Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2024

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2020, Az. 6 W 60/20
    § 142 MarkenG, § 12 Abs 4 UWG

    Eine Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG scheidet bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten der antragstellenden (hier: abgemahnten) Partei regelmäßig aus, was der Fall ist, wenn der Verletzer die der Klage vorausgehende Abmahnung und ein weiteres Nachfass-Schreiben des Markeninhabers ignoriert und den „Kopf in den Sand gesteckt hat“, obwohl die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Im Übrigen würden die bei § 142 MarkenG für die Streitwertbegünstigung anzuwendenen Erwägungen entsprechend für die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG gelten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2024

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 05.11.2024, Az. 14 U 138/24
    § 1 FernUSG, § 7 Abs. 1 FernUSG, § 12 Abs. 1 S.1 FernUSG, § 123 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB , § 818 Abs. 2 BGB 

    Das OLG Nürnberg hat darauf hingewiesen, dass ein Vertrag über Fernunterricht voraussetzt, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG), was bei einer Videokonferenz (z.B. per Zoom) nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist. Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) wäre, so das Oberlandesgericht, jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben sei, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhielten. Dies sei für die Frage, ob netzgestützte Lernangebote unter das FernUSG fallen, von Bedeutung (zum Ganzen: NomosKommentar/Vennemann FernUSG, 2. Auflage 2014, § 1 Rn. 10). Nach der richtigen Erläuterung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht könne von einer ausschließlichen oder überwiegend räumlichen Distanz in folgenden Fällen ausgegangen werden (vgl. https://zfu.de/veranstaltende/fernunterricht):
    – Die Lehrenden und die Lernenden sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, wenn mehr als die Hälfte (> 50%) der Kenntnisse und Fähigkeiten mithilfe von Medien (z.B. Lehrbriefe etc.) vermittelt wird und bei deren Bearbeitung ein asynchroner Informationsaustausch vorliegt.
    – Bei einem „virtuellen Klassenraum“ oder anderer synchroner Kommunikation (z.B. Live-Chat) ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten.
    – Bei asynchronem Austausch (z. B. Weblog, Forum, Wiki als Lernhilfe etc.) ist die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ i. S. d. FernUSG gegeben. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, das Forum mit Fragen zu bestücken und Kommentare abzugeben. Die Möglichkeit, einer simultanen Antwort besteht jedoch nicht.
    Im Gegensatz zu dem OLG Nürnberg hat das OLG München (Urteil vom 17.10.2024, Az. 29 U 310/21) die Revision zum BGH zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2024

    OLG München, Urteil vom 17.10.2024, Az. 29 U 310/21
    § 1 Abs. 1 FernUSG ,§ 7 Abs. 1 FernUSG, § 12 Abs. 1 FernUSG, § 134 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Online-Coaching-Vertrag mit einem Unternehmer als Coachee nicht dem Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) unterliegt, weil sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zum FernUSG insbesondere ersehen lässt, dass der historische Bundesgesetzgeber durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz hat verhindern wollen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2024

    LG Gießen, (Anerkenntnis-) Urteil vom 28.06.2024, Az. 6 O 10/24
    § 93 ZPO, § 51 UrhG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO

    Das LG Gießen hat entschieden, dass ein bestimmtes Foto im Rahmen einer Vortragspräsentation (ohne Erlaubnis des Urhebers) nicht verwendet werden darf. In solchen Fällen kann sich der Vortragende übrigens nicht auf das Zitatrecht gem. § 51 UrhG berufen. § 51 S. 1 UrhG lautet: „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“ Der besondere Zweck setzt voraus, dass eine wie auch immer gestaltete Auseinandersetzung mit dem Werk selbst erfolgt (Zitat), nicht aber, dass das Werk lediglich zur Ausschmückung anderer Werke dient. Zitat des BGH (Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15, Rn. 82 – Reformistischer Aufbruch II): „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeblich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 – I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 – Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 – Exklusivinterview; GRUR 2017, 1027 Rn. 55 – Reformistischer Aufbruch I).“  Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2024

    BGH, Urteil vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24
    Art. 82 DSGVO

    Der BGH hat entschieden, dass nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, Az. C-741/21; EuGH, Urteil vom 04.05.2014, Az. C-300/21; EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21) auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor; der EuGH hat jedoch wiederholt deutlich gemacht, dass die betroffene Person nachweisen muss, dass diese Befürchtung des Datenverlustes unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die eigene Person als begründet angesehen werden kann. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof Hinweise zur Bemessung (§ 287 ZPO) des immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO erteilt und ausgeführt, warum unter den Umständen des Streitfalles von Rechts wegen keine Bedenken dagegen bestünden, den Ausgleich für den bloßen Kontrollverlust in einer Größenordnung von 100 € zu bemessen. Zur Pressemitteilung Nr. 218/2024 vom 18.11.2024:
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  • veröffentlicht am 18. November 2024

    OLG Köln, Urteil vom 29.04.2022, Az. 6 U 243/18
    § 69a UrhG, § 97 Abs. 2 S.3 UrhG; § 287 ZPO 

