise reagiert. Mildere Maßnahmen waren in der Situation nicht möglich. Es handelt sich um ein plötzliches und dynamisches Geschehen, das ein anderes Vorgehen nicht zuließ.

33Soweit der Kläger behauptet, die Beamten hätten sein Smartphone und seine Hand ergriffen, ist hierfür nichts ersichtlich. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich ein solches Vorgehen der Polizei gerade nicht. Dass dort bewusst falsche Angaben gemacht worden sind, schließt die Kammer aus. Die pauschale Behauptung des Klägers ist auch von seiner Seite durch nichts belegt.

34Auch im Übrigen sind Ermessensfehler nicht erkennbar.

35Da sich die Maßnahme somit insgesamt als rechtmäßig darstellt, kann dem Kläger für seine Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

I