Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2025

    OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2025, Az. 21 U 62/23
    § 280 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB, Art. 17 DSGVO, Digital Services Act

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Nutzungsbedingungen zur Plattform www.youtube.de wirksam sein können, wenn sie unterschiedliche, konkret gefasste „Eskalationsstufen“ bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen und Richtlinien vorsehen und dem Plattformbetreiber bei wiederholten Verstößen weitergehende Maßnahmen gegen das Nutzerkonto ohne vorherige Anhörung des Nutzers vorbehalten. Notwendig sei allerdings stets eine Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2025

    LG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2025, Az. 2-13 S 56/24
    § 43a BRAO

    Das LG Frankfurt a.M. hat sich im Rahmen einer Streitwertfestsetzung zu der Unsitte geäußert, für Schriftsätze in Gerichtsverfahren o.ä. Rechtsprechungshinweise einer KI-Suchmaschine wie ChatGPT ungeprüft zu übernehmen. Derzeit ist es noch sehr häufig zu beobachten, dass die KI auf Anfragen hin Gerichtsentscheidungen einfach erfindet. Fatal ist der Rechtsprechungshinweis der KI insbesondere dann, wenn es die Entscheidung nach Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen tatsächlich gibt, sie aber nicht das angefragte Ergebnis bestätigt. Bei solchen Anfragen ist es als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zwingend notwendig, die vorgeschlagenen Entscheidungen herauszusuchen und im Entscheidungstext das Zitat oder sinngemäße Ergebnis selbst für die eigene Arbeit zu ermitteln. Das hatte ein Kollege im vorliegenden Fall offensichtlich nicht getan. Die Kammer belehrte daraufhin: „Nach Auffassung der Kammer dürfte es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehören, dass man weder Fundstellen im Volltext erfindet, noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein (vgl. nur Herrlein/Gelück NZM 2023, 513; 2023, 737; Conrads/Schweitzer NJW 2023, 2809; 2025, 2888). Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. (Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43a Rn. 187, 190).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2025

    BGH, Urteil vom 23.10.2025, Az. III ZR 147/24
    § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach der für die kundenseitige Sperre einer SIM-Karte neben der Rufnummer das Kennwort angegeben werden muss, unwirksam ist. Vom Mobilfunkkunden könne nicht erwartet werden, so der Senat, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen. Der Beklagten sei es hingegen zuzumuten, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten – wie etwa die Beantwortung einer von den Kunden hinterlegten Frage nach persönlichen Umständen – zuzulassen, die einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperre durch Dritte bewirken, jedoch nicht das Abrufen präsenten Wissens ohne Gedächtnisstütze erfordern. Zur Pressemitteilung Nr. 193/2025 vom 23.10.2025: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2025

    OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 3 U 562/25 UWG
    § 917 ZPO , § 935 ZPO , § 940 ZPO, § 5 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG , § 8c Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein „Institut zur dauerhaften Haarentfernung“ nicht als bezeichnet werden darf, wenn es hierfür nicht über Fachpersonal verfügt, welches zertifiziert, aber nicht medizinisch qualifiziert ist. Anderenfalls liegt nach Ansicht des Senats eine Irreführung gem. § 3 UWG vor. Nach Ansicht des Gerichts sei es „möglich“, dass sie durch geeignete Zusätze darüber aufkläre, dass sie lediglich Medizinprodukte einsetze und zertifiziertes, aber nicht medizinisch qualifiziertes Personal mit den Aufgaben betraue. Zudem wies das OLG Nürnberg darauf hin, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat seit Kenntnisnahme vom Rechtsverstoß zu beachten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2025

    LG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2025, Az. 2-06 O 167/24
    Art. 124 UMV, Art. 125 Abs. 5 UMV

