Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Löschungsverpflichtung in einstweiliger Verfügung umfasst nicht automatisch Unterlassungspflicht / 2025veröffentlicht am 28. August 2025
OLG Köln, Urteil vom 21.05.2025, Az. 15 W 40/24
§ 890 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die von der Vorinstanz (LG Essen) für bestimmte negative Bewertungen angeordnete Löschungsverpflichtung nicht auch automatisch eine zukünftige Unterlassungspflicht umfasst. Jedenfalls habe der Unterlassungsschuldner den Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung durch Veröffentlichung neuer negativer Bewertungen nicht verschuldet. Der Senat wies darauf hin, dass Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur bei einem Verschulden des Schuldners verhängt werden können. Da vorliegend die Verpflichtung zur Unterlassung aber nicht eindeutig aus dem Titel hervorgegangen sei, sei zu Gunstne des Unterlassungsschuldners von einem unvermeibaren Verbotsirrtum auszugehen („Man kann vom Schuldner – auch bei hier jedenfalls später dann erfolgender anwaltlicher Beratung – im Zweifel nicht ohne weiteres erwarten, „klüger“ zu sein als ein mit mehreren Juristen besetztes fachkundiges Kollegialgericht.“). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Verfahrensfortführung bei Insolvenz des Verletzers in Eigenverwaltung / 2025veröffentlicht am 27. August 2025
BGH, Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 127/24
§ 240 ZPO, § 250 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 180 Abs. 2 InsO, § 270 InsODer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsstreit in Bezug auf ein gewerbliches Schutzrecht oder einen Wettbewerbsverstoß zwar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, dieser allerdings gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann wieder aufgenommen werden kann, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07 – Modulgerüst II). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zwang zur Angabe der E-Mail-Adresse bei Fahrkartenkauf datenschutzwidrig / 2025veröffentlicht am 26. August 2025
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2025, Az. 6 UKl 14/24
§ 2 UKlaG, Art 6 Abs 1 DSGVODas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Notwendigkeit zur Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer ohne Alternativen, um eine Fahrkarte zu erwerben, gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Beleidigungen unter Influencern verletzen das Persönlichkeitsrecht, nicht Lauterkeitsrecht / 2025veröffentlicht am 25. August 2025
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 80/24
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass unwahre Tatsachenbehauptungen eines Influencers über einen anderen Influencer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können, nicht aber lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen, da es insoweit an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Influencern fehle. Zudem habe eine Äußerung eines Influencers über das Auftreten eines anderen Influencer nicht den – für einen Wettbewerbsverstoß notwendigen – Charakter als geschäftliche Handlung. Zum Streitwert in Höhe von 60.000 EUR erklärt das Gericht: „Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien – mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen – je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Ein Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Das Interesse der Klägerin an den begehrten Unterlassungen ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 auf 10.000,00 EUR je inhaltsverschiedener Äußerung, mithin auf 60.000,00 EUR zu bemessen.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Google haftet ab Kenntnis von Markenrechtsverstößen Dritter als Störerin / Art. 6 DSAveröffentlicht am 21. August 2025
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025, Az. 2a O 112/23
Art. 6 DSADas LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für Markenrechtsverletzungen Dritter als Störer haftet, wenn Kenntnis von den Markenrechtsverletzungen besteht, indes keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die Rechtsverletzung abzustellen und zukünftig zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Videoaufnahmen mit dem Handy sind urheberrechtlich geschützt / 2025veröffentlicht am 20. August 2025
