VG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 9 L 1406/15
§ 123 Abs. 1 VwGO, § 30 VwVfG, § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfGBbg
Das VG Potsdam hat entschieden, dass das sogenannte Verwaltungsgeheimnis gemäß § 30 VwVfG bzw. § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Bürgern keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gewährt, der insbesondere auch durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG) nicht überwunden werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
Verwaltungsgericht Potsdam
Beschluss
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro jegliche Verlautbarungen und sonstigen äußerungen gegenüber Dritten über das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, das beim Antragsgegner unter dem Aktenzeichen …. geführt wird, zu unterlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich alle anderen mit dem Verfahren befassten Behörden, Bediensteten und Gutachter ebenfalls an die Geheimhaltungspflicht halten, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anspruch auf das begehrte Tun oder Unterlassen (Anordnungsanspruch) als auch die besondere Dringlichkeit des Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Hieran fehlt es.
Der Antragsteller macht einen vorbeugenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf zukünftiges Handeln geltend. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Daher setzt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch die begründete Besorgnis voraus, der Antragsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Antragstellers eingreifen (VG Berlin, Beschluss vom 7. August 2015 – 12 L 279.15 –, Juris Rn. 9 m.w.N.). Dies vermag die Kammer indes nicht zu erkennen.
Der Antragsteller macht den Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit seinem Antrag nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz), und der im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens gestellten Frage, ob der Urgroßvater des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub leistete, geltend. Er trägt vor, der Finanzminister des Landes Brandenburg oder sein Ministerium gäben detaillierte Informationen über das Verfahren an die öffentlichkeit weiter, was ersichtlich dazu dienen solle, gegen seinen Rechtsanspruch öffentlich Stimmung zu machen. Der Finanzminister habe eine beispiellose Kampagne eingeleitet, mit der er versuche, das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unter widerrechtlicher Einbeziehung der Presse zu unterlaufen. Er habe in diesem Verfahren einen Anspruch auf Geheimhaltung seiner Geheimnisse. Dieser Anspruch sei durch den Antragsgegner verletzt worden, und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das rechtswidrige Verhalten des Antragsgegners zukünftig wiederholen werde. Dies überzeugt die Kammer nicht.
Zwar ist nach der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass Informationen, insbesondere ein erster Bescheidentwurf, an Dritte gelangten. Am erschien ein Zeitungsartikel in diesem Zusammenhang. Unter dem gab es eine Presseinformation des Ministeriums der Finanzen zu möglichen Ausgleichszahlungen an den Antragsteller. Des Weiteren gab es eine Presseanfrage vom 10. März 2014, zu der es in einer E-Mail aus dem Finanzministerium heißt, die Hausleitung sei entschlossen, die Fragen umfassend zu beantworten. Am … erschien in einer deutschen Wochenzeitung ein Artikel zur Rolle insbesondere des Urgroßvaters des Antragstellers beim Aufstieg des Nationalsozialismus von einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Historiker unter Hinweis auf diese Gutachtertätigkeit; der Artikel enthält auch Angaben zu dem Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, insbesondere zum Jahr der Antragstellung, zu den in § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz normierten Ausschlussgründen, zur beantragten Ausgleichssumme, zur Dauer des Verfahrens sowie Namen als Gutachter involvierter Historiker.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, dass seitens des Antragsgegners oder des genannten Gutachters weitere Angaben über das in Rede stehende Verwaltungsverfahren des Antragstellers an Dritte herausgegeben werden, und zwar in rechtswidriger Weise, und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt wird, sind jedoch nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller meint, das sogenannte Verwaltungsgeheimnis – wie es in § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) bzw. in der hier nach § 1 Abs. 3 VwVfG maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) geregelt ist – vermittle einen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch, der insbesondere auch durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG) nicht überwunden werden könne, geht dies fehl. Insoweit übersieht er bereits, dass die von ihm angeführte Versagungsregelung des § 5 Abs. 2 BbgPG nicht – wie von ihm wiedergegeben – zwingend formuliert ist, sondern Ermessen eröffnet (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 98 m.w.N.). Danach „können“ Auskünfte verweigert werden, wenn und insoweit durch sie (1.) die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte, (2.) Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen, (3.) ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder (4.) ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Die danach von der Behörde gegebenenfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung erfordert eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen (vgl. m.w.N. Burkhardt, a.a.O.; vgl. ferner im Hinblick auf § 203 StGB Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Auflage 2012, § 203 Rn. 44). Auch sonst vermittelt das Verwaltungsgeheimnis keinen uneingeschränkten Anspruch auf Geheimhaltung. § 5 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg verbietet lediglich die unbefugte Offenbarung von Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Nach Satz 2 der Bestimmung ist das Brandenburgische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung (BbgDSG) zu beachten. Dass diese Regelung einer Offenbarung personenbezogener Daten nicht ausnahmslos und ohne Berücksichtigung sonstiger Interessen entgegensteht, zeigt schon § 16 Abs. 1 lit. c BbgDSG, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches zulässig ist, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Insoweit findet also ebenso eine Interessenabwägung statt. Im übrigen wird auch zu § 30 VwVfG vertreten, dass im Fall überwiegender Interessen der Allgemeinheit eine Interessen- und Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der unantastbaren Intimsphäre dazu führen kann, dass das Geheimhaltungsinteresse zurückzutreten hat (vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006, § 30 Rn. 8; des Weiteren Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 20; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 30 Rn. 16; sowohl hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs als auch allgemein Ritgen, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2010, § 30 Rn. 14 f. jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller verlangen kann, dass jegliche Presseauskunft zu seinem Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz unterbleibt. Dies dürfte zumindest im Hinblick auf den Umstand gelten, dass und aufgrund welcher rechtlichen Norm der Antrag des Antragstellers vom Antragsgegner nunmehr abgelehnt worden ist. Für die Zulässigkeit der Bekanntgabe dieser Informationen in sachlicher Art und Weise streitet ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse, denn es geht insoweit auch um eine Frage der Bewertung wichtiger Teile der deutschen Geschichte durch den Staat und zwar im Hinblick auf eine geschichtlich bedeutende Person, den . Ob der Antragsteller als dessen Urenkel heute vom Staat Ausgleich für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verlangen kann, ist eine Frage von allgemeinem Interesse. Dabei dürfte eine allgemein gehaltene, die Identität der betreffenden Personen nicht preisgebende Auskunft im Ergebnis angesichts deren öffentlichen Bekanntheit nicht möglich sein. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung des Verfahrens nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zurückstehen. Soweit es nur um die Tatsache geht, dass der Antragsteller einen Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz stellte und dieser abgelehnt worden ist, handelt es sich nicht um Angaben zu seiner engeren Privatsphäre. Dass der Antragsteller aufgrund der Bekanntgabe dieser Informationen erheblichere Beeinträchtigungen oder Nachteile zu erwarten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit es darum geht, ob der Urgroßvater des Antragstellers im Sinne von § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub leistete, ist festzuhalten, dass dieser bereits bei der Geburt des Antragstellers verstorben war. Zwar können die Daten über einen Verstorbenen zugleich Angaben über eine lebende Person sein. So liegt der Fall hier indes allenfalls am Rande. Die Beurteilung des Verhaltens des Urgroßvaters des Antragstellers im Rahmen von § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz betrifft den Antragsteller lediglich insoweit, als er ein Nachfahre ist und einen Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verfolgt. Unmittelbare Aussagen zur Person des Antragstellers sind damit nicht verbunden.
Soweit es dem Antragsteller darum geht, die Preisgabe sonstiger Informationen aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere die Herausgabe von Aktenteilen, zu verhindern, fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass Dahingehendes konkret zu befürchten ist. Allein aufgrund des Umstands, dass zuvor konkrete Informationen, insbesondere ein erster Bescheidentwurf an Dritte gelangten, ist unter den gegebenen Umständen nämlich noch nicht darauf zu schließen, dass sich ein solcher Vorgang voraussichtlich wiederholen wird. Die Kammer hält dies eher für unwahrscheinlich. Die Herausgabe dieser Informationen geschah offenbar nicht offiziell. Der Antragsteller hat Strafanzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 des Strafgesetzbuches und aller sonst in Betracht kommenden Straftatbestände erstattet und Strafantrag gestellt. Auf welche Weise bzw. durch wen Informationen bzw. der Bescheidentwurf an Dritte gelangten, ist derzeit – soweit der Kammer bekannt – nicht geklärt. Was das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen anbelangt, hat dessen Vertreter zugesichert, dass seitens desselben keine Informationen über das Verfahren an andere Stellen oder Dritte gelangen würden. Des Weiteren hat er im Hinblick auf die Veröffentlichung des Gutachters in der Wochenzeitung zum einen den entsprechenden Werkvertrag zur Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens vorgelegt, der unter § 5 eine Regelung zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz enthält. Zum anderen forderte er diesen Gutachter bereits unter dem 31. August 2015 unter Hinweis auf die Verschwiegenheitsvereinbarung auf, zu dem in Rede stehenden Artikel Stellung zu nehmen. Ferner hat er zugesichert, ihn nochmals auf seine Verschwiegenheitspflicht und auf die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner betreibe eine Kampagne gegen ihn, um das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zu beeinflussen, überzeugt dies die Kammer nicht. Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich über den Antrag des Antragstellers nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ablehnend entschieden worden ist. Für den Fall weiterer Presseanfragen ist im übrigen davon auszugehen, dass der Antragsgegner die rechtlichen Anforderungen an die Herausgabe von Informationen beachtet.
Angesichts dessen hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner noch weitere Maßnahmen trifft, damit sich alle anderen mit dem Verfahren befassten Behörden, Bediensteten und Gutachter an die Geheimhaltungspflicht halten. Ungeachtet der Frage der Bestimmtheit dieses pauschalen Begehrens fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es solcher Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nach dem oben Gesagten bedarf. Was die von dem Antragsgegner beauftragten Gutachter und Informationen anbelangt, welche frei zugänglichen Quellen zu entnehmen sind, dürfte es ohnehin an einer Geheimhaltungspflicht fehlen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).