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke (negative Feststellungsklage) nicht vor einem deutschen Gericht erhoben werden kann, wenn die Beklagte ihre Niederlassung im europäischen Ausland (hier: Frankreich) unterhalte. Insoweit sei Art. 125 Abs. 5 UMV einschlägig. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 5 UMV seien negative Feststellungsklagen – wie hier – nicht (zusätzlich) am Handlungs- oder Erfolgsort möglich. Dogmatisch interessant bleibt die vorgetragene Ansicht der Klägerin: Diese war der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung in Art. 125 Abs. 5 UMV in einem engen Regelungszusammenhang mit Art. 124 lit. c) UMV stehe. Daraus ergebe sich, dass die Unionsmarkengerichte für negative Feststellungsklagen wegen der Nichtverletzung einer Unionsmarke nur dann ausschließlich zuständig seien, wenn das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates das Instrument der negativen Feststellungsklage überhaupt vorsähen (was in Frankreich nicht der Fall sei). Nur in diesem Fall könne die Ausnahmeregelung in Art. 125 Abs. 5 UMV greifen. Könne also der potenzielle Verletzer eine negative Feststellungsklage nicht vor den nach Art. 125 Abs. 1–4 UMV zuständigen Unionsmarkengerichten erheben, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen diese nicht vorsähen, sei eine negative Feststellungsklage auch am Verletzungsort zulässig und das Unionsmarkengericht könne sich dort nicht unter Hinweis auf Art. 125 Abs. 5 UMV für unzuständig erklären. Denn in diesem Fall habe der potenzielle Verletzer gar keine Möglichkeit, sich im Wege der negativen Feststellungsklage gegen unberechtigte Ansprüche aus einer Unionsmarke zur Wehr zu setzen. Es bestehe eine Rechtsschutzlücke. Daher sei es interessengerecht, die Regelung des Art. 125 Abs. 5 UMV teleologisch zu reduzieren. Dass negative Feststellungsklagen grundsätzlich nicht vom Gerichtsstand des Art. 125 Abs. 5 UMV erfasst seien, diene im Übrigen dem Zweck, sogenannte Torpedoklagen zu verhindern, also die Erhebung einer negativen Feststellungsklage, um deren Rechtshängigkeit einer später erhobenen Verletzungsklage entgegenzuhalten. Dieses Ziel könne und brauche aber nicht erreicht werden, wenn die Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungklage der später erhobenen Verletzungsklage gerade nicht entgegengehalten werden könne, so wie vorliegend. Die Klägerin regte an, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dem erteilte die Kammer jedoch eine Absage. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2025

    LG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2025, Az. 2 O 64/23
    § 172 BGB, § 812 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass bei unautorisierten In-App-Käufen durch einen Minderjährigen, der hierfür über mehrere Monate das Nutzerkonto eines Elternteils verwendet, von einer Anscheinsvollmacht des Minderjährigen auszugehen ist. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht seien beim Erwerb digitaler Inhalte auf Online-Vertriebsplattformen über fremde Nutzerkonten entsprechend anwendbar, so das LG Karlsruhe. Maßgeblich anzuknüpfen sei in solchen Fällen nicht an das Vertrauen des Betreibers auf eine Vertretungsmacht Dritter anzknüpfen, sondern daran, dass der jeweilige Inhaber eines Nutzerkontos hierüber durchgeführte Transaktionen autorisiert habe. Zwar begründe eine bloß kurzzeitige unautorisierte Verwendung eines Nutzerkontos durch Dritte für Käufe  regelmäßig noch keinen zurechenbaren Rechtsschein zu Lasten des Inhabers eines Nutzerkontos. Es verhalte sich jedoch anders, wenn ein Minderjähriger ein ihm von einem Dritten bewusst überlassenes Plattform-Konto unautorisiert für den Zeitraum von mehr als zwanzig Monaten für den Erwerb digitaler Inhalte im Wert von mitunter monatlich mehreren tausend Euro verwende und der Inhaber des Nutzerkontos es zugleich unterlasse, sein angegebenes E-Mail-Konto und das hinterlegte Zahlungsmittel zu überprüfen. Die Minderjährigkeit des unautorisierten tatsächlichen Nutzers stehe der Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht entgegen, jedenfalls solange dieser bereits beschränkt geschäftsfähig  sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2025

    BGH, Beschluss vom 11.09.2025, Az. I ZB 6/25
    § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG 

    Der BGH hat entschieden, dass derjenige der im Nichtigkeitsverfahren über eine Marke die Eintragung der Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, die Beweis- beziehungsweise Feststellungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien trägt , die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Wenn die Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen, ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben. Das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses (z.B. Verwechselungsgefahr), so der Senat, reiche zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung allein nicht aus. Allerdings spräche die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch sei, im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei, wenn weitere Umstände hinzuträten, die dies nahelegen würden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2025

