VG Berlin: Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßig

veröffentlicht am 5. September 2011

VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Az. VG 1 K 5.10 – nicht rechtskräftig

Das VG Berlin hat laut Pressemitteilung vom 25.08.2011 (Nr. 38/2011) entschieden, dass der durch die Präsidentin des Kammergerichts erfolgte Widerruf der Zulassung / Registrierung einer Inkassogesellschaft mit Sitz in Berlin rechtswidrig erfolgte. Die Entziehung der Zulassung erfolgte, da der Bestand der eingezogenen Forderungen nicht geprüft worden sei, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht sah dies anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil des VG Berlin keinesfalls zugleich bedeutet, dass das Wirken der Abofallen rechtmäßig ist: „Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe.

Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.“ Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. Was wir davon halten? Das Geschäftskonzept der betreffenden Abo-Falle ist gleichermaßen bekannt wie berüchtigt. Selbst der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. warnt seit langem vor den Betreibern unter Nennung der einschlägigen Inernetdomain. Das VG Berlin scheint sich allerdings mit seiner „weichen Lösung“ ähnlich in das unsägliche Wirken verschiedener Staatsanwaltschaften und Gerichte einzureihen, die bereits den Rechtsanwälten und einer Rechtsanwältin der Abo-Fallen, welche sich mit dem Mahnwesen angeblicher Forderungen befassten, im Ergebnis grünes Licht gaben. Des aktuellen Einschreitens des Gesetzgebers (hier) hätte es nicht bedurft, wenn hier auch nur etwas konsequenter geltendes Recht angewandt worden wäre.

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