Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Januar 2025

    LG Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az. 14 O 387/24
    § 823 Abs. 1 BGB § 1004 BGB,  § 1 UrhDaG, § 104 UrhDaG, § 32 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGH, Beschluss vom 15.7.2005, Az. GSZ 1/04) auf eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber Plattformen übertragen werden kann. Eine Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform (Copyright-Strike) ohne tatsächliche urheberrechtliche Berechtigung verpflichtet zum Schadensersatz und zur Unterlassung weiterer unberechtigter Urheberrechtsbeschwerden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2025

    LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 22.07.2024, Az. 14 O 197/24
    § 93 ZPO, § 97a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass allein die Beschwerde gegen eine Urheberrechtsverletung bei YouTube (sog. Copyright Strike) und die Reaktion des betroffenen Nutzers (sog. Counter Notification) eine urheberrechtliche Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG nicht ersetzt. Beantragt der Beschwerdeführer in der Folge eine einstweilige Verfügung gegen den Nutzer, ohne diesen zuvor abgemahnt zu haben, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Zu dem Verfahren existieren folgende Parallelentscheidungen: LG Köln, Az. 14 O 201/23 (unveröffentlicht) und LG Köln, Az. 14 O 203/23 (unveröffentlicht). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2025

    Die Verbraucherzentrale NRW hat am 16.01.2025 auf eines ihrer Verfahren hingewiesen. Im vorliegenden Verfahren vor dem LG Düsseldorf ist die Verbraucherzentrale gegen eine Preiserhöhung für die AmazonPrime-Mitgliedschaft vorgegangen. Erhöht wurden die Preise ab dem 15.09.2022. Die Erhöhung betrug laut Verbraucherzentrale bis zu 30%. Das LG Düsseldorf entschied nunmehr, dass die zu Grunde liegende Preiserhöhung ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden unwirksam sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale NRW bereitet eine Sammelklage vor, um zu viel gezahlte Beträge für Verbraucher zurückzufordern (hier). Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW (hier).

  • veröffentlicht am 17. Januar 2025

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22
    § 3 Abs. 1 UWG, § 11 PAngVO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Händler bei einer Rabattwerbung zum einen, den Preis vor der Rabattaktion einblendet und sodann zusätzlich, nämlich darunter, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, nämlich wie folgt:

    Zuvor hatte das LG Düsseldorf den EuGH angerufen, der entsprechend geurteilt hatte (Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Januar 2025

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2023 , Az. 12 O 308/23 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 Ab. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Amazon einen chinesischen Händler, der gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstößt, nach Beanstandung durch einen deutschen Händler sperren muss. Konkret wurde Amazon untersagt, auf auf dem deutschen Amazon-Marktplatz (www.amazon.de) Dritten (hier: einem chinesischen Onlinehändler) die Gelegenheit zu gewähren, trotz eines vorherigen Hinweises Produkte zum Verkauf anzubieten, deren in der Produktdarstellung angegebenen Kundenbewertungen sich nicht ausschließlich auf das angebotene Produkt und / oder auf eine Produktvariante beziehen und/oder Dritten zu erlauben, trotz eines vorherigen Hinweises Angaben im Impressum des Marktplatz-Verkäufers in einer Sprache zu veröffentlichen, die Nutzer auf dem von der Antragsgegnerin betriebenen Marktplatz (www.amazon.de) nicht lesen können (vorliegend: in chinesischen Schriftzeichen). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2025

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24
    § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler für eine irreführende Preisauszeichnung auf dem Portal Google Shopping haftet. Der Onlinehändler bestritt seine Verantwortung für den Fehler. Der Senat erkannte gleichwohl seine Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Preisangabe, da Google Shopping als Beauftragte des Onlineshops tätig geworden sei, nachdem der Onlineshopp seine Produktdaten an Google Shopping weitergeleitet habe. AUf den Hinweisbeschlusses des OLG Hamm nahm der Onlinehändler seine Berufung gegen das Urteil des LG Bochum (Urteil vom 04.07.2024, Az. I-14 O 19/24) zurück. Auf dieses Verfahren hingewiesen hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“).

  • veröffentlicht am 13. Januar 2025

    OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 03.03.2021, Az. 13 U 2366/20
    § 242 BGB, § 3035 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 28 Abs. 2 VVG

    Das OLG Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass eine Vertragspartei vom Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann, wenn diese in einer nur etwa 1 mm kleiner dünner Schrift in hellem Grauton abgedruckt sind, bestehend aus elf Abschnitten und zahlreichen Unterabschnitte, die förmlich auf eine Seite „gepresst“ sind. Derart drucktechnisch gestaltete allgemeine Geschäftsbedingungen würden gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht Bestandteil des Vertrags. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Januar 2025

    LG Köln, Beschluss vom 20.12.2024, AZ. 33 O 513/24
    § 128 Abs.1 MarkenG, § 127 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wird und keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, nicht als „Dubai-Schokolade“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Angegriffen wurden Vertriebsunternehmen, welche „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“ angeboten hatten, wobei auf Verpackungen mit dem Hinweis versehen waren, die Schokolade sei „mit einem Hauch Dubai“ angereichert und bringe „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Kammer ging bei ihrem Beschluss davon aus, dass ein  durchschnittlich informierter Verbraucher die Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ in der konkreten Benutzungsform dahingehend verstehen würde, dass die Schokoladen in Dubai hergestellt worden seien oder zumindest etwas mit der Region zu tun hätten, was durch die teils englischsprachige Verpackung unterstützt werde. Im Ergebnis erkannte das LG Köln auf eine Irreführung, da geografische Herkunftsangaben nicht für Waren benutzt werden dürften, die nicht diese geografische Herkunft aufweisen (vgl. § 128 Abs. 1 MarkenG). Unbehelflich war der in kaum wahrnehmbarer Schriftgröße gehaltene „klarstellende“ Hinweis auf der Verpackungsrückseite „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“. Auf die Entscheidung hingewiesen hat LTO.

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2024

    Das Österreichische Patentamt hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ markenrechtlich nicht geschützt ist (hier). Zitat: „Die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ ist als solche nicht als Marke schützbar, da es eine rein beschreibende Angabe ist (Beschaffenheit der Schokolade). Einige Produzentinnen und Produzenten haben allerdings den Begriff „Dubai Schokolade“ mit einem schutzfähigen Bestandteil kombiniert – zum Beispiel der Pesendorfer Dubai Schoko-Nuss Mix„. Doch ist das nicht die einzige Sichtweise zum Vertrieb von „Dubai Schokolade“:
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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2024

    BGH, Urteil vom 05.12.2024, Az. I ZR 38/24
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 LÖG NW, § 4 Abs. 2 S.1 LÖG NW, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG 

    Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsfrage, ob ein Geschäft am Sonntag Waren verkaufen darf, nach dem sog. Kernsortiment zu beurteilen ist, nicht nach dem ergänzend dazu angebotenen Randsortiment, welches sich wiederum nach seiner hauptsächlichen Zweckbestimmung richtet und nicht nach einer möglichen alternativen Verwendungsweise. Im vorliegenden Fall hatte ein Gartencenter u.a. einen künstlichen Tannenzweig, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen für die weihnachtliche Dekoration verkauft. Der klagenden Wettbewerbszentrale wurde damit für ihre entgegenlautenden Rechtsansichten, auch insoweit einen Unterlassungsanspruch zu haben, eine Absage erteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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