VG Augsburg: Bei mangelnder Mitwirkung keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

veröffentlicht am 28. Oktober 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV

Das VG Augsburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann, nicht besteht, wenn der Betroffene trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behörde davon absieht, beim zuständigen Landratsamt eine ergänzende Grundsicherung im Alter, die zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV führen kann, zu beantragen. Zum Volltext der Entscheidung:


Verwaltungsgericht Augsburg

Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Februar 2011.

Der Kläger wird seit Januar 1996 unter der Teilnehmernummer … mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als privater Rundfunkteilnehmer des Beklagten geführt. In der Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Januar 2011 war er, bis auf wenige Monate, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags/RGebStV (Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

Nachdem der Kläger mit Schreiben der Gebühreneinzugszentrale / GEZ (seit 1.1.2013: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) vom 15. Dezember 2010 auf das Ende der Gebührenbefreiung zum 31. Januar 2011 hingewiesen worden war, beantragte er unter dem 6. Januar 2011 vorsorglich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Diesem Befreiungsantrag waren keine Nachweise über die Bewilligung einer Sozialleistung im Sinne dieser Bestimmung beigefügt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 bat der Beklagte unter Beifügung eines Antwortbogens um Übersendung des Bewilligungsbescheides der zuständigen Behörde innerhalb der nächsten vier Monate und wies darauf hin, dass er nach Ablauf dieser Frist davon ausgehe, dass die Leistung nicht gewährt werde. In diesem Fall werde der Antrag abgelehnt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Befreiungsantrag seien Rundfunkgebühren zu zahlen.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2011 und 26. März 2011 mit, dass er keine Gebühren mehr bezahlen werde. Der Beklagte erwiderte hierauf in seinem Schreiben vom 11. April 2011, dass der Kläger bis zum Beginn einer Befreiung zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet sei.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass ein Nachweis über die Gewährung der sozialen Leistung nicht vorgelegt worden sei, so dass von einer Nichtbewilligung dieser Leistung ausgegangen werde.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2011 Widerspruch ein und führte aus, dass er zwischenzeitlich Rente in Höhe von 790 EUR monatlich beziehe und eine Zwangsvollstreckung zwecklos sei.

Mit Schreiben vom 6. August 2011 und 3. November 2011 bat der Beklagte um die Vorlage des Bewilligungsbescheids zum Bezug von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung ab 1. Februar 2011 und erläuterte die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er weiterhin zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet sei und der Gebührenrückstand bis einschließlich Oktober 2011 161,82 EUR betrage. Durch Übersendung der Kontoauszüge vom 4. November 2011 und 2. Dezember 2011 wurde der Kläger an die Begleichung der Gebührenrückstände erinnert.

Mit Gebührenbescheid vom 3. Februar 2012 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar 2011 bis einschließlich April 2011 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe des Gesamtbetrags von 59,05 EUR fest.

Der Kläger legte gegen diesen Gebührenbescheid mit Schreiben vom 21. Februar 2012 Widerspruch ein und führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass sein Einkommen unter jeglicher Gebührenpflicht liege. Nach Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe ihm ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 699,20 EUR. Diesem Widerspruchsschreiben legte der Kläger zum Nachweis des Bezugs von Wohngeld die „Anlage zum Wohngeldbescheid vom 4. März 2011″ bei.

Mit Schreiben des Beklagten vom 7. März 2012 wurde der Kläger im Hinblick auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht darum gebeten, einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem ersichtlich sei, um wie viel sein Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite.

