Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2023

    Erstbegehungsgefahr
    OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021, Az. 4 W 235/21

    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch notwendige Erstbegehungsgefahr noch nicht vorliegt, wenn der Kunde eines Onlinemarketing-Agentur lediglich droht, er werde eine Online-Kampagne starten, in der er die Geschäftspraktiken der Agentur anprangern werde, wenn sie, die Agentur sich im Hinblick auf eine Vertragsanpassung nicht kompromissbereit zeige. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2023

    Referenzkunde
    LG Bielefeld, Urteil vom 23.11.2021, Az. 15 O 104/20
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass eine sog. Profilerin und die GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, auf ihrer Website Kunden (hier: eine Versicherung) nicht namentlich als Referenzen aufführen dürfen. Dies greife in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Kundin ein, ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB. Das Unternehmenspersönlichketisrecht stellt eine besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Kundin, so die Kammer, werde durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte damit jedenfalls zum Ausdruck bringe, mit der Kundin in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch werde der Name der Kundin unerlaubt in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2023

    Widerrufsrecht bei Dienstleistungsvertrag
    EuGH, Urteil vom 17.05.2023, AZ. C-97/22

    Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i sowie Abs. 5 EU-RL 2011/83

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. Kommentar: Es handelt sich bei den Parteien nicht um Mandanten der Kanzlei. Der Fall veranschaulicht allerdingst, wie schnell ein Handwerker von einem einzelnen Verbraucher (nahezu) in den Ruin getrieben werden kann. Der Verbraucher hatte in diesem Fall mit einem einfachen juristischen Kniff den Handwerker um den verdienten Lohn für eine – wie die korrespondierende Pressemitteilung des EuGH erläutert – Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses – gebracht. Offen bleibt allerdings dann, wie die vertragstypologische Einordnung eines solchen Vertrags als Dienstleistungsvertrag zustandekam. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Mai 2023

    BGH, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 49/22
    § 126 Abs. 1 BGB, § 150 Abs. 2 BGB, § 343 Abs. 1 HGB, § 350 HGB, § 93 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass  ein Kaufmann die Wiederholungsgefahr eines unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines anderen Kaufmanns (hier: unerwünschte Werbe-E-Mail) dadurch ausräumen kann, dass er dem Unterlassungsgläubiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail übersendet. Der Übersendung des Originals der Erklärung bedürfe es nicht. Es fehle allein durch die gewählte Form nicht an der Ernstlichkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung unterliege ohnehin der Formfreiheit (§ 343 Abs. 1, § 350 HGB). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Mai 2023

    Schadensersatz nach DSGVO
    EuGH, Urtiel vom 04.05.2023, AZ. C-300/21

    Art. 82 Abs. 1 DSGVO,

    Nach Art. 82 DSGVO hat „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ Der EuGH hat entschieden, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Notfalls sei vielmehr „eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden“. Der EuGH hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Ersatz eines immateriellen Schadens gem. Art. 82 DSGVO nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Die durch den vorlegenden österreichischen Obersten Gerichtshof aufgeworfene Frage, ob „bloße Verärgerung“ bereits als immaterieller Schaden gelten kann, blieb unbeantwortet. Zum Volltext des Urteils:
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  • veröffentlicht am 24. April 2023

    BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22
    § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Makler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reservierungsgebühren vereinbaren können. Die Rückzahlung der Reservierungsgebühr sei ausnahmslos ausgeschlossen und es ergäben sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile noch sei seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommeder Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspreche indes, so der I. Zivilsenat, dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur dann geschuldet sei, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt habe. Zur Pressemitteilung Nr. 70/2023 des Bundesgerichtshofs:

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  • veröffentlicht am 20. April 2023