    BGH, Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 157/21
    § 69a Abs. 1 UrhG, § 69a Abs. 2 S.1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Cheat-Software, die auf einer Spielkonsole installiert wird und parallel zur Spielesoftware abläuft, und lediglich Daten, die das Spiel beim Ausführen im Arbeitsspeicher der Konsole ablegt, ändert, also nicht den Quellcode der Software berührt, nicht gegen das Urheberrecht, insbesondere nicht gegen § 69a Abs. 1 und 2 S. 1 UrhG verstößt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2025

    LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2025, Az. 324 O 278/23
    §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 17 DSGVO, § 85 Abs. 2 DSGVO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiberin der kostenfreien Entscheidungsdatenbank OpenJur nach der Bereichsausnahme des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht für die versehentliche Veröffentlichung des Klarnamens eines Prozessbeteiligten im Rahmen einer Urteilsveröffentlichung hafte, da die Beklagte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Rechtsprechungsdatenbank in einer Weise tätig sei, die eine Einordnung als redaktionelle Tätigkeit rechtfertige. Auch eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog komme nicht in Betracht: Zwar beeinträchtige die Veröffentlichung der Entscheidung mit dem Klarnamen des Klägers als Ergebnis der Abwägung mit der Informations- und Medienfreiheit der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil kein überwiegendes öffentliches Interesse an der beruflichen und finanziellen Situation des Klägers und daran, dass das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben hat, bestehe. Es handele sich auch um Informationen, die geeignet seien, dem beruflichen Fortkommen des Klägers zu schaden und es seien keine Gründe ersichtlich, die für ein überwiegendes öffentliches Interesse gerade an der Person des Klägers sprächen. Allerdings habe die Beklagte bei der Veröffentlichung des Beschlusses in Wahrnehmung berechtigter Interessen und damit gerechtfertigt gehandelt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. September 2025

    OLG Köln, Urteil vom 19.02.2020, Az. 6 U 184/19
    § 3 a UWG, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass (Paypal-) AGB nicht allein auf Grund ihrer Länge gegen das Transparenzgebot (§ 305 BGB) verstoßen. Grundsätzlich könne ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und eine nicht wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschritten. Zu berücksichtigen sei aber,, dass die Verbraucher sich an Vertragsabschlüsse über das Internet gewöhnt hätten. Das Internet stelle im Ausgangspunkt eine übersichtliche Oberfläche dar, die es dem Kunden ermögliche, Texte zu vergrößern und sich – auch da kein Druck entstehe, wie er etwa bei der Bedienung durch eine natürliche Person angenommen werden könnte – intensiv mit dem Klauselwerk auseinander zu setzen. Soweit die Informationszeit länger sein müsse, wenn das Klauselwerk umfangreich ist, sei dies für den Vertragsschluss im Internet von untergeordneter Bedeutung, weil dem Verbraucher selbst überlassen bleibe, wie lange er sich mit dem Klauselwerk auseinandersetze. Für die Frage, ob eine Kenntnisnahme zumutbar sei, seidarüber hinaus auf die jeweilige Vertragsart und die Üblichkeit in dem jeweiligen Bereich abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Kläger einen die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme überschreitenden Umfang der konkret zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Geschäftsbedingungen nicht dargelegt. Allein auf die erhebliche Seitenzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form könne nicht abgestellt werden. Es sei auch – was die Beklagte umfassend dargelegt hat – zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dazu geschaffen wurden, die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen zu ermöglichen. Denn an einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Empfänger der Zahlung und der Beklagten als Dienstleister auch die jeweils von den Kunden zu wählenden Zahlungsmethoden zu berücksichtigen, die – etwa über eine Einzugsermächtigung, aber auch über die Zahlung mit einer Kreditkarte – über weitere Personen wie Banken abgewickelt würden. Entgegen der Ansicht des Klägers könne in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher im Rahmen eines Zahlungsvorgangs immer allein derjenige sei, der die Zahlung leiste. Vielmehr sei der Verbraucher regelmäßig auch Zahlungsempfänger, sei es, weil er eine Rückerstattung – etwa nach Widerruf – erhalte, sei es, weil er als Verkäufer beispielsweise über eBay Kleinanzeigen in privatem Rahmen Verkäufe getätigt habe und die Zahlung über den Dienst der Beklagten abgewickelt werde. Soweit der Kläger gegenteiliges vorgetragen habe, ist dies allgemeinbekannt nicht zutreffend. Auch die Einbeziehung von Zusatzbedingungen führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme. Denn die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei insoweit übersichtlich gehalten, so dass der Verbraucher erkennen könne, dass diese für ihn nicht von Bedeutung seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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