Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Verstoß gegen die Unterlassungserklärung durch Möglichkeit der Direkteingabe einer URLveröffentlicht am 17. März 2021
KG Berlin, Urteil vom 29.07.2019, Az. 24 U 143/18
§ 133 BGB; § 157 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch dann anfällt, wenn eine Bilddatei (nur noch) unter direkter Eingabe der URL auf dem Server des Unterlassungsschuldners aufrufbar ist. Das Kammergericht legte die zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag dahingehend aus (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte nicht nur zur Entfernung der Verlinkung, sondern darüber hinaus zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografie auf ihrer Webseite geschaffenen Störungszustands durch Löschung der eingestellten Fotografie verpflichtet gewesen sei. Das OLG Frankfurt a.M. (hier) sieht dies in einem besonderen Fall anders. Zum Volltext der Entscheidung:
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz
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- AG Wiesbaden: Zur Erstattung eines Wetteinsatzes bei Online-Glücksspielen / Wie erhalte ich meinen Wetteinsatz zurück?veröffentlicht am 16. März 2021
AG Wiesbaden, Urteil vom 16.06.2017, Az. 92 C 4323/16
§ 134 BGB, § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStVDas AG WIesbaden hat entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister, der bewusst Finanzdienstleistungen für den Markt der Onlinewetten und Online-Glücksspielen anbietet und seine Homepage mit diesen verlinkt, keinen Anspruch auf Ausgleich des Negativsaldos des Kontos des Kunden hat, wenn dieser Negativsaldo durch Überweisungen an einen Anbieter für Online-Glücksspiele entstanden ist. Die von dem Zahlungsdienstleister ausgeführten Überweisungen waren gemäß § 134 BGB unwirksam. Das Verhalten des Kunden („Spielers“) sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt für Glücksspielrecht
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- LG Gießen: Spieler erhält von Online-Casino sämtliche Einsätze erstattetveröffentlicht am 15. März 2021
LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, Az. 4 O 84/20 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 GlüStV, § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV, § 4 Abs. 4 GlüStV, § 817 S. 1 GlüStVDas LG Gießen hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Casinos einem Kunden, der von sich behauptet hatte, spielsüchtig zu sein, 12.000 EUR erstatten muss, welche dieser zuvor bei Spielen in dem Casino verloren hatte. Das betroffene Casino-Angebot sei in Deutschland verboten gewesen sei, da der Anbieter hierzulande keine Lizenz erteilt bekommen habe; die Glücksspiel-Lizenz in Malta ändere hieran nichts. Da es sich um illegales Glücksspiel und in der Folge um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gehandelt habe, sei der Spielvertrag nichtig und dem Kläger das Geld zu erstatten. Der Rückforderung des Klägers stehe nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücksspiel nicht hätte teilnehmen dürfen. Der noch gültige Glücksspielstaatsvertrag solle Spielteilnehmer im Sinne von § 1 GlüStV vor „suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiel“ schützen (vgl. z.B. § 1 Nr. 1 GlüStV: „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, ..„). Zwar soll am 01.07.2021 ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten, nach welchem Online-Casinos nicht nur in Schleswig-Holstein, sondern bundesweit, eine Glücksspiellizenz beantragen können. Die bis dahin von den Aufsichtsbehörden praktizierte Duldung der Online-Casinos (hier: Hessisches Innenministerium) setze das geltende Glücksspielverbot aber nicht außer Kraft und sei im vorliegenden Fall daher unerheblich, so die Kammer.
Rechtsanwalt für Einsätze in Online-Casino
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- BGH: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung reicht nicht ausveröffentlicht am 11. März 2021
BGH, Urteil vom 27.05.1987, Az. I ZR 153/85
§ 340 Abs. 2 BGBDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung (1987) entschieden, dass im Einzelfall zu entscheiden ist, ob die im Rahmen einer Unterlassungserklärung eingegangene Verpflichtung, eine Vertragsstrafe ggf. an einen Dritten zu zahlen, Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungsversprechens darstellt und somit noch ausreichend ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Vertragsstrafe, die an das Deutsche Rote Kreuz (DRK) gezahlt werden sollte, nicht für ausreichend erachtet. Zum Volltext der Entscheidung:
Rechtsanwalt gegen Vertragsstrafe?
