Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Youtube muss nur Auskunft über die Postadresse des illegal handelnden Nutzer geben veröffentlicht am 11. Dezember 2020
BGH, Urteil vom 10.12.2020, Az. I ZR 153/17
§ 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG, Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EGDer BGH hat entschieden, dass die Betreiberin der Videoplattform Youtube nur die postalische Adresse eines Nutzers herausgeben muss, der urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochlädt. Von der Auskunftspflicht nicht erfasst seien E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen des Nutzers. Zur Pressemitteilung Nr. 159/2020:
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- BGH: Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn Fax nicht fristgerecht eingeht / Kritik am beA veröffentlicht am 8. Dezember 2020
BGH, Beschluss vom 28.04.2020, Az. X ZR 60/19
§ 233 ZPO, § 113 S.1 PatGDer BGH hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren ist, wenn die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren um 22.59 Uhr wegen nicht von dem versendenden Patentanwalt zu vertretender technischer Probleme scheitert. Der BGH erteilte wichtige Berechnungshinweise für die fristgerechte Fax-Übermittlung: Bei einer Übermittlung per Telefax habe der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das sei in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt werde und der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht werde. Eine „Klatsche“ gab es vom Senat zugleich für das beA-System der Bundesrechtsanwaltskammer: Der Patentanwalt sei nicht verpflichtet, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen könne. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System (beA) veröffentlicht würden, begründe aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf biete als ein Telefax-Dienst. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Hamburg: Streitwert für Freischaltung eines Facebook-Accounts beträgt 500,00 EUR veröffentlicht am 3. Dezember 2020
AG Hamburg, Verfügung vom 25.11.2020, Az. 12 C 145/20
§ 3 ZPODas AG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Vornahme einer Handlung gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers zu schätzen ist. Das Interesse des Klägers auf Freischaltung seines Accounts in den sozialen Medien ist mit 500,00 EUR angemessen angesetzt. Hinweis: Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich selbst vertreten und ist ohne anwaltlichen Beistand aufgetreten, was gemäß § 78 ZPO auch zulässig ist.
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- LG Stuttgart: Eingriffe in die Kfz-Elektronik nur durch Betrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist veröffentlicht am 25. November 2020
LG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, Az. 11 O 334/19
§ 2 Nr. 5 lit. b) KfzTechMstrV, § 3a UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass Eingriffe in den Bordcomputer eines Pkws, die Codierung von Steuergeräten fahrzeugtechnischer Systeme und das Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen von einer Kfz-Werkstatt nicht beworben werden dürfen, wenn diese nicht als Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Hier sei im Interesse der Verkehrssicherheit ein Höchstmaß an Sachkunde notwendig.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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- LG Frankfurt a.M.: Zur falschen Tatsachenbehauptung in einem Internetartikel durch Schweigen über wesentliche Umstände veröffentlicht am 19. November 2020
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 52 Abs. 1 ZPODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für die Frage, ob in einem elektronischen Artikel im Internet eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten ist, nicht auf die (archivierte) Erstfassung des Artikels zurückzugreifen ist, sondern auf die aktuelle Fassung, wenn mit vielfachen Überarbeitungshinweisen in einem Artikel suggeriert wird, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht. Zu Volltext der Entscheidung:
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- BGH: Täuschung über den Anbieter, nicht aber die Herkunft eines Produkts stellt keinen Markenrechtsverstoß dar / Amazon vs. Vorwerk veröffentlicht am 13. November 2020
BGH, Urteil vom 15.10.2020, Az. I ZR 210/18
