VG Gelsenkirchen: Landesmedienanstalt darf pornographisches Angebot ohne Altersverifikationssystem (AVS) im Internet untersagen

veröffentlicht am 3. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009, Az. 14 K 4086/07
§§ 4 Abs. 2 S. 2; 20 Abs. 1 JMStV; § 59 Abs. 3 RStV

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten von der zuständigen Landesmedienanstalt kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht sicherstellt, dass nur Erwachsene auf das Angebot zugreifen können. Der klagende Betreiber hatte sich gegen eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gewehrt, die von der zuständigen Landesmedienanstalt ergangen war und mehrere auf den Kläger registrierte Internet-Domains betraf. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht indes zurück.

Die Beklagte habe zutreffend angenommen, dass eine sogenannte geschlossene Benutzergruppe i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass eine zuverlässige Altersverifikation i.S.d. Bestimmung eine „effektive Barriere“ zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen erfordere. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet beispielsweise nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes sowie weiterer persönlicher Daten (wie Adresse, Kreditkartennummer oder Bankverbindung) ermögliche, genüge schon nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Erst Recht genüge keine bloße E-Mail- und sog. Nickname-Angabe, wie sie bei den hier benannten Internetauftritten gefordert worden seien (BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 – a.a.O. juris, dort LS 5 sowie RdNr. 23 ff, 30 ff.). Dass auf den besagten Internetangeboten darüber hinausgehende, in der Rechtsprechung als hinreichend effektiv bewertete Altersverifikationssysteme vorhanden gewesen seien, habe der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

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