Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. September 2025

    LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24
     § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Verwendung einer per KI-erzeugten Stimme, welche der Stimme eines bekannten Synchronsprechers eines ehemaligen US-amerikanischen Filmstars ähnelt, Bereicherungsansprüche des Synchronsprechers auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von von 4.000 € auslöst. In Rechtsprechung und Literatur, so die Kammer, sei anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasse, auch wenn es – anders als der Bildnisschutz gemäß §§ 22ff. KUG – spezialgesetzlich nicht geregelt sei. Die Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung stehe der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (so bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.1989, Az. 3 W 45/89 -, juris Rn 9. zur Nachahmung der Stimme eines verstorbenen Komikers durch einen Stimmenimitator). In der Rechtsprechung bleibe die dogmatische Herleitung zumeist offen. Diese Frage könne aber auch hier offen bleiben, denn auch der BGH gehe davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch Vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen könne. Die Persönlichkeitsrechte sollten danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name – entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale – den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht würden (BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. I ZR 49/97, juris Rn. 50, 51). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2025

    LG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2025, AZ. 18 O 20/25
    § 88 Abs. 1 ZPO

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass das Fehlen einer Vollmacht in der mündlichen Verhandlung über eine einstweilige Verfügung nicht verfahrensschädlich ist, sondern die Vollmacht vielmehr nachgereicht werden könne. Dabei reiche auch der Scan einer in Papierform errichteten Vollmachtsurkunde, der als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO zur Akte gereicht werde. Das Landgericht Darmstadt verwies auf die Rechtsprechung auch OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 11.2.2021, Az. 12 U 202/20; LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2025, Az. 2 O 325/24; Piekenbrock, in: BeckOK-ZPO, 56. Edition, Stand: 1.3.2025, § 80 Rn. 13a. a.A. hinsichtlich der notwendigen Form der Vollmacht: OLG Köln, Urteil vom 29.9.2022, Az. 15 U 43/22).

  • veröffentlicht am 28. August 2025

    OLG Köln, Urteil vom 21.05.2025, Az. 15 W 40/24
    § 890 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die von der Vorinstanz (LG Essen) für bestimmte negative Bewertungen angeordnete Löschungsverpflichtung nicht auch automatisch eine zukünftige Unterlassungspflicht umfasst. Jedenfalls habe der Unterlassungsschuldner den Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung durch Veröffentlichung neuer negativer Bewertungen nicht verschuldet. Der Senat wies darauf hin, dass Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur bei einem Verschulden des Schuldners verhängt werden können. Da vorliegend die Verpflichtung zur Unterlassung aber nicht eindeutig aus dem Titel hervorgegangen sei, sei zu Gunstne des Unterlassungsschuldners von einem unvermeibaren Verbotsirrtum auszugehen („Man kann vom Schuldner – auch bei hier jedenfalls später dann erfolgender anwaltlicher Beratung – im Zweifel nicht ohne weiteres erwarten, „klüger“ zu sein als ein mit mehreren Juristen besetztes fachkundiges Kollegialgericht.“). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2025

    BGH, Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 127/24
    § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 180 Abs. 2 InsO, § 270 InsO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsstreit in Bezug auf ein gewerbliches Schutzrecht oder einen Wettbewerbsverstoß zwar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, dieser allerdings gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann wieder aufgenommen werden kann, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07 – Modulgerüst II). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. August 2025

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2025, Az. 6 UKl 14/24
    § 2 UKlaG, Art 6 Abs 1 DSGVO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Notwendigkeit zur Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer ohne Alternativen, um eine Fahrkarte zu erwerben, gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2025

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 80/24
    § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass unwahre Tatsachenbehauptungen eines Influencers über einen anderen Influencer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können, nicht aber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, da es insoweit an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Influencern fehle. Zudem habe eine Äußerung eines Influencers über das Auftreten eines anderen Influencer nicht den – für einen Wettbewerbsverstoß notwendigen – Charakter als geschäftliche Handlung. Zum Streitwert in Höhe von 60.000 EUR erklärt das Gericht: „Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien – mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen – je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Ein Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Das Interesse der Klägerin an den begehrten Unterlassungen ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf 10.000,00 EUR je inhaltsverschiedener Äußerung, mithin auf 60.000,00 EUR zu bemessen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. August 2025

    LG Düsseldorf, Urteil vom  15.01.2025, Az. 2a O 112/23
    Art. 6 DSA

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für Markenrechtsverletzungen Dritter als Störer haftet, wenn Kenntnis von den Markenrechtsverletzungen besteht, indes keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die Rechtsverletzung abzustellen und zukünftig zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. August 2025

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.05.2025, Az. 2-06 O 299/24
    § 94 UrhG, § 95 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Videoaufnahmen von Naturereignissen per Handy als sog. Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Einen Schutz als Filmaufnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wollte die Kammer allerdings nicht gewähren; hierfür fehle es bei der schlichten Verfolgung von Naturereignissen an der notwendigen gestalterischen Leistung. Zum Vollltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2025

    LG Köln, Urteil vom 26.06.2025, Az. 14 O 165/24
    § 145 BGB, § 157 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen ist, wenn ein Foto, das ursprünglich rechtswidrig in einer gedruckten Zeitschrift verwendet wurde, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch noch in der Online-Ausgabe der Zeitschrift zu finden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2025

    BGH, Beschluss vom 17.07.2025, Az. I ZB 82/84
    Art. 5 Abs. 2 Buchst. b EU-RL 2001/29/EG ; § 16 UrhG , § 53 UrhG , § 54 UrhG , § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG , § 54b Abs. 1 UrhG, § 54c UrhG, §§ 54d bis 54f UrhG, §§ 60a bis 60f UrhG, § 60h UrhG, § 38 VGG, § 40 Abs. 1 VGG, § 93 VGG, § 104 VGG, § 105 VGG, § 112 VGG, § 113 VGG, § 114 VGG, § 115 VGG, § 116 VGG 

    Der BGH hat entschieden, dass  Urheber für die Vervielfältigung mit einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a Urh zu entschädigen sind, die während der Nutzung von sog. Cloud-Speichern entstehen. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 14/21 – Internet-Radiorecorder II fortgeführt. Allerdings sei die insoweit den Urhebern zustehende angemessene Vergütung nicht von den Anbietern der Cloud-Dienste zu entrichten. Diese seien weder als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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