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.05.2025, Az. 2-06 O 299/24
§ 94 UrhG, § 95 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Videoaufnahmen von Naturereignissen per Handy als sog. Laufbilder im Sinne von § 95 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Einen Schutz als Filmaufnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) wollte die Kammer allerdings nicht gewähren; hierfür fehle es bei der schlichten Verfolgung von Naturereignissen an der notwendigen gestalterischen Leistung. Zum Vollltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Unterlassungserklärung wegen Foto in einer Zeitschrift erfasst auch dessen Veröffentlichung im Internet / 2025veröffentlicht am 19. August 2025
LG Köln, Urteil vom 26.06.2025, Az. 14 O 165/24
§ 145 BGB, § 157 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR zu zahlen ist, wenn ein Foto, das ursprünglich rechtswidrig in einer gedruckten Zeitschrift verwendet wurde, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch noch in der Online-Ausgabe der Zeitschrift zu finden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Cloud-Anbieter haften Urhebern nicht für angemessene Vergütung / 2025veröffentlicht am 18. August 2025
BGH, Beschluss vom 17.07.2025, Az. I ZB 82/84
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b EU-RL 2001/29/EG ; § 16 UrhG , § 53 UrhG , § 54 UrhG , § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG , § 54b Abs. 1 UrhG, § 54c UrhG, §§ 54d bis 54f UrhG, §§ 60a bis 60f UrhG, § 60h UrhG, § 38 VGG, § 40 Abs. 1 VGG, § 93 VGG, § 104 VGG, § 105 VGG, § 112 VGG, § 113 VGG, § 114 VGG, § 115 VGG, § 116 VGGDer BGH hat entschieden, dass Urheber für die Vervielfältigung mit einer angemessenen Vergütung im Sinne von §§ 54, 54a Urh zu entschädigen sind, die während der Nutzung von sog. Cloud-Speichern entstehen. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 14/21 – Internet-Radiorecorder II fortgeführt. Allerdings sei die insoweit den Urhebern zustehende angemessene Vergütung nicht von den Anbietern der Cloud-Dienste zu entrichten. Diese seien weder als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Tiergarten: Freispruch von El Hotzo nach Social-Media-Post zu Attentat auf Donald Trump / 2025veröffentlicht am 23. Juli 2025
AG Tiergarten, Urteil vom 23.07.2025, Az. 235 Ds 57/25
§ 140 StGBDas AG Tiergarten hat den Satiriker El Hotzo vom Vorwurf der Belohnung und Billigung von Straftaten freigesprochen. Sebastian Hotz, der unter dem Künstlerpseudonym El Hotzo, u.a. auf der Plattform X (früher: Twitter) Beiträge veröffentlicht hatte unmittelbar nach dem Attentat auf dem damaligen Präsidentschaftskandidaten Donald Trump geschrieben „leider knapp verpasst“ und „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Das Amtsgericht sah hierin noch eine von der Meinungsfreiheit geäußerte Äußerung, dei nicht den öffentlichen Frieden stören würde. Dass die Äußerungen kontroverse Diskussionen ausgelöst hätten, führe nicht zu einer Strafbarkeit des Posts. Solche Diskussionen seien vielmehr wünschenswerter Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Das Amtsgericht urteilte, dass niemand sich durch solche offenkundig satirischen Äußerungen zu Gewalttaten aufgerufen fühlen würde, was die Staatsanwaltschaft noch behauptet hatte. Zur Pressemitteilung 29/2025: (mehr …)
- BPatG: Zur notwendigen Bestimmtheit einer Farbmarke – C.H.Beck Verlag verliert Farbmarke „Rot“ / 2025veröffentlicht am 14. Juli 2025
BPatG, Beschluss vom 04.06.2025, Az. 29 W (pat) 25/17 – nicht rechtskräftig
§§ 50 I MarkenG n. F., 50 II MarkenG a. F. i. V. m. 158 VIII MarkenG n. F., §§ 3 I, 7, 8 I MarkenG a. F., 54 II a. F., § 72 Marken G i. V. m. § 42 ZPO; § 81 I MarkenG, § 82 II S. 1 MarkenG i. V. m. 78 ff., 89 II ZPO, 184 BGB, 124 Abs. 1, 105 II, 161 II HGBDas BPatG hat eine rote Farbmarke des C.H. Beck-Verlags gelöscht. Der abstrakten Einzelfarbmarke fehle es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet werde. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdecke. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)