    AG Köln, Urteil vom 13.02.2023, Az. 133 C 189/22
    § 312j Abs. 3 BGB, § 312j Abs. 3 S. 2 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass analog zu § 312j Abs. 3 BGB auch bei Vertragsbeendigungen ein Button vorzuhalten ist, der über die Rechtsfolgen bei Anklicken ausreichend informiert. Verfahrensgegenständlich war eine flugbezogene Familienreise. Der erste Flug verspätete sich. Das beklagte Flugunternehmen übersandte der Familie einen E-Mail, in welcher ein Button enthalten war, der mit „Ich möchte eine Erstattung anfordern“ enthalten war. Tatsächlich bezog sich die Erstattung nicht auf den gesamten Flugpreis, sondern nur auf Steuern und Gebühren. Die Familie fühlte sich getäuscht. Zu Recht, wie das Amtsgericht Köln befand. Ein Aufhebungsvertrag zu diesen Konditionen sei nicht zustande gekommen. Die in der E-Mail enthaltene Schaltfläche, die der Kläger ausgewählt hatte, habe nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprochen. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB verlange für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, dass der Unternehmer die Schaltfläche, über die eine Bestellung abgegeben werden könne, mit den gut lesbaren Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung versehe. Übertragen auf die Vertragsbeendigung hätte die Schaltfläche jedenfalls eine deutliche Information darüber enthalten müssen, dass mit dem Klick die Erstattung des Flugpreises – abgesehen von Steuern und Gebühren – entfällt bzw. dass ausschließlich Steuern und Gebühren erstattet werden. Insbesondere sei, so das AG Köln, spiegelbildlich zur Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verlangen, dass der Verbraucher die Rechtsverbindlichkeit des Anklickens erkennen kann. Diesen Anforderungen habe der Button in der streitgegenständlichen E-Mail nicht im Ansatz entsprochen. Vielmehr habe sich die Formulierung „Ich möchte eine Erstattung anfordern“, auch in Kombination mit dem Begleittext, in dem von einem „Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises“ die Rede sei, als geradezu irreführend dargestellt. Denn dem Verbraucher sei suggeriert worden, er erhalte den vollständigen Ticketpreis zurück. Dass er lediglich Steuern und Gebühren erhalte – im vorliegenden Fall nur etwa 10 Prozent des Gesamtpreises -, könne den gegebenen Informationen nicht im Ansatz entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2023

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.03.2023, Az. 17 W 8/23
    § 940 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein nach einem Hackerangriff gesperrtes Facebook-Konto, nicht per einstweiliger Verfügung freigeschaltet werden kann. Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müsse besonders begründet werden und werde nicht indiziert. Statt einer einstweiligen Verfügung auf Freischaltung des Kontos könne es auch ausreichen, wenn Facebook die Löschung des Kontos untersagt werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2023

    Vertragsstrafendecklung
    OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.10.2022, Az. I-4 U 146/22

    § 13a Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Deckelung von Vertragsstrafen gem. § 13a Abs. 3 UWG nicht auf Abmahnungen – nd damit auch nicht auf darauf beruhende Vertragsstrafenvereinbarungen – anzuwenden ist, die vor dem 02.12.2020 bereits zugegangen sind. Da der Berufungskläger die Berufung nicht zurückgenommen hat, wurde die Berufung vom Senat mit Beschluss vom 29.11.2022 zurückgewiesen und in diesem Beschluss auf den Hinweisbeschluss inhaltlich Bezug genommen. Der Gegenstandswert wurde mit 4.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. April 2023

    Aktivlegitimation
    BGH, Urteil vom  26.01.2023, Az. I ZR 111/22

    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass der Umstand, dass nur 43 von etwa 2.750 Mitgliedern eines Wettbewerbsverbandes aktive Mitglieder mit Stimmrecht sind, nicht gegen seine Klagebefugnis spricht. Nach den dargestellten Maßstäben komme es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte die Mitglieder verfügten. Wie bei mittelbaren Mitgliedern komme es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihre Mitgliedschaft allein bezwecke, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03 – Sammelmitgliedschaft V). Im vorliegenden Fall stehe zudem den passiven Mitgliedern grundsätzlich die aktive Mitgliedschaft offen. Sie verfügten zudem auch als passive Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts über sämtliche Mitgliedsrechte der aktiven Mitglieder und hätten deshalb die Möglichkeit, im Rahmen von Ausschüssen und durch Anregungen gestaltend auf die Tätigkeit des Klägers Einfluss zu nehmen. Sie hätten außerdem das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen und sich zu äußern sowie die Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Einrich-tung eines Ausschusses zu beantragen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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