Wettbewerbszentrale mahnt Angebote von Gutscheinen für Brust-OP und Hotelgutscheinen ab

veröffentlicht am 9. September 2011

Die Wettbewerbszentrale teilt in einer Pressemitteilung vom 05.09.2011 mit, dass sie Gutscheinangebote auf der Plattform www.groupon.de für ärztliche Behandlungen (z.B. Botox-Unterspritzungen, Brustvergößerungen, Lasikoperationen oder Zahnreinigungenwegen) wegen Verstoßes gegen die ärztliche Gebührenordnung und unlauterer Befristung der Gutscheine abmahnt (hier). Ärztliche Tätigkeiten seien auf Grund der Gebührenordnung abzurechnen, die einen Gebührenrahmen bestimme, „innerhalb dessen der Arzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung usw. sein Honorar festlege.“

Hiermit lasse sich ein Pauschalhonorar nicht vereinbaren. In der Befristung auf 6 oder 12 Monate liege überdies eine „deutliche Verkürzung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung“ und eine „unangemessene Benachteiligung des Kunden“.

Auch die Angebotseinschränkungen bei Hotelgutscheinen seien abgemahnt worden. Es seien Gutscheine für Hotelübernachtungen verkauft worden, wobei aber nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Gutscheine nur für eine bestimmte Zimmerkategorie eingelöst werden könne und diese Zimmerkategorie nur über eine begrenzte Anzahl von Zimmern verfüge. Eine Irreführung sah die Wettbewerbszentrale auch in dem Angebot von drei Übernachtungen für zwei Personen „ inklusive Frühstück, Massage und mehr“, nachdem sich herausstellte, dass die Massage für die 2. Person nur gegen Aufpreis erhältlich war (hier).

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