LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2021, Az 17 0 1018/20
§ 68 GKG
Das LG Stuttgart hat in einer Verfügungssache der Frida Kahlo Corp. den Streitwert auf 75.000 EUR festgesetzt, da die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering sei. Nach den vom Antragsgegner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben habe dieser über die streitgegenständliche Webseite eBay lediglich insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke veräußert. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Stuttgart
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Frida Kahlo Corporation
gegen
…
wegen Markenrechtsverletzung
hat das Landgericht Stuttgart – 17. Zivilkammer – durch … am 08.07.2021 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss vom 03.11.2020 (BI. 8 d. A.) wird abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 75.000,00 EUR festgesetzt (3/4 des Hauptsachestreitwertes).
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung vom 03.11.2020. Darin wurde ein Streitwert von 150.000 EUR bestimmt. Gegenstand des Verfahrens ist ein markenrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (Unionswortmarke FRIDA KAHLO ).
Der Antragsgegner ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass der Streitwert i.H.v. 65.000 EUR festzusetzen sei (vgl. hierzu BI. 13 – 15 der Akte).
Die Kammer setzt den Streitwert auf 75.000 EUR fest, so dass die – zulässige – Beschwerde des Antragsgegners jedenfalls teilweise begründet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt (§ 66 Abs. 3 S. 1 GKG).
Maßgeblich für die Höhe der Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen Kennzeichenverletzungen nach den §§ 51 GKG, 3 ZPO sind zwei Faktoren, nämlich der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sog. „Angriffsfaktor (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 142 Rn. 6).
Streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist vorliegend der Umstand, dass das Verletzungszeichen über im Internet verwendet wurde. Streitwertmindernd wirkt jedoch die konkret streitgegenständliche Verwendung des Zeichens. Zum einen befindet sich auf der abgebildeten Internetseite ein Bildnis der Malerin Frida Kahlo, so dass die Verwendung des Zeichens FRIDA KAHLO durch den Antragsgegner jedenfalls beschreibende Anklänge hat. Ferner ist die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering. Nach den vom Antragsgegner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben veräußerte dieser über die streitgegenständliche Webseite Ebay insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke.
Der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin war daher teilweise abzuhelfen.