VGH Mannheim: Eintrag im Internet-Pranger für Hygieneverstöße hat zu unterbleiben, bis Vereinbarkeit eines solchen Prangers mit EU- und Verfassungsrecht im Hauptsacheverfahren geklärt ist

veröffentlicht am 7. Februar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammVGH Mannheim, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 9 S 2423/12
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass gegen die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittel-gesetzbuches (LFGB) im Internet („Internet-Pranger“) Bedenken bestehen, ob dies mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Ein in dem Internetpranger aufgeführter Gastwirt dürfe wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibe, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden sei. Zur Pressemitteilung des VGH vom 31.01.2013:

„Kurzbeschreibung: Es bestehen Bedenken, ob die Veröffentlichung von Verstößen gegen Verbraucherschutz-Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Internet („Internet-Pranger“) mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist. Deshalb kann ein betroffener Gastwirt wegen der mit einer solchen Veröffentlichung einhergehenden Eingriffe in seine Grundrechte verlangen, dass die Veröffentlichung so lange unterbleibt, bis über deren Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 28. Januar 2013 entschieden und die Beschwerde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (Antragsgegner) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen, das dem Eilantrag eines Gastwirts (Antragsteller) aus dem Rhein-Neckar-Kreis stattgegeben hatte.

Der Antragsteller betreibt eine Speisegaststätte. Das Landratsamt stellte dort am 13.09.2012 lebensmittelrechtliche Verstöße fest. Eine weitere Kontrolle nach einer Woche ergab keine Beanstandungen mehr. Am 22.10.2012 veröffentlichte das Landratsamt auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter Nennung von Name, Anschrift und Betreiber der Gaststätte als Grund der Beanstandung: „Mängel bei der Betriebshygiene, ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren.“ Später fügte es den Hinweis hinzu: „Nachkontrolle am 20.09.2012: Mängel beseitigt“. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf einen Eilantrag des Antragstellers die Veröffentlichung einstweilen untersagt. Der VGH hat die Beschwerde der Behörde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Untersagung unwirksam wird, wenn der Antragsteller nicht bis zum 1. März 2013 ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren ohne Sachentscheidung erledigt.

Die einstweilige Anordnung sei zur Sicherung der Grundrechte des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und Ausübung seines Berufs geboten. Eine Verbraucherinformation im Internet zu lebensmittelrechtlichen Verstößen eines Unternehmens greife mit ihrer Prangerwirkung schwerwiegend in diese Rechte ein.

Ob die Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien, müsse in einem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. In Rechtsprechung und Literatur würden erhebliche Bedenken geäußert, ob die von der Behörde zur Rechtfertigung ihrer Veröffentlichung angeführte Vorschrift in § 40 Absatz 1a Nr. 2 LFGB mit EU-Recht und Verfassungsrecht vereinbar sei. Danach diene die Veröffentlichung nicht der Abwehr einer konkreten Gesundheitsgefahr, sondern nur dem vorsorgenden Gesundheitsschutz. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 schließe solche Informationen der Öffentlichkeit aber möglicherweise aus. Eine Klärung dieser Frage sei in einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren zu erwarten (Rechtssache C-636/11 Berger). Bezweifelt werde zudem, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Veröffentlichung, dass „die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist“, den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Bestimmtheit gerecht werde. Denn insoweit fehle es an einem objektiven und transparenten Maßstab für die von der Behörde anzustellende Prognose über die Höhe eines Bußgeldes, etwa in Gestalt eines Bußgeldkatalogs. Schließlich bestünden Bedenken, ob die Vorschrift mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei. Dagegen spreche insbesondere, dass die Dauer der Veröffentlichung nicht gesetzlich geregelt sei, dass ein Bußgeld von 350 Euro im Verhältnis zur Schwere der Grundrechtseingriffe eher als „Bagatelle“ erscheine und dass das Gesetz die Behörde zur Veröffentlichung zwinge, ohne im Einzelfall abwägen zu können. Die Klärung dieser komplexen Rechtsfragen müsse einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung der Folgen einer Gewährung oder Versagung vorläufigen Rechtsschutzes falle zugunsten des Antragstellers aus. Insoweit sei entscheidend, dass eine weitere Veröffentlichung seine Grundrechte erheblich gefährde oder gar irreparabel verletze. Das gelte nicht nur für den Schutz seiner personen- und betriebsbezogenen Daten, sondern maßgeblich auch für seine wirtschaftliche Existenz. Zwar bestünden nach Aktenlage und insbesondere den vorgelegten Lichtbildern keine Zweifel an den vom Landratsamt festgestellten gravierenden Rechtsverstößen. Da die Behörde in ihrer Veröffentlichung jedoch selbst davon ausgehe, dass die Mängel beseitigt seien, und sie auch nicht substantiiert in Frage stelle, dass der Antragsteller die Hygienevorschriften mittlerweile einhalte, sei eine Veröffentlichung zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren nicht erforderlich. Die mit der Veröffentlichung ansonsten verfolgten Zwecke des Verbraucherschutzes hätten ein geringeres Gewicht als die Interessen des Antragstellers.“

Der Beschluss ist unanfechtbar (9 S 2423/12).

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