Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankenthal (Pfalz): Video von Dashcam (Tesla) ist zulässiges Beweismittel / 2026veröffentlicht am 2. Februar 2026
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2025, Az. 5 O 4/25 – nicht rechtskräftig
§ 284 ZPO, § 286 ZPO, § 6b BDSG, § 28 BDSG, § 1 BDSG, § 142 StGBDas LG Frankenthal (Pfalz) hat entschieden, dass die Videoaufnahme einer Tesla-360-Grad-Kamera für den bestimmten Hergang eines Verkehrsunfalls als zulässiges Beweismittel herangezogen werden kann. Datenschutzrechtliche Belange standen, so die Kammer, der Verwertung des Videos nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorgelegen habe, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Gleichermaßen hatte der BGH bereits 2018 in Bezug auf eine Dash-Cam entschieden (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). Zur Pressemitteilung vom 29.01.2026: (mehr …)
- EuGH: Betreiber eines Online-Marktplatzes muss Anzeigen Dritter vor Veröffentlichung auf Datenschutzverstöße prüfen / 2025veröffentlicht am 30. Januar 2026
EuGH, Urteil vom 02.12.2025, Az. C-492/23
Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Art. 9 Abs. 1 DSGVO, Art. 24 DSGVO, § 25 DSGVO, § 26 DSGVODer EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes, für Inhalte, welche das Persönlichkeitsrecht eines Dritten verletzen, nach der DSGVO wegen der darin liegenden Datenschutzverstöße selbst haften und sich nicht auf das rechtliche Privileg eines bloßen Vermittlers der Daten gem. §§ Art. 12 bis 15 der EU-RL 2000/31 (E-Commerce-RL) berufen kann, da diese die Regelungen in der weiteren EU-RL, der DSGVO, nicht einschränke. Der Betreiber des Marktplatzes sei vielmehr verpflichtet (1) Anzeigen, die sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, zu identifizieren, (2) sodann zu prüfen, ob es sich bei dem inserierenden Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, um diejenige Person handelt, deren sensible Daten in dieser Anzeige enthalten sind, und, (3) wenn dies nicht der Fall ist, deren Veröffentlichung zu verweigern, es sei denn, der inserierende Nutzer könne nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in die Veröffentlichung der fraglichen Daten auf diesem Online-Marktplatz eingewilligt habe oder eine der anderen in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis j DSGVO vorgesehenen Ausnahmen erfüllt sei. Für eine solche Vorab-Prüfung seien geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bei Patentverletzung, wenn ernsthaftes Interesse fehlt / 2026veröffentlicht am 28. Januar 2026
BGH, Urteil vom 27.01.2026, Az. KZR 10/25
Art. 102 AEUV, Art. 267 AEUVDer BGH hält daran fest, dass der Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht (kartellrechtlich) durch Art. 102 AEUV daran gehindert ist, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Gegners erkennen lässt, dass dieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist. Rechtlich Ausschlag gebend war folgender Sachverhalt: Die Klägerin hatte der Beklagten am 25.10.2019 ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich hatte sie ihr den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die Klägerin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mit anderen Unternehmen geschlossen hat. Die Beklagte hat auf das Lizenzvertragsangebot erst am 17.03.2020 reagiert und auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede sogar erst im Juni 2020. Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Klägerin vom 06.05.2020 hat die Beklagte erst am 17.08.2020 Stellung genommen. Zudem hatte die Beklagte während der sich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheit geleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihr selbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab. Zur Pressemitteilung Nr. 021/2026 vom 27.01.2026: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Wenn ein Influencer über den anderen falsche Tatsachen behauptet, ist das kein Wettbewerbsverstoß, sondern eine Persönlichkeitsrechtsverletzung / 2025veröffentlicht am 27. Januar 2026
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2025, Az. 16 U 80/24
§ 2 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, das ehrverletzende Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen können. Dagegen bestünden keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, da eine solche Äußerung nicht als geschäftliche Handlung zu werten sei und insoweit kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der beklagte Influencer in dem verfahrensgegenständlichenKontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der klagenden Influencerin. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: „Like“ zu Facebook-Bewertung ohne Hinweis auf fehlende Prüfung der Authentizität ist wettbewerbswidrig / Fake-Bewertungen / 2024veröffentlicht am 26. Januar 2026
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2024, Az. 20 U 91/23
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG und § 8 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer unlauter handelt, wenn er Bewertungen zu seinem Unternehmen mit „Likes“ versieht und damit die Behauptung der Authentizität der Bewertungen aufstellt, ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung der Frage ergriffen zu haben, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammten, die seine Dienstleistung genutzt hätten. Jedenfalls liege ein wettbewerbsrechticher Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG vor, indem der Unternehmer durch Aktivieren der Bewertungsfunktion in dem Facebook-Account die Bewertungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht prüfe, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammten, die tatsächlich zu seinem Unternehmen Kontakt gehabt hätten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Glücksspieler kann Geschäftsführer einer konzessionslosen maltesischen Firma in seinem Land auf Schadensersatz wegen Gewinnspieleinsätzen verklagen / 2026veröffentlicht am 20. Januar 2026
EuGH, Urteil vom 15.01.2026, Az. C-77/24
Art. 4 Abs. 1 EU-VO 864/2007, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012Der EuGH hat entschieden, dass ein (österreichischer) Glücksspieler, der bei einer (maltesischen) Gesellschaft, die ohne erforderliche Konzession Online-Glücksspiele anbietet, an Glücksspielen teilnimmt und über 100.000 EUR an Gewinnspieleinsätzen verliert, Haftungsansprüche unmittelbar gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft („Organ einer Gesellschaft“) richten kann. Bei einer ausländischen Gesellschaft könne der Glücksspieler vor einem heimischen Gericht klagen. Der einem Spieler entstandene Schaden gelte als in dem Mitgliedstaat eingetreten , in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Anrufung eines bekanntermaßen unzuständigen Gerichts mit der Bitte um Verweisung führt zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit / 2023veröffentlicht am 19. Januar 2026
