Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juli 2024

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2023, Az. 8 W 343/22
    § 140 Abs. 4 MarkenG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 103 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Patentanwaltskosten in einem markenrechtlichen Verfahren nicht zu erstatten sind, wenn das Verfahren zugleich von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geführt wird, der aufgrund seiner Fachanwaltsausbildung über besondere Sachkunde im Kennzeichenrecht verfügen muss. § 140 Abs. 4 MarkenG n.F. sei EU-richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten einer für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig seien. Der Senat verwies auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 13.10.2022, AZ. I ZB 12/20. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2024

    BGH, Beschluss vom 13.10.2022, Az. I ZB 12/20
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Kosten eines Patentanwalts nicht zu erstatten sind, wenn sie nicht notwendig sind und seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung damit aufgegeben. An der bisher anerkannten Sichtweise, dass die Kosten der Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 3 MarkenG ohne Prüfung der Notwendigkeit erstattungsfähig seien, so der Senat, könne danach nicht festgehalten werden. Vielmehr erforderten die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift dergestalt, dass nur die Kosten einer notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig seien. Ob dies im vorliegenden Fall gegeben war, konnte der BGH nicht entscheiden. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO stehe dem Senat mangels Entscheidungsreife nicht offen. Es fehle an Feststellungen zur Notwendigkeit der prozessualen Mitwirkung des Patentanwalts. Das OLG Frankfurt a.M. ist mittlerweile der Ansicht, dass ein Patentanwalt nicht notwendig ist, wenn das Verfahren zugleich von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz verfolgt wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.08.2023, Az. 6 W 24/20). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Juli 2024

    LG Augsburg, Endurteil vom 06.06.2024, Az. 114 O 4038/23
    Art. 5 DSGVO, Art. 6 DSGVO, § 256 ZPO

    Das LG Augsburg hat entschieden, dass die „Einmeldung“ von Daten aus einem telekommunikatinsvertrag (Name, Vertragsbeginn etc.) ohne Einwilligung des Verbrauchers diesen nicht zu einem Schadensersatz berechtigte. Die Weitergabe der Daten dienr vielmehr dem Schutz des Verbrauchers vor Identitätsdiebstahl und sonstigen Betrugsstraftaten und liege daher im im wohlverstandenen Interesse des Verbrauchers. Soweit die Klägerin als Folge der Weitergabe ihrer Daten ohne ihre Einwilligung eine Depressionserkrankung behaupte, müsse ein solcher Vortrag mit der Klageschrift erfolgen und nicht erst in der mündlichen Verhanldung. Dies sei verspätet. Vgl. auch LG Ansbach, Endurteil vom 20.06.2024, Az. 2 O 1111/23. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. Juli 2024

    EuGH, Urteil vom 20.06.2024, Az. C-182/22 / Az. C-189-22
    Art. 82 DSGVO

    Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Trading-Plattform, dem durch einen Hacker-Angriff Kundendaten verloren gehen, den Kunden keinen Schadensersatz zu zahlen hat, wenn zwar ein Kontrollverlust über die Daten entsteht, ein tatsächlicher Missbrauch der Daten (z.B. Identitätsdiebstahl) aber nicht festgestellt werden kann. Die bloße Möglichkeit eines Datenmissbrauchs verpflichte nicht zum Schadensersatz. Mit einem immateriellen Schadensersatz solle nur ein tatsächlich erlittener Schaden kompensiert werden (Kompensations- oder Ausgleichsfunktion). Ihm liege indes keine Genugtuungsfunktion oder gar ein Strafzweck zu Grunde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2024

