Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Vorlage an EuGH, welche Form der Identitätsbestimmbarkeit vorliegen muss, damit IP-Adresse personenbezogen ist / 2025veröffentlicht am 15. Januar 2026
BGH, Beschluss vom 28.08.2025, Az. VI ZR 258/24
Art. 82 Abs. 1 EU-VO 2016/679Die Folgen der datenschutzrechtlichen Abmahnungswelle (ca. 1.000 anwaltliche Schreiben) der Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz, Martin Ismail); vertreten durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard (hier), haben im vergangenen Jahr den BGH erreicht. Der BGH hat das Verfahren zu der vom LG Hannover zugelassenen Revision ausgesetzt, und dem EuGH u.a. die Rechtsfrage vorgelegt, ob Art. 4 Nr. 1 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass im Falle der automatisierten Übermittlung einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) diese bereits dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfüge. Der Senat möchte alternativ wissen, ob Voraussetzung für die Annahme eines personenbezogenen Datums sei, dass der für die Übermittlung Verantwortliche oder der Empfänger über Mittel verfügen, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person – gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten – bestimmen zu lassen. Falls letzteres zutreffe, möchte der BGH wissen, ob es insoweit genüge, dass unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Möglichkeiten zur Identifizierung der betroffenen Person bestehen könnten oder diese Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht im konkreten Fall vorgelegen haben müssen. Interessant sind auch folgende vorgelegte Rechtsfragen: Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden? Zu der weiteren Rechtsfrage sei auf den nachfolgenden Volltext der Entscheidung verwiesen: (mehr …)
- VG Hamburg: Auch eine Großkanzlei muss Arbeitszeit ihrer Associates (Jung-Anwälte) erfassen / 2025veröffentlicht am 14. Januar 2026
VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2025, Az. 21 K 1202/25 – nicht rechtskräftig
§ 17 Abs. 2 ArbZG, § 3 ArbZG, § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ArbSchG, § 45 S. 2 WiPrO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZGDas VG Hamburg hat entscheiden, dass als Folge von Beschwerden über die Überschreitung der Höchstarbeitszeit die zuständige Behörde auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG einer Rechtsanwaltskanzlei (laut LTO: DLA Piper) die Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung aufgeben kann. Angestellte Rechtsanwälte seien, so das Gericht, nicht von dem Anwendungsbereich des § 3 und des § 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich auch weder aus § 18 ArbZG, noch aus einer Analogie zu § 45 WPO. Schließlich stünden auch die sich aus der BRAO und der BORA ergebenden Berufspflichten von Rechtsanwälten der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung der Arbeitszeiterfassung nicht grundsätzlich entgegen. Das VG Hamburg hat die Berufung zugelassen. Meinung: Es ist bekannt, dass Junganwälte von Großkanzleien regelmäßig überdurchschnittliche Vergütungen erhalten und von der Reputation ihrer namhaften Arbeitgeber profitieren; oftmals ist dann aber auch ein überdurchschnittlicher Arbeitseinsatz die Kehrseite dieser Privilegien, was zumindest dem Unterzeichner bei Aufnahme seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit vor mehr als zwanzig Jahren als Selbstverständlichkeit wahrgenommen wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayObLG: Auskunftsanspruch kann durch Zugänglichmachung von Dateien in der Cloud erfüllt werden / 2025veröffentlicht am 13. Januar 2026
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2025, Az. 101 W 136/24 e
§ 888 ZPODas BayObLG hat entschieden, dass ein Vollstreckungsgläubiger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht auf einer Gewährung von Einsicht in die schriftlichen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft beharren kann, wenn die Gesellschaft nicht mehr im Besitz von Unterlagen in Papierform sei und dem Gläubiger zum Zweck der Einsichtsgewährung den Zugriff auf die in einer Cloud virtuell gespeicherten Unterlagen der Gesellschaft anbiete. Der Senat war davon überzeugt, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz schriftlicher Geschäftsunterlagen war. Nach dem Akteninhalt sei, so der Senat, vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Unterlagen bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin von der Staatsanwaltschaft in dem aufgrund einer Strafanzeige des Antragstellers eingeleiteten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden seien. Der Senat entschied, dass, da der Informationsanspruch im Zeitalter der Digitalisierung ebenso gut (gegebenenfalls sogar nur) durch die Gewährung von Einsicht in die zur Aufbewahrung in einer Cloud digital abgelegten Unterlagen erfüllt werden könne, Gesellschafter auf eine entsprechende Einsichtnahme verwiesen werden dürften, sofern nicht ein sachlicher Grund zur Einsichtnahme in die Originalbelege gegeben sei. Interessant ist auch folgender gerichtlicher Hinweis: „Das Misstrauen des Antragstellers hinsichtlich der