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- OLG Dresden: Unterlassungsanspruch, auch wenn Beleidigung im geschlossenen Internetforum erfolgt / Soziales Netzwerkveröffentlicht am 10. März 2021
OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 U 195/17
§ 890 Abs. 2 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 185 StGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann besteht, wenn eine Beleidigung im geschlossenen Forum eines sozialen Netzwerkes erfolgt. Für die Wiederholungsgefahr komme es insbesondere nicht darauf an, ob die Publizitätswirkung einer Äußerung auf einem internen Forum eines sozialen Netzwerkes geringer sei als die Veröffentlichung in einer Tageszeitung. Allein maßgeblich sei vielmehr, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles sicher angenommen werden kann, dass es zukünftig nicht mehr zu einer kerngleichen Verletzungshandlung komme. Es sei indes gerichtsbekannt, dass gerade die vom Verfügungsbeklagten herausgestellte Abschottung derartiger Foren nach außen zur verbalen Enthemmung der Teilnehmer und zu strafrechtlichen Beleidigungen Dritter führen könne. Der Umstand, dass sich die Nutzer frei von Beobachtung wähnten, führe schon von daher dazu, dass auch die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung nicht absinke, sondern ansteige. Zum Volltext der Entscheidung:
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- OLG Brandenburg: Zur Zusammenfassung einer Vertragsstrafe trotz Versprechens für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“veröffentlicht am 9. März 2021
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020, Az. 6 U 19/19
§ 339 S. 1 BGB, § 315 Abs. 2 BGBDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe für „jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zum einen nicht, bedeutet, dass „nicht für einen Verstoß mittels eines einzelnen, wirtschaftlich im Verhältnis zur Klägerin nicht ins Gewicht fallenden Werbeflyers bereits eine Vertragsstrafe verwirkt werden“ könne und zum anderen, dass ein solches Vertragsstrafenversprechen der Bildung einer einheitlichen Vertragsstrafe nicht entgegenstehe. Lägen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliege. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf Verstöße hingewiesen und Vertragsstrafen gefordert habe, stünden diese Forderungen der Annahme einer einzigen Zuwiderhandlung entgegen. Zum Volltext der Entscheidung:
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- OLG Düsseldorf: Keine Umstellungsfrist bei bloßem Vertrauen auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlussesveröffentlicht am 8. März 2021
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2019, Az. 2 W 15/19
§ 888 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Umstellungsfrist dann nicht zu gewähren ist, wenn seit dem Zwangsmittelbeschluss fast ein Jahr vergangen ist, und zwar auch dann nicht, wenn gegen diesen sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Grundsätzlich habe sich derjenige, der in der Vorinstanz verurteilt wurde, auch auf einen ungünstigen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens einzustellen, so dass die Interessenlage in den Rechtsmittelinstanzen häufig die Gewährung einer Aufbrauchs- oder Umstellungsfrist nicht gebiete (zum UWG: BGH, GRUR 1974, 474, 476 – Großhandelshaus; OLG Köln, NJWE-WettbR 2000, 209, 211; KG WRP 1999, 339, 341 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018, Az.: I-2 U 37/18). Dies gelte erst recht für denjenigen, der – wie hier die Schuldnerin – rechtskräftig verurteilt wurde und sich nunmehr vor diesem Hintergrund einem Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt sehe. Abgesehen davon, dass die Schuldnerin bereits mit Verkündung des landgerichtlichen Urteils von ihrer Verurteilung zum Rückruf gewusst habe, habe sie auch seit Erlass des Zwangsmittelbeschlusses durch das Landgericht genügend Gelegenheit gehabt, die von ihr angesprochene Bewertung einer Vielzahl von Faktoren und Lieferungen vorzunehmen, entsprechende Rückrufschreiben zu entwerfen und gegebenenfalls zu übersetzen sowie die jeweiligen Kontaktadressen zu ermitteln. Hierbei handele es sich zudem um bloße interne Vorbereitungsmaßnahmen, hinsichtlich derer der durch die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren erhobene Einwand der unzulässigen Selbstbezichtigung von vornherein nicht zum Tragen komme. Die (unter Berücksichtigung der landgerichtlichen Entscheidung nochmalige) Gewährung einer Umsetzungsfrist scheide daher von vornherein aus. Zum Volltext der Entscheidung:
Fachanwalt bei Zwangsgeld
Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen ein Zwangsgeld im Gewerblichen Rechtschutz / IT-Recht oder gegen eine Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz oder Informationstechnologierecht (IT-Recht)? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- OLG Hamm: Haftung des Anzeigenkunden mit Vertragsstrafe für schuldhaftes Verhalten des Verlags / Verjährung der Vertragsstrafeveröffentlicht am 7. März 2021
OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1988, Az. 4 U 50/88
§ 278 BGB, § 195 BGBsDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Anzeigenkunde, der sich strafbewehrt zur Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbeanzeige verpflichtet hat, auch für ein schuldhaftes Verhalten des Anzeigenverlags haftet. Ein solcher Vertragsstrafenanspruch verjähre zudem in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zum Volltext der Entscheidung:
Fachanwalt bei Vertragsstrafe
Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung gegen eine Vertragsstrafe oder gegen eine Abmahnung bzw. einstweiligen Verfügung durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz oder Informationstechnologierecht (IT-Recht)? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Aufbrauchfrist kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bewilligt werdenveröffentlicht am 4. März 2021
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2020, Az. 6 W 116/19
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Ausnahmefällen eine Aufbrauchsfrist in Betracht kommt, nämlich dann, wenn aufgrund der Liefer- und Produktionskette die Abänderung einer Bedienungsanleitung in einem Punkt nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand sofort möglich wäre. Im vorliegenden Fall wurde auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich um einen Rechtsverstoß handelte, der „an der unteren Grenze der Spürbarkeit nach § 3 II UWG anzusiedeln ist“ (Garantiebedingungen ohne …), zum anderen wurde aber auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Produktions- und Lieferbedingungen ein Zugriff auf die einzelnen Kartons zum Zwecke des Austauschs der in der Bedienungsanleitung enthaltenden Garantiebedingungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei. Die in Malaysia hergestellten Geräte wurden dort fertig konfektioniert und in für ganz Europa identischer Aufmachung zum für Zentraleuropa zuständige externen Lager verschifft, von wo sie palettenweise weitergeliefert wurden. Der „Zugriff auf jeden einzelnen Karton (Entpacken der Paletten, Zugriff auf jeden einzelnen Karton, Entfernung der Zellophanierung, Öffnen des Kartons, Austausch der Bedienungsanleitung, Verschließen, Versiegeln, Zellophanieren)“ sei damit unverhältnismäßig. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Aufbrauchfrist kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren bewilligt werden).
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz (dazugehörig: Wettbewerbsrecht)
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- OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im Internetveröffentlicht am 2. März 2021
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 20 W 11/21
§ 14 Abs. 2 S. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG n.F. der „fliegende Gerichtsstand“ für jegliche Wettbewerbsrechtsverstöße im Internet „(Online-Handel oder auf Webseiten“) ausgeschlossen ist, also nicht nur bei „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien“. Im vorliegenden Fall war eine irreführende Werbung beanstandet worden. Der Senat verwies auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/12084 S. 32): „Es muss sich nicht um spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln, sondern es ist ausreichend, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten.“ Als Beispiel habe der Gesetzgeber Verstöße gegen die Preisangabenverordnung genannt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf: Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im Internet).
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