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Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht (Leistungen)

ÜBERSICHT

A. Was wir für Sie tun können

B. Fragen & Antworten (FAQ)

A. Was wir für Sie tun können

Im Patentrecht bieten wir u.a. die nachfolgend aufgeführten Leistungen an. In vielen Fällen ist es uns möglich, Ihnen Pauschalangebote zu einem festen Honorar anzubieten. Sollten Sie noch Fragen zu der Bandbreite unserer Kanzlei haben, kontaktieren Sie uns bitte (Kontakt):

• Patentrecherche
• Patentanmeldung
• Patentbewertung
• Patentlöschung
• Patentüberwachung
• Patentverkauf
• Patentlizenzierung
• Beratung und Verteidigung bei Abmahnung (Unsere Gegnerliste)
• Beratung und Verteidigung bei einstweiliger Verfügung
• Beratung und Verteidigung bei negativer Feststellungsklage
• Beratung und Durchführung von Schiedsverfahren
• Beratung und Durchführung von einstweiliger Verfügung bei Nachahmung / Produktpiraterie
• Beratung und Durchführung von Unterlassungsklage bei Nachahmung / Produktpiraterie

 B. Fragen & Antworten (FAQ)

I. Was ist ein Patent?

Bei einem Patent handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Durch den Patentschutz soll der technische Fortschritt gefördert werden. Das Patent wird angemeldet und in ein Register eingetragen. Der Inhaber des Patents kann Dritten die Benutzung der Erfindung untersagen oder per Lizenzvergabe erlauben.

Gegenstand des Patents ist immer eine Erfindung. Diese muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein (§ 1 Abs. 1 PatG).Nicht als Erfindungen gelten z.B. wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten. Ein Patent kann entweder für ein Erzeugnis oder ein Verfahren erteilt werden.

1. Neuheit

Eine Erfindung muss neu sein, um die Technik bereichern zu können, darf also nicht zum bereits bekannten Stand der Technik gehören. Stichtag für die Neuheit ist der Tag der Patentanmeldung. Geprüft werden alle an diesem Tag bereits vorhandenen Veröffentlichungen, ob dort bereits der angemeldete Patentanspruch offenbart wurde. Ebenfalls geprüft werden ältere, noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen.

2. Erfinderische Tätigkeit

Eine erfinderische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung nicht für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem bereits vorhandenen Stand der Technik ergibt. Eine „normale“ technologische Weiterentwicklung unterfällt nicht dem Patentschutz.

3. Gewerbliche Anwendbarkeit

Schließlich muss eine Erfindung auch gewerblich anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 PatG).

II. Wie wird ein Patent eingetragen?

1. Nationales Patent

Für Patente gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. die Wirkungen des Patents sind auf das Gebiet des Staates beschränkt, in welchem das Patent erteilt wurde.

Ein nationales Patent für die Bundesrepublik Deutschland wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eingetragen. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres die deutsche Anmeldung auf weitere Staaten auszudehnen, welche der PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) angehören. Dies sind alle Industriestaaten der Welt. Als Anmelde- und Prioritätstag gilt auch für die weiteren Anmeldungen der Anmeldetag des nationalen Patents.

2. Europäisches Patent

Ein Europäisches Patent nach dem EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) funktioniert ähnlich wie die Internationale Anmeldung für die Mitgliedsstaaten des Übereinkommens. Hier erfolgt jedoch nicht nur die Anmeldung zentral, sondern auch die Prüfung und Erteilung des Patents erfolgt durch das Europäische Patentamt. Erst nach Erteilung erhält der Anmelder wiederum ein Bündel nationaler Patente. Die Anmeldung kann ebenfalls über das DPMA oder direkt beim Europäischen Patentamt (EPA) vorgenommen werden.

3. Internationales Patent

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, mittels einer sog. Internationalen Anmeldung eine Patentanmeldung für alle vom Anmelder bestimmten Mitgliedsstaaten zu bewirken. Dies hat den Vorteil der Ersparnis unterschiedlicher Anmeldeformalitäten in unterschiedlichen Staaten. Die Prüfung und Erteilung des Patents wird jedoch von jedem der einbezogenen Staaten selbst vorgenommen. Der Anmelder erhält im Ergebnis ein Bündel nationaler Patente. Die internationale Anmeldung kann auch über das DPMA beantragt werden und wird darüber an die WIPO (World Intellectual Property Organization) übermittelt.

III. Kann man ein Patent überwachen?

Zum Schutz der Interessen eines Patentinhabers empfiehlt sich eine regelmäßige Überwachung der angemeldeten und eingetragenen Patente, um z.B. Verletzungen frühzeitig erkennen und dagegen vorgehen zu können. Wir vermitteln Ihnen gern für Sie geeignete Überwachungsdienstleistungen.

IV. Wie lang ist die Schutzdauer eines Patents?

Die Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre (§ 16 PatG) ab dem Tag der Anmeldung der Erfindung. Die Schutzdauer kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Schutzfrist wird die Erfindung für Jedermann frei nutzbar.

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