VG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013, Az. AN 6 K 12.00037
§ 6 Abs. 1 und Abs.2 RdFunkGebStVtr BY (gültig bis 31.12.2012)
Das VG Ansbach hat entschieden, dass die formalen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht § 6 Abs. 2 RGebStV streng einzuhalten sind. Danach hat der Antragsteller den/die entsprechenden Bescheid(e) im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Vorliegend scheiterte die – offensichtlich etwas querulatorisch veranlagte Klägerin – an den formalen Voraussetzungen, da sie die relevanten Belege per Fax übersandte und die Übersendung per Post nicht nachweisen konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Ansbach
Urteil
…
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage sinngemäß gegen zwei Gebührenbescheide für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 sowie gegen die Versagung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011.
Die Klägerin war ab Januar 2001 zunächst unter der Anschrift …, …, als private Rundfunkteilnehmerin des Beklagten bei der … (…) mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer … gemeldet. In der Zeit von Juni 2002 bis Mai 2003 war die Klägerin wegen Sozialhilfebezugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 der damals geltenden Befreiungsverordnung (BefrVO) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Unter dem 1. Oktober 2007 teilte die Einwohnermeldebehörde den Umzug der Klägerin vom 20. September 2007 in die …straße …, … mit. Die Gebühren wurden bis einschließlich August 2010 entrichtet.
Auf die Zahlungserinnerung vom 3. Dezember 2010 (Bl. 31 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) für die Monate September bis November 2010 erwiderte die Klägerin mit „Stellungnahme“ vom 18. Dezember 2010 (Bl. 33 – 32), bei der … per Telefax am 19. Dezember 2010 eingegangen, die Bescheinigung der ARGE … zur Vorlage bei der … über den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 31. August 2010 bis 28. Februar 2011 (Bl.32) werde „nochmals“ übersandt, der Eingang dieser Bescheinigung möge endlich bestätigt werden.
Die … teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bl. 35) mit, ein früherer Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht läge dort nicht vor. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 38 – 37) wies die … darauf hin, dass bereits bei der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Befreiung durch Vorlage des entsprechenden Nachweises im Original oder in beglaubigter Kopie zu belegen seien, was nur möglich sei, wenn die Nachweise per Post übersandt würden. Da der Nachweis jedoch bisher lediglich per Fax übermittelt worden sei, läge weder ein Nachweis im Original noch in beglaubigter Kopie vor, diese Art der Übermittlung erfülle daher nicht die vom Gesetzgeber geforderte Form. Zur weiteren Bearbeitung bat die … unter Beifügung eines vorbereiteten Antwortbogens um Übersendung der Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der … im Original innerhalb von vier Wochen.
Mit Gebührenbescheid vom 4. Februar 2011 (Bl. 40 f.) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit von September 2010 bis November 2010 in Höhe von 59,05 EUR fest.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 1. März 2011, übersandt per Telefax am 3. März 2011 (Bl. 42), mit der Begründung, dass der … unstreitig bekannt sei, dass die Klägerin seit 31. August 2010 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe und sie die Bescheinigung der ARGE … bereits der … übermittelt habe. Außerdem übersende sie hinsichtlich einer „erneuten“ Antragstellung eine weitere Bescheinigung des Jobcenters … zur Vorlage bei der … über den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 (Bl. 41).
Die … teilte daraufhin mit zwei Schreiben vom 22. März 2011 (Bl. 46 – 45 sowie Bl. 48) mit, dass die wegen des seit 19. Dezember 2010 vorliegenden Antrags mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 angeforderten Unterlagen im Original der … nicht vorlägen. Die per Telefax eingereichte Bescheinigung erfülle nicht die vom Gesetzgeber geforderte Form. Somit bestehe die Gebührenforderung zu Recht. Entgegenkommenderweise werde der Antrag vom 18. Dezember 2010 noch einmal aufgenommen. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 48) bat die … nochmals zu dem am 19. Dezember 2010 eingegangenen Befreiungsantrag um Übersendung des Bewilligungsbescheides im Original innerhalb von vier Wochen.
Mit Gebührenbescheid vom 1. Mai 2011 (Bl. 50) setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren sowie einen Säumniszuschlag für die Zeit vom Dezember 2010 bis Februar 2011 in Höhe von 59,05 EUR fest.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2011 (Bl. 51) Widerspruch mit der Begründung ein, dass der … unstreitig bekannt sei, dass die Klägerin bereits seit 31. August 2010 ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalte und diese Bescheinigung hierüber unstreitig der … übermittelt worden sei, was die … ignoriere.