Zu Zahlungsaufforderungen des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2012 u.a. mit, dass ihm nach Abzug von Krankenkasse- und Pflegeversicherungsbeitrag ein monatliches Renteneinkommen von 707,30 EUR verbleibe. Seine dritte eidesstattliche Versicherung habe er Ende 2010 beim Amtsgericht … abgegeben. Größte Gläubiger seien die Finanzämter … und … mit ca. 50.000 EUR Forderungen aus den Jahren 1998 bis 2002. Zusätzlich gebe es weitere Gläubiger mit Forderungen von ca. 70.000 EUR. Er beantrage die Löschung aus dem Teilnehmerverzeichnis. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 11. Juni 2012 nochmals darauf hin, dass für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit erforderlich sei, aus dem hervorgehe, um wie viel das Einkommen des Klägers den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 19. Juli 2011 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2011 (Ablehnung seines Befreiungsantrags) zurück.

Den Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2012 gegen den Gebührenbescheid vom 3. Februar 2012 wies der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2012 zurück.

Mit seinem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 7. Dezember 2012 teilte der Kläger u.a. mit, dass er den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 29. Oktober 2012 in einem Akut-Krankenhaus (Intensivstation) erhalten habe und betonte, dass er auch weiterhin keine Rundfunkgebühren mehr bezahlen werde. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 23. Januar 2012 auf die den Widerspruchsbescheiden jeweils beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung hin, wonach zulässiges Rechtsmittel die Klage sei.

Mit Gebührenbescheid vom 1. Februar 2013 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren-/Beiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum Mai 2011 bis einschließlich Januar 2013 in Höhe von 382,58 EUR fest.

Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 27. Februar 2013. Seine Rente betrage ab Januar 2013 730,68 EUR. Wegen vorrangig auf Grund von Pfändungen zu erfüllender Forderungen in Höhe von 175.000 EUR komme es zu einer monatlichen Abtretung von 43,68 EUR, so dass ein Betrag von 687 EUR zur Auszahlung komme. Diesem Schreiben war als Anlage die für den Kläger erstellte „Berechnung der Zahlbeträge bei Pfändung (§ 54 SGB I)“ nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 beigefügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 1. Februar 2013 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 7. Juni 2013, erhob der Kläger Klage gegen den Bayerischen Rundfunk mit dem Antrag, die Befreiung von den Rundfunkgebühren und Beiträgen ab 1. Februar 2011 per Urteil zu bestimmen.

Zur Begründung seiner Klage führte er im Wesentlichen aus, dass er im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2011 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war. Ab Februar 2011 lägen seine Netto-Rentenbezüge zwischen 700,83 EUR und 732,51 EUR und somit unter dem amtlichen Existenzminimum. Er habe damit ab 1. Februar 2011 keine Rundfunkgebühren oder -beiträge zu zahlen. Auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10) werde verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2013, die Klage abzuweisen.

Unter Auslegung des Klagebegehrens gehe der Beklagte davon aus, dass der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Februar 2011 begehre und eine Verpflichtungsklage erheben wolle, die darauf gerichtet sei, den Beklagten zur Gewährung der beantragten Befreiung zu verpflichten. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Befreiungsantrag des Klägers sei durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger beziehe keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen, insbesondere habe er ab Februar 2011 weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter erhalten. Dem Kläger stehe auch kein Befreiungsanspruch wegen eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu. Hierzu sei es nach der Konzeption der Befreiungsregelungen erforderlich, dass der Kläger seine einem Empfänger von Sozialleistungen vergleichbare Bedürftigkeit durch den Bescheid bzw. Negativ-Bescheid eines Sozialleistungsträgers, aus dem ersichtlich sei, um wie viel das Einkommen des Klägers den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite, nachweise. Dieser Grundsatz werde auch durch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt.

Der Kläger nahm zu den Ausführungen des Beklagten mit Schreiben vom 5. Juli 2013 Stellung.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 30. August 2013 mündlich verhandelt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass der Kläger beim Landratsamt … einen sog. Negativbescheid beantragen könne, führte der Kläger aus, dass er einen derartigen Bescheid nicht benötige. Er beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 23. Oktober 2012 aufzuheben und ihm Befreiung von der Rundfunkgebühren-/Beitragsleistung ab Februar 2011 zu gewähren. Die Vertreterin des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. August 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ab dem 1. Februar 2011 von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. (ab 1. Januar 2013) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet.

Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 nach seinen eigenen Angaben zwar bereits am 29. Oktober 2012 erhalten (s. Schreiben des Klägers vom 7.12.2012, Bl. 310 der Akte des Beklagten, nachfolgend: A.d.B.). Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat jedoch zu diesem Zeitpunkt (29.10.2012) mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Aus der Akte des Beklagten ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2012 am 26. Oktober 2012 abgeschickt worden ist (vgl. den Stempel mit Namenszeichen auf einem Ausdruck der ersten Seite des Widerspruchsbescheids, Bl. 300 der A.d.B.), also als einfacher Brief zur Post gegeben wurde.

Mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchbescheids ist eine Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 8 VwZG nicht eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG erfolgt nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine Zustellung, gleich welcher Art, ist nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche hier jedoch gar nicht erfolgt ist, hat eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen (vgl. auch VG München, U.v. 10.4.2012 – M 6b K 11.1831 – juris).

2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Unterlagen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht zusteht.

Für die Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Februar 2011 ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 193) zugrunde zu legen. Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bleiben nach § 14 Abs. 11 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden.

a)
Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV liegen nicht vor.

Nach dieser Bestimmung werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 bis 11 RGebStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 RGebStV sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine – ggf. umfangreiche und schwierige – eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht (mehr) statt (BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10NVwZ-RR 2012, 29 ff.).

Einen Sozialleistungsbescheid nach dieser Bestimmung hat der Kläger weder zusammen mit seinem Befreiungsantrag vom 6. Januar 2011 vorgelegt noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30. August 2013 nachgereicht.

Für die von ihm ausdrücklich in Anspruch genommene Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV (s. Befreiungsantrag vom 6.1.2011, Bl. 253/252 der A.d.B.) konnte der Kläger keine Leistungsbescheide über den Bezug von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II mehr vorlegen, da er nach eigenen Angaben seit Oktober 2010 Altersrente erhält.

Der Bezug einer niedrigen Altersrente sowie der Bezug von Wohngeld stehen den in § 6 Abs. 1 RGebStV speziell normierten staatlichen Sozialleistungen nicht gleich.

Dies gilt insbesondere auch für den durch die „Anlage zum Wohngelbescheid vom 4. März 2011″ nachgewiesenen Bezug von Wohngeld (s. Anlage zum Widerspruchsschreiben des Klägers vom 21.2.2012, Bl. 278 der A.d.B.). Es ist davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV gefunden hat. Das gilt umso mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bis dahin nicht berücksichtigte Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger insbesondere von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.6. 2009 – 7 ZB 08.2969 – juris, Rdnr. 11; VGH Baden Württemberg,U.v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – juris, Rdnr. 16; Sächsisches OVG, B.v. 24.3.2010 – 1 A 26/09 – juris, Rdnr. 8).

Der Kläger ist auch nicht Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Einen entsprechenden Leistungsbescheid oder eine Bestätigung des Leistungsträgers legte er trotz mehrfacher Hinweise des Beklagten (s. z.B. Schreiben des Beklagten vom 6.8.2011 und 3.11.2011, Bl. 268 und Bl. 279/269 der A.d.B.) nicht vor.

b)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann.

