VG Trier: Fantasiebezeichnungen für die Etikettierung von Weinen sind zulässig

veröffentlicht am 4. Oktober 2018

VG Trier, Urteil vom 01.02.2018, Az. 2 K 12306/17.TR
§ 23 WeinG 1994, § 3 Abs. 1 WeinG 1994; Art. 120 EUV 1308/2013, Anl. 7 Teil 2 Nr. 1 EUV 1308/2013

Das VG Trier hat entschieden, dass ein Winzer für Weine des Anbaugebietes Pfalz die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ verwenden darf. Die Bezeichnungen seien nicht durch § 23 WeinG ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um die Namensangaben bestimmter geografischer Einheiten handele und auch nicht als solche aufgefasst würden. Fantasiebezeichnungen seien nicht genehmigungsbedürftig und erlaubt, soweit sie nicht irreführend seien. Letzteres konnte das Gericht hier nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Trier – Fantasiebezeichnungen für Weine).


Sollen die Bezeichnungen Ihrer Produkte gegen Rechtsvorschriften verstoßen?

Wurden Sie deshalb von einem Wettbewerber abgemahnt oder von Verwaltungsbehörden zur Änderung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Marken- und Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


I