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auch Java-Script-Programme („einem in der Programmiersprache E geschriebenen Text, der eine Folge von Steuerbefehlen beinhaltet, und einer über HTML erstellten Benutzeroberfläche“), etwa zur Umrechnung von Währungseinheiten, urheberrechtlich geschützt sind. Es handele sich um Computerprogramme i.S.d. § 69a Abs. 1 UrhG da über die Skripte die Eingabe von Daten, deren Bearbeitung und die entsprechende Ausgabe von Daten erfolge. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast zur Schöpfungshöhe stellte der Senat klar: „Der Kläger wird darzulegen haben, daß sein Programm nicht lediglich das Werk eines anderen nachahmt, daß es eine eigene geistige Schöpfung ist. Nur wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, daß ein Programm sehr einfach strukturiert ist, sollte eine nähere Darlegung des Inhaltes des Programms verlangt werden. Nötig sind Erleichterungen der Darlegungslast, die eine globale, pauschale Beschreibung des Umstandes ermöglichen, daß ein Programm nicht völlig banal und zumindest als „kleine Münze“ geschützt ist. Die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung oder die Grenzbeschlagnahme (§ 111 a UrhG) darf nicht durch zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Werkqualität eines Computerprogramms erschwert werden, mit der Folge, daß diese Verfahrensweisen praktisch kaum handhabbar wären.“ Im vorliegenden Fall genügten die Ausführungen des Klägers der relativen geringen Darlegungslast. Allerdings sei der Skripttext sehr kurz, so der Kläger sich nicht darauf berufen könne, dass bei Programmen von nicht unerheblichem Umfang der Beweis des ersten Anscheins für die Schutzfähigkeit sprechen kann (s. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69a Rn. 29), kann sich der Kläger nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine solche tatsächliche Vermutung liegen hier nicht vor. Dass die Rechner tatsächlich auf umfangreichen Programmen beruhen, ist weder vom Kläger nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. Nach der Aktenlage handelt es sich vielmehr um kurze Codes. Ob die jeweiligen Programme nicht nur völlig banal, sondern zumindest als „kleine Münze“ geschützt seien, richte sich nach der jeweiligen technischen Umsetzung der durch die jeweilige Idee vorgegebenen Aufgabe. Durch das Urheberrecht nicht geschützt sei, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergebe. Als individuelle Programmierleistung geschützt sei daher die Berechnen-Knopf-Attrappe. Der Knopf sei ohne Funktion. Er habe den Sinn, dass durch Klick auf ihn das Feld, in dem vorher die Eingabe erfolgte, zu verlassen und das assoziierte onchange-Ereignisauszulösen. Das onchange werde je nach geändertem Feld unterschiedlich ausgelöst und merke sich, welcher Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei, wohingegen die Knopf-Attrappe dem Benutzer ermögliche, den Rechner intuitiv zu verwenden. Die Berechnung würde auch durch einen Klick auf eine beliebige Stelle außerhalb des entsprechenden Eingabefeldes ausgelöst. Die Programmierung einer für die Lösung der jeweiligen Berechnungs-Aufgabe nicht erforderlichen Ergänzung, allein zur Verbesserung der intuitiven Bedienung der Rechner, gehe über die rein sachbedingten Vorgaben hinaus. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. November 2024

    LG Koblenz, Urteil vom 17.09.2024, Az. 11 O 12/24
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 UWG, § 4a UWG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass das Abwerben und Rückabwerben von Mitarbeitern per se erlaubt ist. Unlauter sei ein solches Verhalten erst, wenn besondere verwerfliche Umstände vorlägen oder verwerfliche Methoden eingesetzt würden, z.B. das Abwerben eines für die Forschung wesentlichen Mitarbeiters, um das betreffende Unternehmen am Fortkommen auf dem Markt zu behindern. Dies war vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2024

    OLG München, Endurteil vom 06.08.2024, Az. 18 U 2631/24
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Bewertungsportal bereits auf den einfachen Vorhalt eines bewerteten Arztes, es liege zu dem Bewerter kein Behandlungskontakt vor, überprüfen muss, ob der Bewerter Patient des Arztes war. Weiterer Darlegungen des Arztes bedürfe es nicht, und zwar auch dann nicht, wenn in der Bewertungen Ausführungen zu finden seien, die tatsächlich für einen Behandlungskontakt sprechen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 [in Bezug auf ein Hotelbewertungsportal]). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2024

    LG Amberg, Endurteil vom 29.01.2024, Az. 41 HK O 279/23
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG 

    Das LG Amberg hat entschieden, dass ein Milchmischgetränk nicht als „klimaneutral“ beworben werden darf, anderenfalls eine Irreführung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt, wenn nur Waldschutzprojekte unterstützt werden, die zur Klimakompensation ungeeignet sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2024

    LG Köln, Urteil vom 14.02.2024, Az. 84 O 132/23
    § 8c Abs. 1 und 2 UWG, § 242 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein abgemahnter Händler die Abmahnung zum Anlass nimmt, seinerseits den Internetauftritt des Abmahners zu überprüfen und sodann zwei Gegenabmahnungen ausspricht (sog. Retourkutsche). Insoweit verwies die Kammer auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 17/18, Rn. 44 – Berechtigte Gegenabmahnung). Auch der Umstand, dass der Kläger zwei getrennte Prozesse gegen die Beklagte angestrengt habe, vermöge den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zu begründen. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass dfer Kläger seine Klage hätte erweitern können statt zum anderen Sachverhalt eine neue Klage zu erheben. Dies falle jedoch zum einen nicht unter § 8c Abs. 2 Nr. 7 UWG, da hier mehrere Zuwiderhandlungen im Raum stünden. Zum anderen sei es nicht zu beanstanden, in jedem Fall aber nicht rechtsmissbräuchlich, unterschiedliche Streitgegenstände in separaten Klageverfahren zu verfolgen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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