Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Zur notwendigen Bestimmtheit einer Farbmarke – C.H.Beck Verlag verliert Farbmarke „Rot“ / 2025veröffentlicht am 14. Juli 2025
BPatG, Beschluss vom 04.06.2025, Az. 29 W (pat) 25/17 – nicht rechtskräftig
§§ 50 I MarkenG n. F., 50 II MarkenG a. F. i. V. m. 158 VIII MarkenG n. F., §§ 3 I, 7, 8 I MarkenG a. F., 54 II a. F., § 72 Marken G i. V. m. § 42 ZPO; § 81 I MarkenG, § 82 II S. 1 MarkenG i. V. m. 78 ff., 89 II ZPO, 184 BGB, 124 Abs. 1, 105 II, 161 II HGBDas BPatG hat eine rote Farbmarke des C.H. Beck-Verlags gelöscht. Der abstrakten Einzelfarbmarke fehle es an der Bestimmtheit gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 MarkenG, wenn sie ohne Angabe der Bezeichnung der Farbe nach einem anerkannten Farbklassifizierungssystem angemeldet werde. Die bloße Benennung einer (Grund-)Farbe ohne Bezugnahme auf ein solches Farbklassifizierungssystem genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit auch auf einem sehr begrenzten Warengebiet jedenfalls dann nicht, wenn sie ein breites Farbspektrum abdecke. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Münster: Stadtbücherei darf nicht vor verschwörungstheoretischen Büchern warnen / 205veröffentlicht am 9. Juli 2025
OVG Münster, Beschluss vom 08.07.2025, Az. 5 B 451/25
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GGDas OVG Münster hat entschieden, dass der von der Stadtbücherei Münster für verschiedene Bücher verwendete Einordnungshinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“, zu entfernen ist. Betroffen waren u.a. Bücher, in denen die Autoren die bemannte Mondlandung oder der Atombombenabwurf auf Hiroshima und Nagasaki bestritten. Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 08.07.2025): „Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Buch enthaltene Meinungen werden durch den Hinweis negativ konnotiert und ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden. Diese Grundrechtseingriffe sind nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt sind. Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises. Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
- OLG Köln: Inhaber einer Pizzeria kann nicht Videoaufnahmen eines Kunden im Ladengeschäft nachträglich untersagen / 2024veröffentlicht am 3. Juli 2025
OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2024, Az. 15 W 6/24
§ 903, § 1004 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber einer Pizzeria nicht nachträglich gegen Videoaufnahmen vorgehen kann, die von Gästen in seinen Geschäftsräumlichkeiten aufgenommen wurden und als Grundlage von Bewertungen herangezogen werden. In der Öffnung des Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Pizzeria liege die stillschweigende Erlaubnis der Eigentümerin, dort auch Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen. Etwaige Verbotsschilder oder sonstige Umstände, die einem solchen stillschweigend geäußerten Willen entgegenstünden, habe es nicht gegeben. Es sei dabei, so der Senat, zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Aufnahme nicht heimlich oder unter Betreten von für die Öffentlichkeit unzugänglichen Bereichen gefertigt habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 m.w.N.). Schließlich schlage zugunsten des Antragsgegners zu Buche, dass die vom Antragsteller bemängelten Nachteile der Berichterstattung nicht auf der angeblichen Eigentumsverletzung, sondern vielmehr auf dem Inhalt der Bewertungen beruhten, welche wiederum auf der Erfahrungen mit den Produkten des Restaurants basierten. (mehr …)
- KG Berlin: Zur Vertragsstrafe, wenn ein Dritter bei Amazon die Angebotsbeschreibung nachträglich geändert hat / 2021veröffentlicht am 30. Juni 2025
KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2021, Az. 5 U 3/20
§ 276 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 4 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 339 S. 1 BGB, § 339 S. 2 BGBDas KG (Berlin) hat entschieden, dass ein Händler auch dann eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn die Verwirkung darauf zurückzuführen ist, dass ein Dritter die Artikelbeschreibung, unter welcher der Händler die Ware anbietet, nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verändert hat. Bestehe eine solche Änderungsmöglichkeit auf der Plattform, sei es dem Händler „zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon, GRUR 2016, 936 Rn. 24).“ Die Vornahme bloßer Stichproben genüge zur Erfüllung der vorgenannten Prüfungspflichten jedenfalls dann nicht, wenn das System, nach dem die Stichproben genommen würden, nicht sicherstelle, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, das dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt werde, zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werde. Vorausgegangen war die Entscheidung LG Berlin, Urteil vom 14.11.2019, Az. 91 O 57/19. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Nürnberg-Fürth: E-Mail-Werbung bei Widerspruch unzulässig, auch wenn Mitarbeiter des adressierten Kunden eigenmächtig handeln / 2023veröffentlicht am 22. Mai 2025
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2023, Az. 19 O 1485/23
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 UWG, § 7 Abs. 3 UWGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass ein Anruf bei einem Gewerbetreibenden, mit dem grundsätzlich bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, um den Bedarf an bestimmten eigenen Angeboten abzufragen, unlautere Werbung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 UWG ist. Der ausdrückliche Widerspruch des Adressaten schließe die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 UWG auch dann aus, wenn einzelne Mitarbeiter Kontakt zu dem Werbenden aufgenommen hätten. Im Übrigen wies die Kammer darauf hin, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1, Nr. 2 UWG zugleich ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB handelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Schleswig: E-Mail mit Bitte um Rückruf kann wettbewerbswidrig sein / 2023veröffentlicht am 21. Mai 2025
