Zur anwaltlichen Warnung vor der so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“

veröffentlicht am 27. Dezember 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum hat sich der oder die des illegalen Filesharings Bezichtigte von der Kostenforderung erholt, stößt er oder sie im Internet auf anwaltliche Hinweise und Angebote, die Heil versprechen, aber nicht immer bedeuten, gar schlimmeres Übel nach sich ziehen können (Link: Abmahnschutzpaket). Ein bekannter, mit Zweigstellen bundesweit agierender Kollege warnt nun vor der „unüberlegten Abgabe“ einer so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“. Zitat: „Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein „Königsweg“, um billig aus einer Abmahnung „heraus zu kommen“. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch die unüberlegte so genannte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.“ Der Kollege hat einerseits Recht. Unüberlegt gehandelt werden sollte nie. Im Internet kursierende Unterlassungserklärungen sollten jedenfalls, soweit ein fachkundiger Rechtsanwalt als Autor nicht feststeht, mit besonderer Vorsicht genossen werden. Bei mindestens einem Kollegen ist uns aber andererseits bekannt, dass er seinen Mandanten unter Hinweis auf horrende Vertragsstrafen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abrät, um sodann, für ein Honorar, welches die mit der Filesharing-Abmahnung verbundene Kostenforderung erheblich übersteigt, eine so genannte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen zu können.

Betroffene sollten sich in diesem Falle die möglichen maximalen Gesamtkosten einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage (in der Hauptsache) einschließlich der Schutzschrift und der gerichtlichen Gebühren bei Beteiligung von zwei Rechtsanwälten schriftlich bestätigen lassen. Auch sollte gefragt werden, ob die Kosten für die Schutzschrift Teil der Bearbeitungsgebühr (diese kann gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch als „Geschäftsgebühr“ bezeichnet werden) und mit abgegolten sind oder ob – in welcher Weise? – eine Verrechnung erfolgen kann.

Es ist zu beachten, dass die Schutzschrift keinen absoluten Schutz gegen eine einstweilige Verfügung darstellt, die häufig beantragt wird, soweit eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird.

Diverse Mandanten haben sich bei unserer Kanzlei beklagt, diesbezüglich nur unzureichend aufgeklärt worden zu sein und fühlten sich vom erstberatenden Rechtsanwalt „über den Tisch gezogen“.

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