Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2025

    AG Hanau, Urteil vom 03.03.2025, Az. 32 C 226/24
    § 130 BGB, § 558b BGB

    Das AG Hanau hat unter umfangreichen Hinweisen auf die geltende Rechtsprechung entschieden, dass eine E-Mail und die in ihr enthaltene Erklärung auch dann als zugegangen gelten kann, wenn der Absender einer E-Mail von einem Auto-Responder die automatische Antwort erhält, dass die verwendete E-Mail-Adresse  nicht mehr in Gebrauch sei. Nebenvertraglich könnte der Absender der E-Mail in diesem Fall aber verpflichtet sein, einen anderen Kommunikationsweg für seine E-Mail (hier: Postweg) zu wählen. Denn die Berufung auf den Zugang trotz Erhalt vorgenannter Warnmeldung sei regelmäßig treuwidrig (§ 242 BGB), wenn zwischen den Parteien entsprechende Rücksichtnahmepflichten bestünden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2025

    BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24
    § 355 BGB, § 356 BGB, Art. 246a § 1 EGBGB, Art. 6 EU-RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

    Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen nicht zwingend eine Telefonnummer ausweisen muss, wenn die Telefonnummer des Verwenders (Händlers) auf seiner Website leicht auffindbar ist. Zur Pressemitteilung Nr. 41/2025 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2025

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.01.2025, Az. 2-06 O 426/24
    § 185 ZPO, § 186 ZPO

    Nach§ 185 Nr. 3 Var. 2 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass dies bereits dann der Fall ist, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Die Kammer wies darauf hin, dass auch nach der Erfahrung anderer deutscher Gerichte (es werden diverse Urteile genannt) die Zustellung in der Volksrepublik China einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehme. Daher wurde bei der einzelfallbezogenen Abwägung, ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar ist, im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen (rechtliches Gehör vs. Anspruch auf Justizgewährung) entschieden, dass eine öffentliche Zustellung ausreichend sei, zumal der Klägerin aufgegeben worden sei, die Beklagte über die öffentliche Zustellung über die ihr bekannten Kontaktwege informell zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2025

    EuGH, Urtiel vom 27.02.2025, Az. C-203/22
    Art. 22 Abs. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 1 lit h. DSGVO, Art. 2 Nr. 1 EU-VO 2016/943

    Der EuGH hat entschieden, dass bei automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person vom Verantwortlichen im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung „aussagekräftiger Informationen über die involvierte Logik“ verlangen kann, ihr anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form die Verfahren und Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden. Eine Einschränkung machte der Senat gleichwohl: In den Fällen nämlich, in denen der Auskunftspflichtige („Verantwortliche“) der Ansicht ist, dass Informationen über die involvierte Logik geschützte Daten Dritter oder Geschäftsgeheimnisse umfassen,  der Auskunftspflichtige diese angeblich geschützten Informationen der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln hat, die die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen müssen, um den Umfang des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts der betroffenen Person zu ermitteln. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2025

    Die GEMA hat nach eigenen Aussagen am 21.01.2025 Klage bei dem LG München I gegen die Suno Inc., eine US-amerikanische Anbietern von KI-generierten Audioinhalten eingereicht. Die App SUNO ermögliche es durch einfache Befehle (Prompts), Musikstücke zu erzeugen, der Anbieter SUNO selbst spricht von „KI-Musik“ und einem „Song-Generator“. Nach einer Pressemitteilung der GEMA habe die Suno Inc. dabei „geschützte Aufnahmen geschützte Aufnahmen weltbekannter Songs aus dem Repertoire der GEMA in dem Tool“ verarbeitet, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen. Das KI-Tool habe „in zahlreichen Fällen Audioinhalte, die den Originalsongs wie „Forever Young“, „Atemlos“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“ oder „Cheri Cheri Lady“ zum Verwechseln ähnlich“ seien, erzeugt (zur Pressemitteilung der GEMA: hier). Die GEMA hatte im vergangenen Jahr bereits „als erste Verwertungsgesellschaft weltweit“ am 13.11.2024 eine Klage gegen OpenAI, genauer: die amerikanische Muttergesellschaft, OpenAI, L.L.C., sowie gegen OpenAI Ireland Ltd., die Betreiberin des Chatbots in Europa, eingereicht und moniert, dass geschützte Songtexte von GEMA-Mitgliedern wiedergegeben worden seien, ohne zuvor zu diesem Zweck Lizenzen erworben oder die Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben (zur Pressemitteilung der GEMA: hier).

