Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Februar 2025

    VG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2022, Az. 14 E 3058/22
    § 4 GlüStVtr HA 2021, § 5 Abs 1 GlüStVtr HA 2021, § 46 VwVfG

    Das VG Hamburg hat entschieden, dass eine Soziallotterie auch über Influencer für Glücksspiel werben darf. Ihr war zuvor eine beschränkte Glücksspielerlaubnis erteilt worden, mit der Auflage, keine Werbung für das Glücksspiel über Influencer zu betreiben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2025

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.07.2024, Az. 2-03 O 275/24
    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.11.2024, Az. 2-03 O 275/24

    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 12.07.2024 entschieden, dass die Bezeichnung als „Herr Transfrau“ oder „Herr in Damenkleidung“ und die Verwendung männlicher Fürwörter für eine Person, die ihren Personenstand per Gerichtsbeschluss zuvor in „weiblich“ umgeändert hatte, einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf ihre Menschenwürde darstellt. Rechtlich inhaltlich ähnlich lautet eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt a.M. vom 16.12.2024 (Az. 2-03 O 432/24), wonach die Kammer Teile eines Tweets untersagte, welcher u.a. lautete: „Wir dürfen […] den Mann, der in die Damen-Umkleide wollte, wieder und weiter als das bezeichnen, was er ist: als Mann!“ Schlagzeilen machte das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 14.11.2024, Az. 2-03 275/24, als die Kammer die einstweilige Verfügung vom 12.07.2024 aufhob. Grund hierfür war jedoch ausdrücklich nicht die Abkehr des LG Frankfurt a.M. von der verkündeten Rechtsansicht, sondern der formaljuristisch zu berücksichtigende Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der trans Frau die einstweilige Verfügung fehlerhaft nur an den Verfügungsgegner zustellen ließen, nicht aber dessen Rechtsanwalt (vgl. §§ 936, 929 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 ZPO, § 172 ZPO). Zur Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. im Verfahren 2-03 O 275/24: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Februar 2025

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2025, Az. 16 U 8/24
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Umstand, dass ein Profifußballspieler über seine aktuelle Beziehung berichtet, kein Rechtefertigungsgrund dafür ist, nunüber über sämtliche weiteren Beziehungen des Fußballers zu berichten. Vielmehr sei der Umfang der so.g Selbstöffnung in Bezug auf intime Beziehungen „eher eng“ zu ziehen. Zur Pressemitteilung Nr. 05/2025: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2025

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.01.2025, Az. 2-06 O 18/25
    § 126 Abs. 1 MarkenG, § 127 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG, § 5 Abs. 1, § 8 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat – unter teilweise ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung des LG Köln – entschieden, dass die Bezeichnung eines Produkts als „Dubai-Schokolade“ nicht dahingehend irreführend ist, dass dem Rechtsverkehr fälschlicherweise eine Herkunft aus Dubai suggeriert werde. Allerdings könnten weitere Umstände, wie die spezielle Aufmachung der Packung, dazu führen, dass der Tatbestand der Irreführung erfüllt sei, etwa die Verwendung einer englischen Bezeichnung („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, oder/und ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Den Streitwert der Hauptsache setzte die Kammer auf 50.000 EUR, den des Verfügungsverfahrens auf 33.333 EUR fest. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Februar 2025

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2022, Az. 6 U 126/21
    § 823 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer AdWords-Anzeige, die als „Anzeige“ überschrieben ist und von dem Google-Suchergebnis optisch abgegrenzt ist, unter Umständen noch ein weiterer Hinweis auf  auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich sein kann. Der EuGH habe in der Sache „Interflora“ (EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S). ) ausgeführt, es könne nämlich in Fällen, in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei, für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer besonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebsnetz gehöre oder nicht. Zudem nahm der Senat zu der Frage, ob und in welcher Höhe bei einer gegen eine AdWords-Anzeige gerichteten, unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz (hier: Rechtsanwaltskosten) gefordert werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2025

    OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024, Az. 13 U 36/23
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 2 Nr. 3 PAngV, § 3 Abs. 1 PAngV, § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV, § 6 Abs. 2 PAngV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine eine sog. Bearbeitungspauschale, die von einem Onlineshopbetreiber verlangt wird, wenn der Gesamtbestellwert eine bestimmte Höhe nicht erreicht, nicht in den Gesamtpreis einzurechnen ist. Richtigerweise handele es sich um „sonstige Kosten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV, die nach Maßgabe dieser Regelungen gesondert anzugeben seien. Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist bei dem BGH anhängig, welcher die zentrale Rechtsfrage zu dem Verfahren mittlerweile dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat, nämlich: „Ist eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, in den für eine Produkteinheit anzugebenden Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG einzurechnen?“ (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2025, Az. I ZR 49/24). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2025

    LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2024, Az. 324 O 507/23
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hatte einen Rechtsstreit zwischen zwei Streamern/Influencern zu entscheiden und untersagte in der Folge diverse Behautpungen und Bezeichnungen, darunter die Bezeichnung als „Nazi-Troll“.  Auch unter Berücksichtigung des sehr weitgehenden verfassungsrechtlichen Schutzes, unter dem die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stehe, gehe die Kammer im konkreten Kontext von der äußerungsrechtlichen Unzulässigkeit der Bezeichnung des Klägers als „Nazi-Troll“ aus. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Äußerung nicht isoliert aufstelle, sondern sich mit dem Kläger in einer seit geraumer Zeit geführten Auseinandersetzung befinde. Zudem erörtere sie, warum sie die konkrete Bezeichnung für ihn gewählt habe. Dass sie lediglich den Kläger herabwürdigen wollte, könne nicht angenommen werden. Die Äußerung sei demnach zunächst weder als Formalbeleidigung noch als Schmähung einzuordnen. Jedoch streite die nunmehr vorzunehmende, verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits für den Kläger. Dabei sei auch zu beachten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schütze, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen dürfe; insoweit liege die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich sei. Weiterhin streite zugunsten der Beklagten, dass der Kläger als Streamer in seiner gewerblichen Betätigung, also in seiner Sozialsphäre, betroffen sei und er sich als eine so in der Öffentlichkeit auftretende Person auch Kritik aussetzen müsse. Dennoch sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bezeichnung als „Nazi-Troll“ grundsätzlich um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB handele. Diese Äußerung sei geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Gerade vor dem Hintergrund der schrecklichen Verbrechen der Nazi-Diktatur sei es sehr beeinträchtigend für den Kläger, mit den Nationalsozialisten in Verbindung gebracht zu werden. In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten sei daher zu berücksichtigen, ob es Anknüpfungstatsachen gebe, aus denen sich eine Einstellung oder Überzeugung des Klägers ablesen lasse, die auf eine Übereinstimmung mit der Ideologie des Nationalsozialismus schließen lasse. Davon könne vorliegend unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht ausgegangen werden. Der Gegenstandswert wurde auf reichliche 90.000 EUR festgelegt. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2025

    LG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2018, Az. 38 O 16-18
    Art. 15 Abs. 1 UMV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Einwand der Erschöpfung für ein markenrechtliches geschütztes Produkt gem. Art. 15 Abs. 1 UMV nicht erhoben werden kann, wenn der Markenname falsch geschrieben worden ist (hier „Birenstock“ statt „Birkenstock“). Von einer Erschöpfung des Markenrechts könne nur ausgegangen werden, wenn dasbetreffende Produkt zuvor „unter der Marke“ in den Verkehr gebracht worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 219/99 – Zantac/Zantic [unter II 1 a aa], BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az. I ZR 35/00 – Aspirin [unter II B 2]). Daran fehle es. Die Antragsgegnerin verwende in den Anzeigentexten gerade nicht die Verfügungsmarken, sondern das geringfügig abgewandelte Zeichen „Birenstock“. Unter einer solchen Marke seien aber keine Produkte der Birkenstockgruppe in den Verkehr gebracht worden. Auch sonst sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragstellerin die Verwendung ihres Zeichen in einer falschen, für den Verkehr sichtbaren Schreibweise habe dulden müssen oder der Antragsgegnerin dies hätte gestattet sein sollen. Bei der für den Verkehr nicht sichtbaren Verwendung von Zeichen mit Tippfehlern als Schlüsselworte bei der Internetsuche möge dies diskutabel sein, weil der Verkehr in solchen Fällen die falsche Schreibweise nicht wahrnehme, sondern meine, die gesuchte Marke korrekt eingegeben zu haben. Für die Verwendung einer falschen Schreibweise in zur Lektüre bestimmten Anzeigentexten gelte dies indes nicht. Damit sei vielmehr eine Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbilds der Marke verbunden, die deren Inhaber nicht hinnehmen müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2025

    LG Köln, Urteil vom 09.01.2025, Az. 14 O 387/24
    § 823 Abs. 1 BGB § 1004 BGB,  § 1 UrhDaG, § 104 UrhDaG, § 32 ZPO

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (BGH, Beschluss vom 15.7.2005, Az. GSZ 1/04) auf eine unberechtigte Urheberrechtsbeschwerde gegenüber Plattformen übertragen werden kann. Eine Urheberrechtsbeschwerde gegenüber einer Streaming-Plattform (Copyright-Strike) ohne tatsächliche urheberrechtliche Berechtigung verpflichtet zum Schadensersatz und zur Unterlassung weiterer unberechtigter Urheberrechtsbeschwerden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2025

    LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 22.07.2024, Az. 14 O 197/24
    § 93 ZPO, § 97a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass allein die Beschwerde gegen eine Urheberrechtsverletung bei YouTube (sog. Copyright Strike) und die Reaktion des betroffenen Nutzers (sog. Counter Notification) eine urheberrechtliche Abmahnung gem. § 97a Abs. 1 UrhG nicht ersetzt. Beantragt der Beschwerdeführer in der Folge eine einstweilige Verfügung gegen den Nutzer, ohne diesen zuvor abgemahnt zu haben, sind die Kosten des Rechtsstreits bei einem sofortigen Anerkenntnis im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 93 ZPO in der Regel vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Zu dem Verfahren existieren folgende Parallelentscheidungen: LG Köln, Az. 14 O 201/23 (unveröffentlicht) und LG Köln, Az. 14 O 203/23 (unveröffentlicht). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I