KG Berlin, Beschluss vom 14.08.2023, Az. 5 W 117/23
§ 3 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 930 ZPO, § 935 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem vom Antragsteller selbst für unzuständig gehaltenen Gericht (mit der Bitte um Verweisung) zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung führt. ein und provoziert er damit eine Verweisung des Verfahrens, gibt er regelmäßig zu erkennen, dass es ihm nicht (mehr) eilig ist. Ein solches taktisch geprägtes Verhalten sei wertungsmäßig mit einem rechtsmissbräuchlichen „forum-shopping“ vergleichbar. Weiterhin wies der Senat darauf hin, dass der Gebührenstreitwert vom Zuständigkeitsstreitwert zu unterscheiden sei. So gelte die nach gefestigter Rechtsprechung des KG Berlin bei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für den Gebührenstreitwert vorzunehmende Kürzung auf 2/3 des Hauptsachewerts für den Zuständigkeitsstreitwert nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Stuttgart: RITTER SPORT scheitert mit Verwechselungsgefahrklage gegen Hersteller des quadratischen Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ / 2026veröffentlicht am 16. Januar 2026
LG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2026, Az. 17 O 192/25 – nicht rechtskräftig
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass zwischen der quadratischen Verpackung der RITTER SPORT-Schokolade und der quadratischen Verpackung der Mannheimer Wacker GmbH (Hersteller des MONNEMer Quadrat“) keine Verwechselungsgefahr besteht (eine Gegenüberstellung der Produktverpackungen finden Sie in einem Bericht der Legal Tribune Online, hier). Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel seien, so die Kammer, keine identischen Waren. Es könne auch keine Warenähnlichkeit festgestellt werden, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre: Der Durchschnittsverbraucher nehme Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie würden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten. Die angegriffene Verpackung unterscheide sich auch optisch von der Klagemarke. Die Kammer stellt insoweit ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck ab. Die angegriffene Verpackung erscheine nach Ansicht des LG Stutgart rein optisch als Rechteck. Sie sei höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen seien breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen seien längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen sei einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe zudem, dass auch andere Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden seien, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat an die Klägerin (Alfred Ritter GmbH & Co. KG) denke. Zur Pressemitteilung des LG Stuttgart vom 13.01.2026: (mehr …)
- BGH: Vorlage an EuGH, welche Form der Identitätsbestimmbarkeit vorliegen muss, damit IP-Adresse personenbezogen ist / 2025veröffentlicht am 15. Januar 2026
BGH, Beschluss vom 28.08.2025, Az. VI ZR 258/24
Art. 82 Abs. 1 EU-VO 2016/679Die Folgen der datenschutzrechtlichen Abmahnungswelle (ca. 1.000 anwaltliche Schreiben) der Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz, Martin Ismail); vertreten durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard (hier), haben im vergangenen Jahr den BGH erreicht. Der BGH hat das Verfahren zu der vom LG Hannover zugelassenen Revision ausgesetzt, und dem EuGH u.a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob Art. 4 Nr. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass im Falle der automatisierten Übermittlung einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) diese bereits dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfüge. Der Senat möchte alternativ wissen, ob Voraussetzung für die Annahme eines personenbezogenen Datums sei, dass der für die Übermittlung Verantwortliche oder der Empfänger über Mittel verfügen, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person – gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten – bestimmen zu lassen. Falls letzteres zutreffe, möchte der BGH wissen, ob es insoweit genüge, dass unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Möglichkeiten zur Identifizierung der betroffenen Person bestehen könnten oder diese Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht im konkreten Fall vorgelegen haben müssen. Interessant sind auch folgende vorgelegte Rechtsfragen: Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden? Zu der weiteren Rechtsfrage sei auf den nachfolgenden Volltext der Entscheidung verwiesen: (mehr …)
- VG Hamburg: Auch eine Großkanzlei muss Arbeitszeit ihrer Associates (Jung-Anwälte) erfassen / 2025veröffentlicht am 14. Januar 2026
VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2025, Az. 21 K 1202/25 – nicht rechtskräftig
§ 17 Abs. 2 ArbZG, § 3 ArbZG, § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ArbSchG, § 45 S. 2 WiPrO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZGDas VG Hamburg hat entscheiden, dass als Folge von Beschwerden über die Überschreitung der Höchstarbeitszeit die zuständige Behörde auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG einer Rechtsanwaltskanzlei (laut LTO: DLA Piper) die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung aufgeben kann. Angestellte Rechtsanwälte seien, so das Gericht, nicht von dem Anwendungsbereich des § 3 und des § 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich auch weder aus § 18 ArbZG, noch aus einer Analogie zu § 45 WPO. Schließlich stünden auch die sich aus der BRAO und der BORA ergebenden Berufspflichten von Rechtsanwälten der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung der Arbeitszeiterfassung nicht grundsätzlich entgegen. Das VG Hamburg hat die Berufung zugelassen. Meinung: Es ist bekannt, dass Junganwälte von Großkanzleien regelmäßig überdurchschnittliche Vergütungen erhalten und von der Reputation ihrer namhaften Arbeitgeber profitieren; oftmals ist dann aber auch ein überdurchschnittlicher Arbeitseinsatz die Kehrseite dieser Privilegien, was zumindest dem Unterzeichner bei Aufnahme seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit vor mehr als zwanzig Jahren als Selbstverständlichkeit wahrgenommen wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)