Daraufhin erläuterte die … erneut mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Bl. 53 – 52) die vom Gesetzgeber geforderte Form der Nachweise der Befreiungsvoraussetzungen.
Der Beklagte lehnte den Befreiungsantrag der Klägerin vom 18. Dezember 2010 mit Bescheid vom 20. Juni 2011 (Bl. 55 – 54) mit der Begründung ab, dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß zugesandt habe und somit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgewiesen worden seien.
Die Klägerin legte hiergegen mit Telefaxschreiben vom 21. Juli 2011 (Bl. 59 – 58) Widerspruch mit der Begründung ein, dass das „rechtsunwirksame Schreiben“ vom 20. Juni 2011 mangels Unterschrift und ohne Nennung eines Namens als unbegründet zurückgewiesen werde. Dessen Verfasser werde weiterhin auf § 126 Abs. 1 BGB verwiesen, wonach zur Entfaltung der Rechtswirksamkeit der Bescheid eigenhändig durch Namensunterschrift oder beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein müsse. Daher handele es sich bei dem Schreiben vom 20. Juni 2011 juristisch um Scripturakte, die mangels der durch Gesetz vorgeschriebenen Form unakzeptabel seien. Soweit der Beklagte sich im Schreiben vom 20. Juni 2011 willkürlich und ohne jegliche Rechtsgrundlage auf Formvorschriften zur Vorlage der Bescheinigungen berufe, habe die Rechtsgrundlage für die Vorlage der Nachweise im Original oder in beglaubigter Kopie der Klägerin bisher nicht aufgezeigt werden können. Auch seien zu keiner Zeit Unterlagen innerhalb einer Frist von vier Wochen angefordert worden.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2011 (Bl. 62 – 61) bat die … zur Überprüfung des Widerspruches vom 21. Juli 2011 um Übersendung der Bescheinigung über Arbeitslosengeld II für die Zeit vom Januar 2011 bis August 2011 und ab September 2011 auf dem Postweg innerhalb von vier Wochen. Zudem erinnerte sie an insgesamt vier Schreiben, gemäß denen die Vorlage der Nachweise auf dem Postweg erfolgen müsse.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 (Bl. 64 – 63) übersandte die … der Klägerin den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und verwies auf § 6 Abs. 2 RGebStV, wonach die Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder in Vorlage des entsprechenden Bescheids im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen sind. Bis 25. November 2011 habe die Klägerin Gelegenheit, die Unterlagen in der maßgeblichen Form zu übersenden. Bis November 2011 betrage der Rückstand 279,92 EUR.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin vom 21. Juli 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011 (Bl. 70 – 67) zurück. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Übermittlung des für die Befreiung erforderlichen Nachweises nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt sei, weshalb die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien.
Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin vom 1. März 2011 und vom 25. Mai 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 (Bl. 75 – 73) zurück, die Begründung des Bescheides entspricht im Wesentlichen der des vorgenannten Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011.
Die Klägerin erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, dort eingegangen am selben Tag (Montag), und beantragte,
1. die als Gebührenbescheide/Leistungsbescheide mit Datum vom 4. Februar 2011 sowie vom 1. Mai 2011 sowie vom 20. Juni 2011 bezeichneten Schreiben zu verwerfen bzw. aufzuheben,
2. den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011 zur Teilnehmer-Nr. … zu verwerfen bzw. aufzuheben,
3. den Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2011 zur Teilnehmer-Nr. … zu verwerfen bzw. aufzuheben,
4. die Säumniszuschläge aus streitigen Bescheiden wegen Unbilligkeit zu verwerfen,
5. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den streitigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag schriftlich zu übermitteln, da dieser bis dato der Klägerin nicht vorliegt,
6. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin schriftlich mitzuteilen, warum Beamte im oberen Dienst von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind,
7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5,40 EUR Portokosten zu erstatten.
Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2010 (Bl. 10 der Gerichtsakte) die Befreiung rückwirkend zum 1. September 2010 beantragt und die ihr am 10. November 2011 erstmals zugegangene Bescheinigung der ARGE … über Leistungsbezug zur Vorlage bei der … im Original auf dem Postwege an die … übermittelt habe. Über ihren Antrag vom 12. November 2010 sei bisher nicht entschieden worden. Auf die deshalb rechtswidrige Zahlungsaufforderung vom 3. Dezember 2010 sei ihr Schreiben vom 18. Dezember 2010 veranlasst gewesen. Mit weiterem Schreiben der Klägerin vom 4. März 2011 (Bl. 21 der Gerichtsakte) sei die weitere Bescheinigung der ARGE … über Leistungsbezug zur Vorlage bei der … hinsichtlich der Befreiung für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011 der … wiederum im Original vorgelegt worden. Der Klägerin sei weder ein Schreiben der … vom 22. Dezember 2010, noch vom 22. März 2011, noch vom 30. Mai 2011, noch vom 30. Juli 2011 zugegangen. Erstaunlicherweise habe die Beklagte bisher keinen entsprechenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorlegen können, weshalb dieser von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten werde. Zudem seien „Bescheide“ ohne Namensnennung des Sachbearbeiters nicht zuordenbar, d. h. ob sie von der … oder von Betrügern stammten. Es verwundere, dass laut Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011 eine Frist zur Vorlage der Originalbescheinigung bis 25. November 2011 gesetzt worden sei, obwohl in derselben Angelegenheit bereits fünf Monate zuvor der Ablehnungsbescheid vom 20. Juni 2011 erlassen worden war. Die Klägerin bestreitet hilfsweise, überhaupt verpflichtet gewesen zu sein, die Bescheinigung im Original vorzulegen. Zudem habe für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, bei der ARGE eine Kopie der Bestätigung anzufordern. Da der Beklagte hiervon abgesehen habe, sei bewiesen, dass ihm die Bescheinigungen im Original vorlägen. Die (für die Befreiung gemäß Bescheid vom 12. Januar 2012, s. u.) aufgewandten Portokosten für zwei Einschreiben i. H. v. insgesamt 5,40 EUR seien der Klägerin vom Beklagten zu ersetzen. Die Klägerin bestreitet ferner, gegenüber dem Beklagten gebührenpflichtig zu sein, da kein Vertragsverhältnis nachweisbar sei. Abschließend wurde mitgeteilt, dass der Fernseher seit Weihnachten defekt sei; weshalb die Klägerin hilfsweise die angebliche Gebührenpflicht für das Fernsehgerät kündige.
Nachdem bei der … am 15. Dezember 2011 die von der Klägerin kommentarlos übersandte Bescheinigung des Jobcenters … zur Vorlage bei der … über den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 eingegangen war und die Klägerin auf das Schreiben der … vom 27. Dezember 2011 mit dem Antwortbogen vom 31. Dezember 2011 den von ihr unterschriebenen Befreiungsantrag zurückgesandt hatte, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2012 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV (Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 29. Februar 2012.
Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 aus, die Klage sei zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 9. Januar 2012 wurde mit Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2013 – AN 14 K 12.00037 – wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
Die ordnungsgemäß und fristgerecht geladene Klägerin erschien nicht zum Termin in der mündlichen Verhandlung. Der Beklagtenvertreter beantragte Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die ordnungsgemäß und rechtzeitig geladene Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Hierauf war nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 14. August 2013 hingewiesen worden.
Die Klage ist zum Teil bereits nicht zulässig; soweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
1.
Hinsichtlich der Klageanträge Ziffern 5. bis 7. ist die Klage bereits nicht zulässig.
Insbesondere fehlt es der Klägerin bereits an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, von dem Beklagten eine Erstattung ihrer Portokosten verlangen zu können (Klageantrag Ziffer 7.). Soweit die Klägerin von dem Beklagten eine Erstattung ihrer Portokosten fordert, ist die Klage unzulässig. Hierfür existiert keine denkbare Rechtsgrundlage. Vielmehr obliegt es dem Teilnehmer nach § 6 Abs. 2 RGebStV, die Voraussetzungen für die Befreiung durch Vorlage der geeigneten Nachweise zu belegen, wofür er auch die entsprechenden (Porto-)Kosten zu tragen hat. Es obliegt dabei dem Teilnehmer, ob er als Übermittlungsform den einfachen Brief oder bspw. ein Einschreiben mit entsprechendem Nachweis wählt – allerdings kann er nur im letzteren Fall, wie unter Ziffer 2.1 Buchstabe a) noch näher auszuführen sein wird, im Zweifelsfall den Zugang der notwendigen Antragsunterlagen nachweisen. Es spricht auch nichts dafür, dass die vom Gesetzgeber insoweit verteilte Obliegenheit zur Kostentragung für die Klägerin unverhältnismäßig wäre. Im Übrigen betreffen die geltend gemachten Portokosten nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sondern einen nachfolgenden Befreiungszeitraum, der ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Für die Klageanträge 5. und 6. fehlt es der Klägerin ebenfalls an der erforderlichen Klagebefugnis sowie am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr (nochmals) ein Auszug der maßgeblichen Passage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags schriftlich übermittelt wird (Klageantrag Ziffer 5.), auch insoweit existiert keine denkbare Rechtsgrundlage. Unabhängig davon ist es Sache der Klägerin, sich über die maßgeblichen Vorschriften etwa durch Recherche im Internet zu informieren. Im Übrigen war der Klägerin sowohl vom Beklagten im Vorverfahren, als auch vom Gericht im gerichtlichen Verfahren mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2012 jeweils ein Abdruck des maßgeblichen § 6 RGebStV zugesandt worden.
Schließlich existiert ebenfalls keine denkbare Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch im Sinne des Klageantrags Ziffer 6. Unabhängig davon ist die Klägerin durch die – nicht nachvollziehbare – Behauptung, entgegen der abschließenden Regelung des § 6 RGebStV sei ein bestimmter Personenkreis generell von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, ohnehin nicht beschwert.
2.
Soweit die Klage zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Die Klageanträge gemäß Ziffer 1. bis 4. sind im Wege der Auslegung dahingehend zu deuten, dass die Klägerin hiermit zum einen die Aufhebung der beiden Gebührenbescheide vom 4. Februar 2011 und vom 1. Mai 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011, zum anderen unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, sie antragsgemäß für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Die so verstandene Klage ist insoweit zwar zulässig, hat aber in der Sache keine Aussichten auf Erfolg.
Sowohl die Gebührenbescheide vom 4. Februar 2011 und vom 1. Mai 2011 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011, als auch der ablehnende Bescheid vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 erweisen sich als rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin ist unstreitig im Besitz eines Radio- sowie eines Fernsehgerätes. Sie ist damit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 des bis 31. Dezember 2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der ab dem 1. April 2005 durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geltenden Fassung (GVBl. 2005, 27) zur Zahlung einer Grund- und Fernsehgebühr verpflichtet und unterliegt auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht des § 2 Abs. 2 RGebstV (s. Ziffer 2.2). Die Klägerin kann insbesondere nicht beanspruchen, für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV befreit zu werden (s. Ziffer 2.1.).
Die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht waren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in § 6 RGebStV (außer Kraft getreten mit Ablauf des 31.12.2012) geregelt. Eine Gebührenbefreiung erfolgte danach nur, wenn bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der … ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV) und gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV das Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der angefochtenen Gebührenbescheide (September 2010 bis Februar 2011) bzw. der versagten Befreiung (September 2010 bis August 2011) dem Grunde nach die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV erfüllt hat.
Maßgeblich ist hier vielmehr, dass von ihr insbesondere die erforderlichen Nachweise nach § 6 Abs. 2 RGebStV für eine Befreiung nicht in der vorgeschriebenen Form vorgelegt worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:
2.1
Die Versagung der beantragten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV für die Zeit ab 1. September 2010 bis 31. August 2011 erweist sich aus folgenden Gründen als rechtmäßig:
a)
Soweit die Klägerin vorträgt, bereits mit Schreiben vom 12. November 2010 die Befreiung beantragt und die erforderliche Bescheinigung im Original auf dem Postweg übermittelt zu haben, entspricht dies nicht der Aktenlage. Der vorgelegten Behördenakte ist weder ein Eingang des von ihr angeführten Schreibens vom 12. November 2010 noch ein Eingang der vorgelegten Bescheinigung im Original zu entnehmen.
Auch ein Eingang ihres – von der Klägerin erstmals in der Klageschrift angeführten – Schreibens vom 4. März 2011 sowie der zweiten Bescheinigung im Original ist ausweislich der vorgelegten Behördenakte nicht feststellbar.
Dies geht jeweils zu Lasten der Klägerin:
Sowohl für den Zugang des Antrags, als auch für den Zugang der Bescheinigung im Original trägt die Klägerin die Beweislast (VG Ansbach U. v. 13.11.2008 – AN 5 K 08.00651). Der Beweis des Zugangs kann nicht dadurch erbracht werden, dass – wie hier mit der Klageschrift – eine Kopie des Antragschreibens vorgelegt oder dessen Absendung unter Beweis gestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Absendung eines normalen Briefes oder eines Einschreibebriefes handelt. Der Zugang kann beispielsweise bei der Versendungsart „Einschreiben gegen Rückschein“ durch Vorlage des dem Absender übersandten Rückscheins, beim „Übergabeeinschreiben“ und beim „Einwurfeinschreiben“ durch Vorlage der entsprechenden Bestätigungen der Post geführt werden. Da dies bei dem von der Klägerin angeführten Schreiben vom 12. November 2010 nicht der Fall ist, geht dies insoweit zu Lasten der Klägerin. Von der Klägerin wurde somit nach maßgeblicher Aktenlage erstmals per Telefax am 19. Dezember 2010 ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gestellt. Den Widerspruch vom 1. März 2011 – ebenfalls nur per Telefax übermittelt – hat der Beklagte zu Recht als konkludenten, weiteren Befreiungsantrag für den Zeitraum bis einschließlich 31. August 2011 verstanden.