Vollständigkeit der digitalen Unterlagen berechtigt ihn nicht dazu, von der Schuldnerin zu verlangen, dass sie ihren Steuerberater dazu anweist, sämtliche Bücher und Schriften der Gesellschaft, über die er verfügt, dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Der Titel spricht lediglich die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewährung von Einsicht aus. Eine spezifische Art und Weise der Einsichtsgewährung ist dem Antragsteller im Titel nicht zugesprochen worden. Der Antragsteller kann daher nicht verlangen, dass der Steuerberater – auf Anweisung der Gesellschaft – die ihm vorliegenden Bücher und Schriften der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Forderung des Antragstellers, dass der IT-Dienstleister der Schuldnerin sämtliche bei ihm für die Gesellschaft gespeicherten und gehosteten Unterlagen „etc.“ zur Verfügung stelle. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag durch Auslegung des Titels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser umfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen. … Die Auslegung führt dazu, dass der Schuldnerin alle Möglichkeiten der Einsichtsgewährung offengehalten sind, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen. Denn es ist anerkannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung des Informationsrechts zu beachten ist. Der titulierte Informationsanspruch wird von der Gesellschaft durch Gewährung von Einsicht erfüllt, wenn die zugänglich gemachten Unterlagen die im Titel nach Kategorien geordneten Geschäftsunterlagen umfassen und nach dem erklärten Willen der Gesellschaft die Information im geschuldeten Gesamtumfang darstellen, es sei denn, die Angaben sind nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft …“). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Rostock: Wer offensichtlich manipulierte E-Mail mit angekündigter Rechnung erhält, wird bei Zahlung von Schuld nicht frei / 2024veröffentlicht am 12. Januar 2026
LG Rostock, Urteil vom 20.11.2024, Az. 2 O 450/24
§ 241 Abs. 2 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGBDas LG Rostock hat entschieden, dass bei einer Fehlüberweisung auf Grund einer Phishing-Mail der Schuldner von seiner Zahlungspflicht nicht frei wird, wenn den deutlichen Hinweisen auf eine Manipulation der erhaltenen E-Mail nicht nachgegangen wird. Anhaltspunkte für eine Manipulation, die auch Dritte erkennen können, seiengegeben, wenn die Umlaute in der E-Mail nicht als Umlaut dargestellt, sondern mit HTML-Sonderzeichen dargestellt würden. Dies gelte auch dann, so die Kammer, wenn der Beklagten jedenfalls hat auffallen können und müssen, dass sich die Bankverbindung im Vergleich zu den vorherigen Zahlungen an die Klägerin geändert hatte oder eine Änderung der Bank vorliegt. Diese Umstände seienjedenfalls so ungewöhnlich, dass die Beklagte sich bei der Klägerin hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist, bevor sie die Zahlung vornahm. Das LG Rostock sah auch kein Mitverschulden des Gläubigers, indem er die Rechnung per E-Mail übersandt habe. Hierin liege keine Pflichtverletzung. Die Kommunikation per E-Mail habe dem übereinstimmden Willen beider Parteien entsprochen. In dem Urteil wurde auf die frühere Entscheidung OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023, Az. 19 U 83/22 verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Wer sich mildtätig und gemeinnützig für den Tierschutz engagiert, erbringt keine geschäftliche Handlung / § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWGveröffentlicht am 9. Januar 2026
BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. I ZR 12/23
§ 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keinen erwerbswirtschaftlichen Zielen (gegen Entgelt angebotenen Leistungen) nachgegangen wird regelmäßig keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt. Der BGH hat damit seine Rechtsprechung in seiner Entscheidung BGH, Urteil vom 20.10.1983, Az. I ZR 130/81 – Erbenberatung fortgeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Werbung mit gegenüber UVP reduziertem Preis ist unlauter, wenn nicht gleichzeitig niedrigster Preis der letzten 30 Tage angegeben wird / 2025veröffentlicht am 8. Januar 2026
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25 – nicht rechtskräftig
§ 11 PAngVODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streichpreis, mit dem eine Preisvergünstigung gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben wird, unlauter ist, wenn der Hinweis auf den UVP durch die unzureichende graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart zurücktritt, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt wird. Das OLG Düsseldorf hat indes die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- LG München I: OpenAI haftet für Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte in ChatGPT / 2025veröffentlicht am 7. Januar 2026
LG München I, Endurteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24 – nicht rechtskräftig
§ 16 Abs. 1 UrhG, § 23 Abs. 1 UrhG, § 44b UrhG, § 60d Abs. 2 UrhG, § 97 UrhG, § 100 UrhG, § 101 UrhG, Art. 2 InfoSoc-RL, Art. 4 DSM-RLDas LG München I hat entschieden, dass die Speicherung urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Modellen wie ChatGPT, Grok, Mistral, Gemini oder Perplexity gegen das Urheberrecht verstößt. Auch die Wiedergabe solcher Werke im KI-Output sei, so die Kammer, urheberrechtlich unzulässig. Das LG München I stellte ferner fest, dass anhand des Abgleichs zwischen dem Originalwerk und dem Output eines einfach gehaltenen Prompts nach § 286 ZPO festgestellt werden könne, ob das gegenständliche Werk memorisiert worden sei (vgl. unten Volltext, Rn. 168 ff.). Eine solche Memorisierung im KI-Modell stelle überdies eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, weil das Werk körperlich festgelegt werde und es mittelbar wahrnehmbar gemacht werden könne (vgl. unten Volltext, Rn. 181). Für diese körperliche Festlegung sei es nicht erforderlich, so die Münchener Richter, dass ein konkret abgrenzbarer Datensatz im Modell identifiziert werde; auch bei Zerlegung des Werks in Parameter liege eine körperliche Festlegung vor, wenn sich die Parameter im Modell wiederfänden (vgl. unten Volltext Rn. 185, 185). Dabei falle ein solches Verhalten nicht unter die privilegierende Schranke des § 44b UrhG (unten Volltext Rn. 184, 185). Denn von § 44b UrhG würden zwar Vervielfältigungen beim Erstellen des Trainigsdatenmaterials, nicht aber bei dem Training des Modells erfasst, da letzteres nicht nur zur Vorbereitung des Text- und Data-Mining diene. (vgl. unten Volltext, Rn. 193). Vor diesem Hintergrund hafte der Betreiber des KI-Modells für Urheberrechtsverletzungen durch Outputs, weil er die Tatherrschaft ausübe. Eine solche Tatherrschaft an den Nutzer könne nur verloren gehen, wenn Outputs durch den Nutzer provoziert würden. Hierfür sei aber ein mehr als einfach gehaltener Prompt erforderlich. Lesenswert zu dieser Entscheidung ist auch das KI-Urteil des OLG Hamburg (hier). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich das LG Hamburg und das OLG Hamburg mit der Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken im Rahmen der Erstellung eines Trainingsdatensatzes befasst haben, während das LG München I urheberrechtliche Nutzungshandlungen nach der Erstellung des Trainingssatzes, also unter Ausnutzung desselben in Form von Werksspeicherung und -output, zu entscheiden hatte. Zum Volltext der Entscheidung (die Entscheidungsgründe des LG München I finden sich ab Rn. 124; Rn. 1 bis 123 geben den Tatbestand des Urteils wieder): (mehr …)
- OLG Hamburg: LAION darf Bilder eines Fotografen zum Data-Mining aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank herunterladen / KI / 2025veröffentlicht am 6. Januar 2026
OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24 – nicht rechtskräftig
§ 44b UrhGDas OLG Hamburg hat bestätigt, dass das gemeinnützige Forschungsnetzwerk LAION, welches eine Datenbank mit mehreren Milliarden Bild-Text-Paaren im Netz kostenfrei zur Verfügung stellt, Bilder eines Fotografen für sog. Data-Mining aus einer öffentlich zugänglichen Datenbank herunterladen darf. Zur Begründung erklärte der Senat, dass sich der Verein hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen dürfe. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift hatte das LG Hamburg (hier) in seiner Entscheidung noch offengelassen. Der Senat hat weiter festgestellt, dass das LG Hamburg zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). Der Senat hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Wer dem Fotografen Details eines Fotos vorgibt, ist Miturheber / 2025veröffentlicht am 1. Januar 2026
LG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Az. 14 O 5/23
§ 8 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass derjenige, der einem Fotografen dezidierte Vorgaben für die Erstellung eines Fotos macht, welche in dem späteren Foto auch tatsächlich umgesetzt werden, als Miturheber des Fotos im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG einzustufen ist. Allerdings dürfe keiner der Miturheber dem jeweils anderen die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Wirkens im Rahmen eines Portfolios untersagen. Dies gelte erst recht, so die Kammer, wenn einer der Miturheber selbst eine solche Referenznutzung vornehme und diese dem anderen Miturheber untersagen wolle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Keine Markenverstoß, wenn Suchanfrage mit Marke nur Zubehör eines Me-too-Anbieters einblendet, der Marke als Keyword nutzt / 2025veröffentlicht am 2. Dezember 2025
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2025, Az. 20 U 73/24
Art. 9 Abs. 1 UMV, Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV, Art. 9 Abs. 3 UMV, Art. 129 Abs. 2 UMV, Art. 130 Abs. 1 UMVDas OLG Düsseldorf hat eine Markenrechtsverletzung abgelehnt, wenn auf einer Internethandelsplattform – wie ebay.de – bei einer Suchanfrage zu den Originalartikeln eines Markenherstellers nur kompatibles Verbrauchsmaterial eines „Trittbrettfahrers“ (Me-too-Anbieter) eingeblendet wird, solange deutlich wird, dass es sich nicht um Originalware handelt. Dies gelte auch dann, wenn der Trittbrettfahrer die Marke als „Keyword“ verwendet habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)