Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2025

    OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2024 , Az. 5 U 54/24
    § 305 BGB ,§ 307 BGB , § 339 BGB, § 675 BGB, § 5 ZKG, § 6 ZKG, § 8 ZKG, § 9 ZKG, § 14 ZKG, § 47 ZKG, Art. 3 EU-RL 92/2014 , Art. 4 EU-RL , § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass Individualklagen, wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen, nicht unter die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung vom 08.10.2023 fallen. Die Revision bei dem BGH ist unter dem Az. XI ZR 129/24 anhängig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2025

    OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2025, Az. 31 U 64/24
    § 6 Abs. 1 UKlaG, § 339 BGB 

    Das OLG Hamm hat in diesem Beschluss mit umfangreicher Begründung darauf hingewiesen, dass auch nach Änderung des § 6 UKlaG durch Art. 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 Oberlandesgerichte weiterhin nicht erstinstanzlich für Vertragsstrafenansprüche gem. § 339 BGB zuständig sind. Hinweis: Nach diesem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen. Weiterhin könne eine Unterlassungserklärung bei einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nur nach Annahme derselben durch den Unterlassungsgläubiger gefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2025

    OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025, Az. 6 U 116/24
    § 314 BGB, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unterlassungsvertrag gegenüber einem Wettbewerbsverband, demzufolge im Falle eines wiederholten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, gekündigt werden kann, wenn der Verband nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen worden ist. Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, so der Senat, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren würden, ohne allgemein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG beitragen zu können. Insoweit hat der Beklagte kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, wobei es nicht darauf ankäme, ob der Klägerin der Nachweis des Rechtsmissbrauchs durch den Beklagten tatsächlich gelingen könnte. Begründet hat das OLG Köln seine Entscheidung auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fall Altunterwerfung I (BGH,  Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 265/95).

     

     

  • veröffentlicht am 7. Mai 2025

    OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024, Az. 12 U 95/22
    § 305c Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB, § 648 S.2 BGB; § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 256 Abs. 1 ZPO

    Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung eines Bauwerks auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Nettoauftragssumme begrenzt ist, beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.02.2024, Az. VII ZR 42/22, juris). Dies gilt auch dann, wenn unklar bleibt, ob mit der Klausel auf die Nettoangebotssumme oder die korrekte Nettoschlussrechnungssumme Bezug genommen wird. Diese Unklarheit geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2025

    OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2025, Az. 15 U 43/24
    § 3 UWG, § 4 Nr. 3 lit. a UWG, § 4 Nr. 3 lit. b UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 531 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Nachahmung von Modeschmuck nicht als Nachahmung unlauter ist, wenn dem Modeschmuck die notwendige Eigenart fehlt, um es von anderem Modeschmuck am Markt abzuheben. Deas Urteil setzt sich in Bezug auf den konkret zu verhandelnden Sachverhalt mit den Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Nachahmung auseinander. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (Az. I ZR 58/24) wurde zwischenzeitlich zurückgenommen . Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2025

    LG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.2024, Az. 13 S 58/24
    § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer ehrenkränkenden Äußerung im Rahmen einer Abmahnung zur Vorbereitung eines Gerichtsverfharens in „aller Regel“ nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für eine GmbH Unterlassungsansprüche geltend gemacht; der Angeschriebene wehrte sich mit einer Unterlassungsklage gegen den Geschäftsführer, da die GmbH selbst keine ehrkränkenden Äußerungen von sich geben könne. Die Kammer wies jedoch darauf hin, dass auch eine juristische Person tauglicher Anspruchsgegner eines etwaigen Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB (analog) bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB sein könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. Mai 2025

    OLG Nürnberg, Urteil vom vom 25.11.2009, Az. 12 U 681/09
    § 138 Abs. 1 BGB

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nach der Beendigung seiner Organtätigkeit keinem – gesetzlichen – Wettbewerbsverbot unterliegt, da das typische Risiko einer Interessenkollision dann weggefallen sei. Allerdings könne zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ein (auch entschädigungsloses) vertragliches Wettbewerbsverbot für die Zeit nach seinem Ausscheiden vereinbart werden.  Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung sei nicht an §§ 74ff. HGB zu messen, da diese Vorschriften für Organmitglieder, insbesondere Fremdgeschäftsführer einer GmbH, [jedenfalls beim Fehlen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit] grundsätzlich nicht anwendbar seien. Im vorliegenden Fall kam der Senat aus mehreren Gründen zu seiner Entscheidung: Das zwischen den Parteien vereinbarte wettbewerbsbeschränkende Kundenbetreuungsverbot werde unzulässig auch auf Kunden weiterer Gesellschaften der B… -Gruppe in Deutschland sowie auch auf künftige Tochtergesellschaften erstreckt. Die Vertragsstrafeklausel sei zudem hinsichtlich ihrer Erstreckung auf Kunden im Sinne von entgeltlichen Abnehmern der Produkte bzw. Dienstleistungen der Klägerin (wie auch weiterer Unternehmen) auch insoweit zu weitgehend, als die eindeutige Bestimmbarkeit solcher Kunden für den Beklagten nicht gewährleistet erscheine. Weiterhin sei die von den Parteien vereinbarte, keiner Begrenzung unterworfene Höhe der Vertragsstrafe sittenwidrig und nichtig, § 138 BGB. Die Formulierung „Zwischen den Parteien ist insoweit vereinbart „eine einmalige Vertragsstrafe… in Höhe der Summe, die für den Zeitraum der letzten zwölf Monate vor seinem Ausscheiden in den Büchern der Gesellschaft als Bruttoertrag dieses Kunden für alle Leistungen der Gesellschaft ausgewiesen ist… jedoch mindestens 100.000,00 EUR“ sei unklar, da der Begriff „Bruttoertrag“ nicht näher definiert sei. Es bleibe u.a. völlig unklar, wie ggf. der entsprechende Einsatz der Klägerin – bezogen auf einen bestimmten Kunden – zu ermitteln sei. Weiter enthalte die Vertragsstrafevereinbarung der Parteien auch eine erhebliche Mindesthöhe von 100.000,00 EUR, die gleichfalls zu einer unverhältnismäßigen und sittenwidrigen Benachteiligung des Vertragspartners führen könne. Werde etwa unter Verstoß gegen die Klausel lediglich ein Kunde mit geringen Umsätzen abgeworben, so würde die Anknüpfung an den „Bruttoertrag“ auch nur eine äußerst geringe Vertragsstrafenhöhe ergeben. In derartigen Fällen begegnet die Vereinbarung einer Mindesthöhe der Vertragsstrafe von 100.000,00 EUR dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2025

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19
    § 5 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Hinweis „patent pending“ gegenüber Fachkreisen (im vorliegenden Fall: Ärzten, Heilpraktikern und Kosmetikern), also nicht Verbrauchern, nicht irreführend und somit auch nicht als unlauter zu werten sei. Das Argument des klagenden Wettbewerbsvereins, der angesprochene Verkehrskreis könne nicht verstehen, was „Patent Pending“ bedeute und setze diese Formulierung im Zweifel mit einem angemeldeten Patent gleich, wies der Senat zurück. Anders als der Durchschnittsverbraucher seien Fachkreise gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und außerdem kritisch bzw. verständig. Wer im Fachpublikum den Begriff „Patent Pending“ nicht verstehe, werde ihn schon recherchieren. Der Senat wies darauf hin, dass eine Suche bei Google nach „Patent Pending“ sogleich die Übersetzung „angemeldetes Patent“ ergebe. Auch die Suche in Internetwörterbüchern verhelfe umgehend zu einer solchen Übersetzung. Die Entscheidung des OLG München, Endurteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3973/16 steht dieser Entscheidung wider Erwarten nicht entgegen; sie behandelte eine Werbung gegenüber Verbraucherkreisen.

  • veröffentlicht am 23. April 2025

    OLG München, Endurteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3973/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis „patent pending“ eine wettbwerbswidrige Irreführung darstellt. Der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs erfasse nach der Lebenserfahrung diese Formulierung nicht in seinem Bedeutungsgehalt, sondern nehme an, dass das Produkt über ein „anhängiges Patent“ im Sinne eines erteilten Patents verfüge. Im vorliegenden Fall spielte auch der niedrige Verkaufspreises eine Rolle. Bei dessen Höhe sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Verkehr im Vorhinein oder im Nachhinein mit dem genauen Bedeutungsgehalt des Begriffs „patent-pending“ näher beschäftige. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. April 2025

    OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021, Az. 6 U 189/19
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Online-Nachrichtenagentur der Lizenzgeberin der Zeitschrift „Playboy“ Schadensersatz in Höhe von 25.000 EUR für die urheberrechtswidrige Veröffentlichung der Playboy-Fotos des Models Kate Moss zu zahlen hat. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln sei, so der Senat, der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen würden, gehörten nach Ansicht des OLG Köln ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigten. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, könne aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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