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02. Was ist Domain-Grabbing?

Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage [2008], § 4 Rdn. 10.94; OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74/04 – Advanced Microwave Systems; OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05 – ahd; Link: LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08). Domain-Grabbing kann, soweit die Parteien Wettbewerber sind, gegen das Wettbewerbsrecht (UWG), das Urheberrecht oder, soweit die Domain als Marke geschützt ist, das Markenrecht verstoßen.

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Hinweis

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.

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