Für den Kläger scheidet eine Befreiung nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV bereits deswegen aus, da er trotz entsprechender Hinweise des Beklagten bisher davon abgesehen hat, beim zuständigen Landratsamt eine ergänzende Grundsicherung im Alter, die zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV führen kann, zu beantragen. Dass ein solcher Antrag auf Bewilligung einer ergänzenden Grundsicherung im Alter von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt und derartiges ist auch – in Anbetracht des vom Kläger bisher allein vorgelegten Nachweises über den Bezug von Wohngeld und über bestehende Pfändungen bei seiner Altersrente (s. Berechnungsbogen „Rentenwertbestimmungsverordnung 2012, Berechnung der Zahlbeträge bei Pfändung“, Bl. 318 der A.d.B.) – nicht ersichtlich. Wenn der Kläger aber nicht einmal den Versuch unternimmt, ergänzende Grundsicherung zu erhalten, begründet dieser in seiner Sphäre liegende Umstand keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Die Kammer hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. BayVGH, B.v. 1.8.2012 – 7 C 12.1014 – juris;) und des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, B.v. 18.6.2008 – 6 B 1.08NVwZ-RR 2008, 704; BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34/10NVwZ-RR 2012, 29 ff.) daran fest, dass jedenfalls dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen eines der in § 6 Abs. 1 RGebStV normierten Befreiungstatbestände möglicherweise erfüllt, er es aber unterlässt, entsprechende Leistungen zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV abzulehnen ist.

Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08ZUM 2012, 244 ff.) und vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10ZUM 2012, 246 ff.) ausgeführt, dass die Ablehnung eines Härtefalls bei einem Rundfunkteilnehmer dann einen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Begünstigungsausschluss darstellt, wenn dessen Einkünfte nur so geringfügig über den Regelsätzen des SGB II oder SGB XII liegen, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckt. Auf diese Rechtsprechung – die im Übrigen in § 4 Abs. 6 Satz 2 des seit 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags berücksichtigt wurde – kann sich der Kläger aber zur Begründung seines Befreiungsanspruchs nicht berufen, da er bisher den ihm zumutbaren Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten zum Nachweis, dass bei ihm überhaupt ein derartiger Fall vorliegt, nicht nachgekommen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger – siehe obige Ausführungen – bisher noch nicht einmal den Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII gestellt hat, so dass derzeit weder bekannt ist, ob seine Einkünfte überhaupt die Regelsätze für Leistungen nach dem SGB XII übersteigen, geschweige denn, um wie viel. Eine solche Prüfung ist aber weder Aufgabe der Rundfunkanstalten noch des Verwaltungsgerichts, zumal die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu seiner Einkommenssituation es gerade nicht ohne größeren (Berechnungs-) Aufwand ermöglichen, eine für die Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Bedürftigkeit festzustellen. Zuständige Behörden für die Prüfung, ob unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens – wozu hier auch die Prüfung gehört, ob oder in welchem Umfang die beim Kläger bestehenden Pfändungen zu berücksichtigen sind – Grundsicherung im Alter zu gewähren ist oder um welchen Betrag die Bedürftigkeitsgrenze überschritten wird, sind die kreisfreien Städte und Landkreise (§ 3 Abs. 2 SGB XII) als örtliche Träger der Sozialhilfe. Insoweit haben bereits der Beklagte (s. Widerspruchsbescheid vom 23.10.2012, Klageerwiderung vom 26.6.2013) und auch das Verwaltungsgericht (s. Sitzungsprotokoll vom 30.8.2013) den Kläger darauf hingewiesen, dass er bei dem für ihn zuständigen Landratsamt auf Antrag – sofern nicht bereits ein Anspruch auf Grundsicherung besteht – auch einen sog. Negativbescheid erhält, in dem ausgewiesen wird, um welchen Betrag sein Einkommen die Bedarfsgrenze überschreitet. Die Obliegenheit, eine entsprechende Sozialleistung zu beantragen oder die von der Sozialbehörde eingeräumte Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, eine für die Befreiung von der Rundfunkgebühr vergleichbare Bedürftigkeit durch einen Negativbescheid nachzuweisen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Die Auffassung des Klägers, dass er für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht weder einen Bescheid über die Bewilligung einer der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen noch einen entsprechenden Negativbescheid benötige bzw. der Rundfunkanstalt vorlegen müsse, wird daher von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht getragen.

3.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend im Hinblick auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß den Bestimmungen des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Regelungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht wegen Bezugs einer Sozialleistung in § 4 Abs. 1 und die Härtefallregelung gemäß § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den bisher gültigen Regelungen des § 6 Abs. 1 und 3 RGebStV.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

I