LG Stuttgart: Zur Streitwertreduzierung, wenn Markenverletzung nur auf einem T-Shirt erfolgt / Frida Kahlo

veröffentlicht am 18. Januar 2024

LG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.2021, Az 17 0 1018/20
§ 68 GKG

Das LG Stuttgart hat in einer Verfügungssache der Frida Kahlo Corp. den Streitwert auf 75.000 EUR festgesetzt, da die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering sei. Nach den vom Antragsgeg­ner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben habe dieser über die streitge­genständliche Webseite eBay lediglich insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke veräußert. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Stuttgart

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Frida Kahlo Corporation

gegen

wegen Markenrechtsverletzung

hat das Landgericht Stuttgart – 17. Zivilkammer – durch … am 08.07.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss vom 03.11.2020 (BI. 8 d. A.) wird abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 75.000,00 EUR festge­setzt (3/4 des Hauptsachestreitwertes).

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung vom 03.11.2020. Darin wurde ein Streitwert von 150.000 EUR bestimmt. Gegenstand des Verfahrens ist ein markenrechtlich begründeter Unterlas­sungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (Unionswortmarke FRIDA KAHLO ).

Der Antragsgegner ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass der Streitwert i.H.v. 65.000 EUR festzusetzen sei (vgl. hierzu BI. 13 – 15 der Akte).

Die Kammer setzt den Streitwert auf 75.000 EUR fest, so dass die – zulässige – Beschwerde des Antragsgegners jedenfalls teilweise begründet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt (§ 66 Abs. 3 S. 1 GKG).

Maßgeblich für die Höhe der Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen wegen Kenn­zeichenverletzungen nach den §§ 51 GKG, 3 ZPO sind zwei Faktoren, nämlich der wirt­schaftliche Wert des verletzten Kennzeichenrechts und das Ausmaß und die Gefährlich­keit der Verletzung, den sog. „Angriffsfaktor (vgl. Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 142 Rn. 6).

Streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist vorliegend der Umstand, dass das Verletzungs­zeichen über im Internet verwendet wurde. Streitwertmindernd wirkt jedoch die konkret streitgegenständliche Verwendung des Zeichens. Zum einen befindet sich auf der abgebil­deten Internetseite ein Bildnis der Malerin Frida Kahlo, so dass die Verwendung des Zei­chens FRIDA KAHLO durch den Antragsgegner jedenfalls beschreibende Anklänge hat. Ferner ist die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung gering. Nach den vom Antragsgeg­ner insoweit unwidersprochen mitgeteilten Angaben veräußerte dieser über die streitge­genständliche Webseite Ebay insgesamt ein T-Shirt mit der streitgegenständlichen Marke.

Der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin war daher teilweise abzuhelfen.

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