VG Ansbach: Bürger hat keinen Rechtsanspruch gegen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Prüfung von Drittverhalten

veröffentlicht am 9. Juni 2020

VG Ansbach, Urteil vom 08.08.2019, Az. AN 14 K 19.00272
Art. 58 DSGVO, Art. 78 DSGVO, § 20 V 1 Nr. 2 BDSG

Das VG Ansbach hat u.a. entschieden, dass ein Bürger keinen Rechtsanspruch auf Tätigwerden einer Datenschutzaufsichtsbehörde gegen einen Dritten hat. Im vorliegenden Fall fühlte sich ein Sparkassenkunde durch die Auskunft der für ihn tätigen örtlichen Sparkasse datenschutzrechtlich nicht ausreichend informiert und erhielt auch keine Unterstützung der Aufsichtsbehörde, die einen Datenschutzverstoß der Sparkasse nicht erkennen konnte. Zum Volltext der Entscheidung (VG Ansbach: Bürger hat keinen Rechtsanspruch gegen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Prüfung von Drittverhalten).


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