VG Hannover: Unzulässige Produktplatzierung eines Kekses im „Dschungelcamp“

veröffentlicht am 26. Februar 2016

VG Hannover, Urteil vom 18.02.2016, Az. 7 A 13293/15
§ 44 RStV, § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV

Das VG Hannover hat entschieden, dass die Bewerbung eines Keks-Schokoladen-Gebäcks im Rahmen der Sendung „Dschungelcamp“ 2014 eine unzulässige Produktplatzierung dargestellt hat. Zwar sei es erlaubt, in Unterhaltungssendungen Waren gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung zu präsentieren, dies dürfe aber nicht mittels einer zu starken Herausstellung des Produkts geschehen. Vorliegend sei das Einsetzen des Gebäcks als Belohnung für eine Prüfung und der dargestellte Jubel der Kandidaten noch im Rahmen des Erlaubten gewesen, die nachfolgenden Lobpreisungen der Kandidaten in Einzelinterviews hätten jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Zur Pressemitteilung vom 18.02.2016 hier.

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