    LG Ansbach, Endurteil vom 20.06.2024, Az. 2 O 1111/23
    Art. 82 DSGVO

    Das LG Ansbach hat entschieden, dass mit einer „Einmeldung von Positivdaten an die SCHUFA“ kein immaterieller kausaler Schaden ensteht und somit auch kein Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO zu zahlen ist, weil der Betroffene (Kläger) diffuse Ängste in Bezug auf seine Daten in der SCHUFA-Datenbank entwickelt hat. Zitat aus dem Urteil: „Der Kläger behauptet, unmittelbar nach Durchsicht der SCHUFA-Auskunft habe sich ein Gefühl der Sorge, insbesondere auf die eigene Bonität, und des Kontrollverlustes eingestellt. Dieses sei geprägt von der Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei ausgesetzt zu sein, was ihn bis heute beunruhige. Er lebe seither mit der ständigen Angst vor unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores. Sein Unwohlsein steigere sich bis zu einer schieren Existenzsorge. Da der durch die Beklagte verursachte SCHUFA-Eintrag Einfluss auf den SCHUFA-Score habe, blieben Stress, Unruhe und ein allgemeines Unwohlsein tagtäglich zurück. Er sei in den freien Entfaltungsmöglichkeiten bei der weiteren Gestaltung des eigenen Lebens eingeschränkt. Er betrachte die Offenlegung seiner Daten äußerst zurückhaltend. Er sei sich der Praxis der Weitergabe seiner Daten durch seinen Mobilfunkanbieter an die SCHUFA bewusst gewesen. Die Ablehnung eines Kredits vor zwei Jahren führe er auf seinen SCHUFA-Score zurück. Er fürchte Schwierigkeiten bei Vertragsabschlüssen aufgrund automatisierter Entscheidungen ohne menschliche Prüfung sowie um die Sicherheit seiner Daten, falls es zu einem Hackerangriff auf die Server der SCHUFA komme.“ Dies reichte der Kammer für eine Schadensersatzforderung noch nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2024

    LG Kiel, Urteil vom 25.01.2024, Az. 6 O 86/23
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1 Abs. 3 S. 2 PAngBV

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Preiswerbung „Gesamtpreis ink. PlusGarantie“ unlauter ist, wenn der hervorgehobene Preis eine zusätzliche Versicherung enthalte und der eigentliche Produktpreis nur in einem Rechenbeispiel mit deutlich kleinerem Schriftbild aufttauche (vgl. Abbildung). Zwar seien Koppelungsangebote zulässig, allerdings nur, wenn sie ausreichend transparent seien. Bei dem Fallbeispiel werde indes nicht klar, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthalte. Durch den höheren Preis werde zudem u.a. irreführend suggeriert, dass das beworbene Produkt höherwertig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Juni 2024

    BGH, Urteil vom 27.06.2024, AZ. I ZR 98/23
     § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit dem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff „klimaneutral“ irreführend ist, soweit nicht klargestellt wird, was unter „klimaneutral“ zu verstehen ist, nämlich Reduktion oder Kompensation. Der Hinweis müsse zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien nicht ausreichend. Zur Pressemittlung des BGH vom 27.06.2024: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juni 2024

    OLG Köln, Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 77/23
    § 11 Abs.1 S. 2 Nr.1 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auch Haunterunterspritzungen (mit Hyaluron-Säure) unter den Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs zu fassen sind und diesbezügliche vergleichende Werbung wettbewerbswidrig ist. Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es untersagt, mit Abbildungen zu werben, die den Patienten vor und nach dem operativen Eingriff zeigen. Damit sollen Anreize zu nicht medizinisch indizierten Eingriffen reduziert werden.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2024

    EuGH, Urteil vom 30.05.2024, Az. C-400/22
    Art. 8 Abs. 2 EU-RL 2011/83, § 312j BGB

    Der EuGH hat entschieden, dass gemäß der Verbraucherrechterichtlinie ein Online-Anbieter von Dienstleistungen (hier: LegalTech) vor dem Vertragsschluss über Zahlungspflichten informieren muss und zwar auch dann, wenn die Zahlungspflicht erst bei erfolgreicher Durchsetzung der Rechte eintrete. Der EuGH vertrat die Ansicht, dass eine solche Informationspflicht unabhängig davon bestehe, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers in jedem Fall entstehe oder erst nach dem Eintritt einer Bedingung. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juni 2024

    LG München I, Urteil vom 13.06.2024, Az. 33 O 4023/23
    § 14 MarkenG, § 5 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass der Verkauf von „Mini Rostbratwürstchen“ nicht die Markenrechte an den „Nürnberger Rostbratwürsten“ verletzt. Der klagende Schutzverband vertrat die Rechtsansicht, dass die angegriffenen Warenaufmachungen der Beklagten insbesondere die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Rostbratwürste“ übernehmen würden und dies bereits – also ohne explizite Bezeichnung der Würste als „Nürnberger“ – eine Verletzung der geografischen Angabe darstelle. Dies sah die 33. Zivilkammer anders. Die Größe der Würste sei angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form keine besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft. Zur Pressemitteilung 06 vom 13.06.2024: (mehr …)

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