Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Januar 2025

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22
    § 3 Abs. 1 UWG, § 11 PAngVO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Händler bei einer Rabattwerbung zum einen, den Preis vor der Rabattaktion einblendet und sodann zusätzlich, nämlich darunter, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, nämlich wie folgt:

    Zuvor hatte das LG Düsseldorf den EuGH angerufen, der entsprechend geurteilt hatte (Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Januar 2025

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 , Az. 12 O 308/23 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 Ab. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Amazon einen chinesischen Händler, der gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstößt, nach Beanstandung durch einen deutschen Händler sperren muss. Konkret wurde Amazon untersagt, auf auf dem deutschen Amazon-Marktplatz (www.amazon.de) Dritten (hier: einem chinesischen Onlinehändler) die Gelegenheit zu gewähren, trotz eines vorherigen Hinweises Produkte zum Verkauf anzubieten, deren in der Produktdarstellung angegebenen Kundenbewertungen sich nicht ausschließlich auf das angebotene Produkt und / oder auf eine Produktvariante beziehen und/oder Dritten zu erlauben, trotz eines vorherigen Hinweises Angaben im Impressum des Marktplatz-Verkäufers in einer Sprache zu veröffentlichen, die Nutzer auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Marktplatz (www.amazon.de) nicht lesen können (vorliegend: in chinesischen Schriftzeichen). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2025

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24
    § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler für eine irreführende Preisauszeichnung auf dem Portal Google Shopping haftet. Der Onlinehändler bestritt seine Verantwortung für den Fehler. Der Senat erkannte gleichwohl seine Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Preisangabe, da Google Shopping als Beauftragte des Onlineshops tätig geworden sei, nachdem der Onlineshopp seine Produktdaten an Google Shopping weitergeleitet habe. AUf den Hinweisbeschlusses des OLG Hamm nahm der Onlinehändler seine Berufung gegen das Urteil des LG Bochum (Urteil vom 04.07.2024, Az. I-14 O 19/24) zurück. Auf dieses Verfahren hingewiesen hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“).

  • veröffentlicht am 13. Januar 2025

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 03.03.2021, Az. 13 U 2366/20
    § 242 BGB, § 3035 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 28 Abs. 2 VVG

    Das OLG Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass eine Vertragspartei vom Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, wenn diese in einer nur etwa 1 mm kleiner dünner Schrift in hellem Grauton abgedruckt sind, bestehend aus elf Abschnitten und zahlreichen Unterabschnitte, die förmlich auf eine Seite „gepresst“ sind. Derart drucktechnisch gestaltete allgemeine Geschäftsbedingungen würden gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Bestandteil des Vertrags. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2025

    LG Köln, Beschluss vom 20.12.2024, AZ. 33 O 513/24
    § 128 Abs.1 MarkenG, § 127 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wird und keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, nicht als „Dubai-Schokolade“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Angegriffen wurden Vertriebsunternehmen, welche „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ angeboten hatten, wobei auf Verpackungen mit dem Hinweis versehen waren, die Schokolade sei „mit einem Hauch Dubai“ angereichert und bringe „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Kammer ging bei ihrem Beschluss davon aus, dass ein  durchschnittlich informierter Verbraucher die Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ in der konkreten Benutzungsform dahingehend verstehen würde, dass die Schokoladen in Dubai hergestellt worden seien oder zumindest etwas mit der Region zu tun hätten, was durch die teils englischsprachige Verpackung unterstützt werde. Im Ergebnis erkannte das LG Köln auf eine Irreführung, da geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürften, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen (vgl. § 128 Abs. 1 MarkenG). Unbehelflich war der in kaum wahrnehmbarer Schriftgröße gehaltene „klarstellende“ Hinweis auf der Verpackungsrückseite „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat LTO.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2024

    Das Österreichische Patentamt hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ markenrechtlich nicht geschützt ist (hier). Zitat: „Die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ ist als solche nicht als Marke schützbar, da es eine rein beschreibende Angabe ist (Beschaffenheit der Schokolade). Einige Produzentinnen und Produzenten haben allerdings den Begriff „Dubai Schokolade“ mit einem schutzfähigen Bestandteil kombiniert – zum Beispiel der Pesendorfer Dubai Schoko-Nuss Mix„. Doch ist das nicht die einzige Sichtweise zum Vertrieb von „Dubai Schokolade“:
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2024

    BGH, Urteil vom 05.12.2024, Az. I ZR 38/24
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW, § 4 Abs. 2 S.1 LÖG NW, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG 

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsfrage, ob ein Geschäft am Sonntag Waren verkaufen darf, nach dem sog. Kernsortiment zu beurteilen ist, nicht nach dem ergänzend dazu angebotenen Randsortiment, welches sich wiederum nach seiner hauptsächlichen Zweckbestimmung richtet und nicht nach einer möglichen alternativen Verwendungsweise. Im vorliegenden Fall hatte ein Gartencenter u.a. einen künstlichen Tannenzweig, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen für die weihnachtliche Dekoration verkauft. Der klagenden Wettbewerbszentrale wurde damit für ihre entgegenlautenden Rechtsansichten, auch insoweit einen Unterlassungsanspruch zu haben, eine Absage erteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2024

    LG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2023, Az. 14c O 74/22
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mangel vor Erlass der einstweiligen Verfügung jedenfalls dann als geheilt gilt, wenn der Verfügungsgegner Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegt und ihm in den vorbereitenden Schriftsätzen und in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch Gelegenheit gegeben wird, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorzubringen. Die Kammer verwies insoweit auf die Entscheidungen BVerfG, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 2 BvQ 65/20, Rn. 3 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2019, Az. I-15 U 45/18, Rn. 9. Insoweit sei zu beachten, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Verfügung stets ohne jedwede Bindung an die vorhergehende Entscheidung erfolge und sich nicht etwa in der Klärung der Frage erschöpfe, ob diese seinerzeit zu Recht erlassen worden sei. Das Gericht habe auf den Widerspruch hin vielmehr zu prüfen, ob im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben seien. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Dezember 2024

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2023, Az. 20 U 277/22
    Art. 9 Abs. 1 UMV, Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV, Art. 15 Abs. 2 UMV, Art. 130 Abs. 2 UMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Verkauf einers Markenparfums auf einer Onlineplattform den Prestigewert des Onlineparfums beschädigt und dies ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 15 UMV darstellt, welcher der Markeninhaberin das Recht verleiht, den Verkauf der markenrechtlich erschöpften Ware auf der Onlineplattform zu untersagen. Zwar gewährt eine Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Vorschrift findet indes nach Art. 15 UMV keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Der Senat: „“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2024

    OLG München, Endurteil vom 16.09.2024, Az. 7 U 1412/23
    § 164 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass immer dann, wenn unklar ist, ob der Vertreter einen Vertrag im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, verschiedene Umstände bei der Auslegung seiner Erklärung zuberücksichtigen sind, darunter die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung seien aber nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zu Tage getreten seien, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn habe verstehen müssen. Zwar könne bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden. Dies gelte aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen könnten. Im vorliegenden Fall ging der Senat davon aus, dass der Vertreter den Vertrag im eigenen Namen und für sich abgeschlossen habe. Nach § 164 I 2 BGB wirke eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgebe, die Umstände jedoch ergäben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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