b)
Unabhängig von dem fehlenden Nachweis eines früheren Antragseingangs (als Dezember 2010) ist zudem eine rückwirkende Befreiung, d. h. eine Befreiung – wie hier für den Zeitraum ab 1. September 2010 von der Klägerin geltend gemacht – ohne entsprechenden vorausgegangenen Befreiungsantrag rechtlich ohnehin nicht möglich.
Nach § 6 Abs. 5 1. Halbsatz RGebStV wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Deshalb kann von der Rundfunkgebührenpflicht frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung für die Zukunft befreit werden. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (BayVGH vom 7.1.2009 – 7 C 08.1821 – m.w.N.; BayVGH vom 11.5.2010 – 7 ZB 10.313 ).
Übertragen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass auf Grund der nachweisbaren erstmaligen Antragstellung im Dezember 2010 eine Befreiung frühestens ab 1. Januar 2011 in Betracht gekommen wäre (§ 6 Abs. 5 1. Halbsatz RGebStV).
c)
Eine Befreiung ab 1. Januar 2011 scheitert jedoch daran, dass die Klägerin die hierfür erforderlichen Nachweise nicht in der nach § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Form vorgelegt hat.
Der Antragsteller hat nach § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.
Dass die Klägerin die Bescheinigung zur Vorlage bei der … für den genannten Zeitraum auf dem Postweg im Original vorgelegt hat, konnte sie nicht nachweisen, was, wie bereits unter Buchstabe a) dargelegt, zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin geht.
Des Weiteren genügt es nicht, dass dem Beklagten die ausschließlich zur Vorlage bei der … bestimmte Bescheinigung – wie hier – lediglich per Fax übermittelt wird. Dies gilt nach Aktenlage sowohl für die Bestätigung für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011, als auch für die Bestätigung für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011; beide Bestätigungen wurden bisher sowohl der … bzw. dem Beklagten als auch dem Gericht lediglich per Telefax übermittelt. Da das Gesetz das Erfordernis und die Form des Nachweises strikt vorschreibt, genügt es nicht, wenn sich die Behörde oder im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren das Gericht auf andere Weise die Überzeugung bilden kann, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1RGebStV vorliegen. Die Regelung, die vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2012 auch den Nachweis durch Vorlage einer ausschließlich für die … bestimmten Bescheinigung über den Sozialleistungsbezug ermöglichte, belastete die Rundfunkteilnehmer in keiner Weise und diente – wie auch die Möglichkeit der Vorlage der Leistungsbescheide im Original oder in beglaubigter Kopie – der Vereinfachung der Befreiungsverfahren bei den Rundfunkanstalten und der rationellen Bewältigung der hohen Zahl der Verwaltungsvorgänge. Dass die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV insoweit die Vorlage des Originals der Bescheinigung vorschreibt, war zur Vermeidung eines möglichen Missbrauchs unerlässlich und jedem Rundfunkteilnehmer zumutbar (vgl. insgesamt VG München U. v. 14.4.2010 – M 6a K 09.5074).
Nach alledem hat der Beklagte die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV für die Zeit ab 1. September 2010 bis 31. August 2011 zu Recht versagt.
2.2
Da die Versagung der beantragten Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 RGebStV ab September 2010 aus genannten Gründen rechtlich nicht zu bestanden ist und die Klägerin die für den Zeitraum September 2010 bis Februar 2011 angefallenen Rundfunkgebühren unbestritten nicht beglichen hat, erweisen sich auch die Gebührenbescheide vom 4. Februar 2011 (für 09/10 bis 11/10) und vom 1. Mai 2011 (für 12/10 bis 02/11) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2011 als rechtmäßig.
Im Übrigen setzt die Gebührenpflicht gemäß des bis 31. Dezember 2012 geltenden § 2 Abs. 2 RGebStV entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein gesondertes „Vertragsverhältnis“ voraus. Vielmehr löst allein das Bereithalten jedes vom Teilnehmer zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgerätes sowie jedes Fernsehgerätes eine entsprechende Gebührenpflicht aus (§ 2 Abs. 2 RGebStV).
3.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO, BVerwG U. v. 20.4.2011 – Az. 6 C 10/10).
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.