AG Bad Hersfeld: Eltern müssen Whatsapp-Nutzung ihres minderjährigen Kindes überwachen und begleiten / Aufsichtspflicht

veröffentlicht am 27. Juni 2017

AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15.05.2017, Az. F 120/17 EASO
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 27 ff. BDSG, § 13 TMG, § 677 BGB, § 683 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 1666 BGB

Das AG Bad Hersfeld hat entschieden, dass es zur elterlichen Aufsichtspflicht gehört, die Whatsapp-Benutzung eines minderjährigen Kindes „ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen“. Weiterhin entschied der Richter, dass derjenige, der durch seine Nutzung von „WhatsApp“ die andauernde Datenweitergabe zulasse, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung begehe und sich in die Gefahr begebe, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Im Übrigen bestünden keine vernünftigen Gründe, einem Kind ein Smartphone auch noch während der vorgesehenen Schlafenszeit zu überlassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bad Hersfeld – Eltern und Whatsapp).


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