     

  • veröffentlicht am 24. Februar 2025

    BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17
    § 3a UWG, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB, § 312d Abs. 1 S.1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S.2 EGBGB i.V.m. Anlage 1 EGBGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Telefonnummer dann „verfügbar“ (und z.B. in einer Widerrufsbelehrung anzugeben ist), wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Zum Volltext des Urteils: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2025

    BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 16/24
    BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 17/24
    BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 18/24
    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich ist und in der Folge Birkenstock-Sandalen nicht als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG gewertet werden können. Zur Pressemitteilung Nr. 038/2025 vom 20.02.2025: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2025

    LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2024 , Az. 2a O 112/23
    Art. 6 Abs. 1 DSA, Art. 8 DSA

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für Rechtsverstöße Dritter innerhalb der Google Ads haftet, wenn ein Rechteinhaber (hier: ein Markeninhaber) Google auf den Rechtsverstoß zuvor aufmerksam gemacht und Google untätig geblieben ist. Im vorliegenden Fall wurden durch Google Anzeigensuchtreffer generiert, bei denen es sich nicht um Anzeigen der Markeninhaberin handelte, die jedoch auf den ersten Blick nicht erkennen ließen, dass es sich nicht um eine Anzeige der Markeninhaberin handelte. Google haftete hier nach dem Digital Services Act (DSA). Google erfülle durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, zwar nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibe weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen. Auch eine Haftung Googles als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheide aus. Eine solche setze für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsse. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Markeninhaberin erfolgte indes vor Inserierung seitens Google keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Der Umstand, dass Google allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen komme, begründe noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter. Google hafte jedoch vorliegend als Störerin. Die Störerhaftung stehe in Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA). Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“-Dienst betreibe. Nach Art. 8 DSA werde Anbietern von Vermittlungsdiensten wie Google keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten (vgl. früher §§ 7 – 10 TMG). Die Nachfolgevorschrift Art. 6 Abs. 1 DSA sehe für das sogenannte Hosting aber vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen hafte, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sei, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (lit. a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig werde, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (lit. b). Google wurde hier zum Verhängnis, dass man nach der Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß durch den Hinweis des Markeninhabers, keine Bemühungen zum Löschen der Anzeige unternommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2025

    VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 14 E 3058/22
    § 4 GlüStVtr HA 2021, § 5 Abs 1 GlüStVtr HA 2021, § 46 VwVfG

    Das VG Hamburg hat entschieden, dass eine Soziallotterie auch über Influencer für Glücksspiel werben darf. Ihr war zuvor eine beschränkte Glücksspielerlaubnis erteilt worden, mit der Auflage, keine Werbung für das Glücksspiel über Influencer zu betreiben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2025

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.07.2024, Az. 2-03 O 275/24
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.11.2024, Az. 2-03 O 275/24

    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 12.07.2024 entschieden, dass die Bezeichnung als „Herr Transfrau“ oder „Herr in Damenkleidung“ und die Verwendung männlicher Fürwörter für eine Person, die ihren Personenstand per Gerichtsbeschluss zuvor in „weiblich“ umgeändert hatte, einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf ihre Menschenwürde darstellt. Rechtlich inhaltlich ähnlich lautet eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt a.M. vom 16.12.2024 (Az. 2-03 O 432/24), wonach die Kammer Teile eines Tweets untersagte, welcher u.a. lautete: „Wir dürfen […] den Mann, der in die Damen-Umkleide wollte, wieder und weiter als das bezeichnen, was er ist: als Mann!“ Schlagzeilen machte das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 14.11.2024, Az. 2-03 275/24, als die Kammer die einstweilige Verfügung vom 12.07.2024 aufhob. Grund hierfür war jedoch ausdrücklich nicht die Abkehr des LG Frankfurt a.M. von der verkündeten Rechtsansicht, sondern der formaljuristisch zu berücksichtigende Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der trans Frau die einstweilige Verfügung fehlerhaft nur an den Verfügungsgegner zustellen ließen, nicht aber dessen Rechtsanwalt (vgl. §§ 936, 929 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 ZPO, § 172 ZPO). Zur Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. im Verfahren 2-03 O 275/24: (mehr …)

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