OLG Schleswig, Urteil vom , Az. 6 U 25/23
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass eine per E-Mail geäußerte Bitte um Rückruf per se bereits wettbewerbswidrig sein kann. Zitat: „Der Kläger kann von der Beklagten nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, es zu unterlassen, Schreiben zu versenden, die dem als Anlage 3 vorgelegten Schreiben entsprechen, wenn der kündigende Verbraucher zuvor der Kontaktaufnahme zu Wer- bezwecken widersprochen hatte. a) Unter den gegebenen Umständen stellt das Schreiben der Beklagten eine unzumutbare Belästigung in Form unerwünschter Werbung dar (§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG). aa) Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für erkennbar unerwünschte Werbung. Abs. 2 nennt Fallgruppen, bei denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist. Hierunter fällt nach den gleichlautenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung, die zur Zeit des Vorfalles galt, ebenso wie nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ein solcher Fall ist jedoch nicht streitgegenständlich. Streitgegenstand ist das Schreiben der Beklagten, nicht der hierin erbetene Rückruf, zu dem es auch nicht gekommen ist. Überdies erfasst § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur den Fall, dass der Werbende den Verbraucher anruft. In dem Schreiben wird jedoch die Kundin gebeten, sich bei der Beklagten zu melden. Geht der Anruf von dem Verbraucher aus und nutzt der Angerufene dies zur Werbung, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG, § 7 Rn. 144). bb) Im Rahmen freiwilliger Anrufe von Verbrauchern kann es zu einer unzumutbaren Belästigung des Kunden i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG kommen, wenn der Angerufene das Gespräch zur Werbung nutzt (KBF/Köhler, § 7 Rnrn. 144, 236; Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 7 Rn. 81). Auch ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, da es nicht zu einem Telefonat kam. cc) Das Schreiben selbst stellt jedoch eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG dar. Auf der Grundlage des Vortrags der Parteien steht fest, dass es allein dazu diente, der Kundin eine Werbung aufzudrängen, die sie ausdrücklich nicht wünschte.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Ein Onlineshop ist nicht verpflichtet, einen Gastzugang bereitzustellen / 2025veröffentlicht am 20. Mai 2025
OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 U 30/24
§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht verpflichtet ist, Kunden einen sog. Gastzugang bereitzustellen. Dass die Kunden in der Folge gezwungen sind, einen ordentlichen Kundenkonto anzulegen, sei dann nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die insoweit erhobenen Daten im Umfang maßvoll seien. Der klagende Verbraucherverband hatte verlangt, dass der Onlinehändler es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern unterlässt, Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel auf seiner Website anzubieten, ohne Verbrauchern einen Gastzugang, also einen Zugang, der auf eine dauerhafte Registrierung unter Angabe von Registrierungsdaten verzichtet und über den nur die zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten der Verbraucher erfasst werden, für die Bestellung bereitzustellen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Nürnberg-Fürth: Wertersatz von 20% bei Rückabwicklung von Kfz-Kaufvertrag nach Fahrzeugzulassung / 2025veröffentlicht am 19. Mai 2025
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 23.04.2025, Az. 16 O 5436/24
§ 357 Abs. 1 BGB, § 357a Abs. 1 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags nach Erstzulassung des Fahrzeugs der Händler einen Wertverlust von 20% geltend machen kann. Hierbei sei der Händlerverkaufspreis zu Grunde zu legen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Trier: Anbieterkennzeichnung durch Verlinkung eines Plattformauftritts mit Impressum der Homepage / 2025veröffentlicht am 16. Mai 2025
LG Trier Urteil vom 14.02.2025, Az. 7 HK O 6/25
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG, § 5 S.1 DDGDas LG Trier hat entschieden, dass die gesetzliche Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts auch durch eine Verlinkung auf das Impressum einer Website erfüllt werden kann. § 5 DDG sehe nicht vor, dass für jeden digitalen Dienst ein besonderes „Impressum“ vorgehalten werden müsse, dass also vorliegend quasi auf der Homepage der Verfügungsbeklagten einmal die erforderlichen Pflichtangaben für die Homepage selbst und einmal für die andere Homepage anwalt.de aufgeführt sein müssen. Vielmehr müssten bei einem digitalen Dienst Informationen ständig verfügbar gehalten werden. Diese unterschieden sich jedoch nicht je nach Homepage. Vor diesem Hintergrund könne in dem anwalt.de-Konto auf das Impressum der Homepage verlinkt werden. Hinweis: Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten waren die von dem Verfügungskläger monierten Informationen zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Naumburg: Die Vertragsstrafenklage unterfällt nicht § 6 Abs. 1 UKlaG / 2024veröffentlicht am 13. Mai 2025
OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2024 , Az. 5 U 54/24
§ 305 BGB ,§ 307 BGB , § 339 BGB, § 675 BGB, § 5 ZKG, § 6 ZKG, § 8 ZKG, § 9 ZKG, § 14 ZKG, § 47 ZKG, Art. 3 EU-RL 92/2014 , Art. 4 EU-RL , § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass Individualklagen, wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen, nicht unter die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung vom 08.10.2023 fallen. Die Revision bei dem BGH ist unter dem Az. XI ZR 129/24 anhängig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)