LG Frankfurt a.M.: Gesundheitsbezogene Angaben bei Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

veröffentlicht am 6. Dezember 2023

LG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2023, Az. 3-10 O 34/23 – nicht rechtskräftig
Art. 10 Abs. 1 HCVO

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Darmsanierungsprogramm, das auch aus Nahrungsergänzungsmitteln besteht und mit den Worten beworben wird „Das …-Programm unterstützt die Regeneration des Darms, hilft, das Immunsystem durch ausgewählte Nahrung und wenig Mahlzeiten zu beruhigen und die Darmflora wieder aufzubauen“ und mit der Bezeichnung als „Darmsanierungsprogramm“ angepriesen wird, Verbraucher in die Irre führt. Es suggeriere unter Verstoß gegen die Health Claim Verordnung (HCVO), dass auch die Nahrungsergänzungsmittel eine positive Wirkung auf die Gesundheit des Adressaten hätten, da hierin eine unerlaubte gesundheitsbezogene Angabe zu sehen sei. Dies gelte jedenfalls solange, so die Kammer, wie nicht deutlich gemacht werde, dass die Auswirkungen auf die Darmgesundheit ausschließlich auf den anderen Bestandteilen des Programms beruhe.

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