VG Frankfurt a.M.: Eine durch ein Klebeetikett verdeckte Herstellerangabe verstößt gegen die LMKV

veröffentlicht am 10. Juni 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12.F
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, § 3 Abs. 3 LMKV

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Herstellerangabe auf einem Marmeladenglas nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspricht, wenn diese Angabe durch einen Aufkleber verdeckt wird. Auch wenn ein Pfeil anzeige, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge dies nicht der Anforderung an eine gute Erkennbarkeit. Ein Verbraucher werde sich im Geschäft im Zweifel scheuen, den Aufkleber abzuziehen und das Etikett damit zu beschädigen, da er sich damit möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt sehe. Zum Volltext der Entscheidung:


Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Kennzeichnungselement hinreichend beachtet wird.

Die Klägerin vermarktet über ihre Filialen mit der Angabe „A1″ Orangenmarmelade mit Holunderblütenextrakt (Fotoaufnahmen als Blatt 86 bis 91 d.A.; Augenscheinsobjekt als Anlage K 1). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 (Blatt 10 = 64 d.A.) beanstandete das Chemische Untersuchungsamt des Oberbürgermeisters der Stadt I gegenüber dem Landrat des Main-Taunus-Kreises, dass Name oder Firma und Anschrift des Herstellers unter einer Banderole und damit nicht „an gut sichtbarer Stelle“, wie von § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV – verlangt, mitgeteilt würden. Der Landrat des Main-Taunus-Kreises verhängte daraufhin gegen die Klägerin durch Bußgeldbescheid vom 24. Januar 2012 (Blatt 11 f. = Blatt 65 f. d.A.) ein Bußgeld in Höhe von 5 000 Euro. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch erhoben, wobei das Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt worden ist.

Am 26. Juli 2012 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Kennzeichnung ihres Erzeugnisses in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die Inverkehrbringerangabe nicht gegen § 3 Abs. 3 LMKV verstoße. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, da sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet hätten. Die Klage sei auch begründet, da die Inverkehrbringerangabe „gut sichtbar“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV sei, wenn auch erst nach Aufklappen der Etikettierung; auf diese Möglichkeit verweise ein Pfeilsymbol, das der Verbraucher unproblematisch verstehe. Bei der Inverkehrbringerangabe des § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV handele es sich nicht um eine Information, die der Verbraucher benötige, um im Geschäft der Klägerin seine Kaufentscheidung zu treffen. Die Inverkehrbringerangabe solle lediglich den Verantwortlichen bzw. das verantwortliche Unternehmen eindeutig erkennen lassen und es erlauben, ohne weitere Nachforschungen schriftlich mit ihm Kontakt aufzunehmen, was jedoch gerade nicht im Einzelhandelsgeschäft vor dem Kauf eines Lebensmittels geschehe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kennzeichnung des Erzeugnisses „Orangenmarmelade mit Holunderblütenextrakt“, die Gegenstand des Bußgeldbescheides des Beklagten vom 24. Januar 2012 – … – ist, in objektiver Hinsicht im Hinblick auf die Inverkehrbringerangabe nicht gegen § 3 Abs. 3 LMKV verstoße.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, die Klage sei bereits unzulässig, da es hier nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern lediglich um eine Tatfrage gehe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die Inverkehrbringerangabe nicht an „gut sichtbarer Stelle“ angebracht sei. Zwar müsse es sich dabei nicht um eine ins Auge fallende Stelle handeln und sei dem aufmerksamen Verbraucher zwar auch eine gewisse Mitwirkung wie etwa das Umdrehen einer Packung zuzumuten, doch werde sich die Mehrzahl der Verbraucher gehemmt fühlen, das Etikett irreversibel zu lösen, da insoweit mit negativen Reaktionen des Verkaufspersonals zu rechnen sei; damit handele es sich nicht mehr um eine zumutbare Mitwirkungshandlung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Zwar ist die Klage als Feststellungsklage zulässig (1.), doch erweist sie sich als unbegründet (2.):

1.
Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Zwischen den Beteiligten besteht ein im Einzelnen streitiges, konkretes Rechtsverhältnis (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 43 Rdnr. 20), an dessen Klärung – unbeschadet des laufenden Bußgeldverfahrens – die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat. Bei diesem Bußgeldverfahren handelt es sich schon wegen seiner Aussetzung nicht um eine Gestaltungs- oder Leistungsklage im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, deren Möglichkeit ein Feststellungsbegehren zurücktreten ließe (vgl. Pietzcker, a.a.O., § 43 Rdnr. 54).

2.
Die Klage ist allerdings unbegründet, denn die von der Klägerin gewählte Gestaltung der Etikettierung ihrer Orangenmarmelade mit Holunderblütenextrakt („H“) entspricht zur Überzeugung des Gerichts nicht den erforderlichen Kennzeichnungselementen:

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind. Diese Angaben sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen, wobei sie nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LMKV nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden dürfen.

Danach genügt die auf dem Etikett links unten angebrachte Angabe „A1″ nicht, denn sie enthält keine Anschrift. Die Anschrift, die sich auf dem Etikett unten rechts unter einem abziehbaren Aufkleber befindet, ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht hinreichend deutlich erkennbar. Zwar findet sich an dieser Stelle ein Pfeil, dessen Gestaltung È assoziieren lässt, der Aufkleber könne abgezogen werden; indes handelt es sich dabei nicht mehr um einen Vorgang, der sich im Rahmen dessen bewegt, was von einem idealtypisch gedachten Verbraucher in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Denn vor einem derartigen Unterfangen wird ein Verbraucher möglicherweise zurückschrecken, um sich nicht durch Veränderungen an dem Produkt einem Kaufzwang ausgesetzt zu sehen. Das Risiko, dass der Aufkleber beschädigt oder jedenfalls nicht mehr im Wesentlichen unverändert in seine Ausgangsposition gebracht werden könnte, muss nicht quasi versuchshalber eingegangen werden, um Kennzeichnungselemente in Erfahrung zu bringen. Dabei ist unerheblich, ob vor der Kaufentscheidung derartige Kennzeichnungselemente überhaupt abgefragt werden, denn hierauf stellt der Normbefehl des § 3 Abs. 3 LMKV nicht ab. Im Ergebnis muss die von der Klägerin vorgenommene Gestaltung vielmehr behandelt werden wie ein dauerhaftes Verdecken, das wohl auch aus der Sicht der Klägerin unzulässig wäre.

II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.

III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

IV.
Gründe aus denen nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.

I