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass eine Anzeige von Amazon zu Angeboten von oder für Vorwerk-Produkten unter Nennung von Vorwerk Marken (z.B. „Kobold“) nicht die Vorwerk-Markenrechte verletzt. Der Umstand, dass die angegriffenen Anzeigen nach Auffassung des Berufungsgerichts den Verkehr darüber täuschten, dass die Klägerin (Vorwerk) selbst auf dem Marktplatz der Beklagten (Amazon) Waren anbiete, berühre die Herkunftsfunktion der Marke nicht. Sie sei nur verletzt, wenn über die betriebliche Herkunft der mit der Marke beworbenen Produkte getäuscht werde, nicht aber dann, wenn die Täuschung allein die Identität des Anbietenden betreffe. Die Täuschung über die Identität eines Anbieters, die keine unzutreffende Vorstellung über die Herkunft eines mit der Marke beworbenen Produkts aus dem Betrieb des Markeninhabers verursache, liege außerhalb des Schutzbereichs des Markenrechts. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hatte, wurden auf dem Marktplatz der Beklagten sowohl Markenprodukte der Klägerin als auch von anderen Herstellern stammendes Zubehör für Markenprodukte der Klägerin angeboten. Würden aber jedenfalls auch Markenprodukte der Klägerin – wenn auch von anderen Händlern – angeboten, so werde der Verkehr nicht darüber getäuscht, dass dort aus dem Betrieb der Klägerin stammende Markenprodukte erhältlich seien. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden abgelehnt: Dem Markeninahber dürfe über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Widerruf bei nach Kundenspezifikation gefertigen Waren ist ausgeschlossen, auch wenn Ware noch nicht produziert worden ist veröffentlicht am 5. November 2020
EuGH, Urteil vom 21.10.2020, Az. C-529/19
Art. 16 lit c. EU-RL 2011/83
Der EuGH hat entschieden, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ausgeschlossen ist, wenn die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Dies gelte, so der EuGH, selbst dann, wenn der Widerruf erklärt werde, bevor das Unternehmen mit der Herstellung der bestellten Ware begonnen habe. Vorliegend streitig war der Vertrag zu einer Einbauküche. Noch bevor das Möbelhaus (hier: Möbel Kraft GmbH & Co. KG) mit der Herstellung der Küche begonnen hatte, widerrief die Käuferin den Vertrag. Gleichwohl fertigte der Möbelhändler die Küche und klagte gegen die Verbraucherin auf Abnahme der Küche und Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Zum Volltext der Entscheidung:Rechtsanwalt für Fernabsatzrecht/Internetrecht
Sie Hilfe bei Ihrem Widerruf zu einer Ware mit einem Kaufpreis von 5.000 EUR oder mehr? Rufen Sie mich gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Informationstechnologie und durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Fernabsatz- und INternetrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- BGH: Bestimmung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anhand des „sonstigen Verhaltens“ veröffentlicht am 30. Oktober 2020
BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung auch das Verhalten des Markenanmelders vor und nach Eintragung seiner Marke berücksichtigt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Bestimmung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anhand des „sonstigen Verhaltens“).
Rechtsanwalt für Markenrecht
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- KG Berlin: Impressum erfordert nach § 5 TMG neben E-Mail weiteres Mittel der „unmittelbaren Kommunikation“ veröffentlicht am 27. Oktober 2020
KG Berlin, Urteil vom 08.04.2016, Az. 08.04.2016, Az. 5 U 156/14
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas KG Berlin hat entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Angaben notwendig sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Angabe der elektronischen Post. Nach dieser Regelung sei der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Impressum erfordert nach § 5 TMG neben E-Mail weiteres Mittel der „unmittelbaren Kommunikation„).
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- OLG Stuttgart: Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache ist wettbewerbswidrig / Anhang I TextilKennzV veröffentlicht am 26. Oktober 2020
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18
§ UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, Art. 11 EU-VO Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung), Art. 16 Abs. 1 EU-VO Nr. 1007/2011Das OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass eine Mütze nicht mit englischem Hinweis auf die Faserzusammensetzung angeboten werden darf. Notwendig sei eine Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in deutscher Sprache, da Anhang I TextilkennzVO englischsprachige Hinweise nicht vorsehe. Im Übrigen verststoße die Verwendung der Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ gegen Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I TextilkennzVO. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Stuttgart: Kennzeichnung der Textilfaserzusammensetzung in englischer Sprache entgegen Anhang I TextilKennzV ist wettbewerbswidrig).
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