LG München I, Urteil vom 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23 – nicht rechtskräftig
§ 5a UWG
Das LG München I hat entschieden, dass die Werbung für ein Bier mit dem Hinweis „CO2 positiv“ oder „klimaneutrale Herstellung“ intransparent und in der Folge irreführend ist, wenn nicht eine Erläuterung gegeben wird, wie die vermeintliche Umweltfreundlichkeit der Bierherstellung gewährleistet werden soll (z.B. durch Einsparung von Treibhausgasen oder Ausgleichmaßnahmen). Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG. Der Klimaschutz sei gesellschaftlich ein signifikantes Thema und Werbeaussagen, welche den Klimaschutz in den Vordergrund stellten, seien geeignet, die Kaufentscheidung eines Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen.