AG Halle: Geringster Streitwert für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz bei Filesharing-Abmahnung wegen eines Films

veröffentlicht am 2. März 2010

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09
§ 97 a Abs. 2 UrhG

Das AG Halle hat in dieser Entscheidung den Streitwert für das Herunterladen eines Films in einer Filesharing-Tauschbörse auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der abmahnende Rechteinhaber einen Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen erachtete. Das Gericht war der Auffassung, dass dies überhöht sei, auch wenn das Anbieten von Filmen oder Musik in Tauschbörsen kein Kavaliersdelikt sei. Das Gericht führte aus: Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl sei dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

Der Beklagte habe nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereitgestellt. […]

Damit liege lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR nicht rechtfertigen könne.

Das Gericht ging dabei von einem erstmaligen Verstoss des Beklagten aus. Dann könne auch  keine gewerbliche Nutzung angenommen werden. Eine solche liege nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolge, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führe. Dafür seien indes keine Anhaltspunkte gegeben. Zu berücksichtigen sei ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. […]

Ziel dieser Norm sei es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch bei Fällen, in denen einen Abmahnung vor dem 01.09.2008 ausgesprochen werde, sei die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. Insgesamt hatte der Beklagte für Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz eine Betrag in Höhe von 305,50 EUR zu zahlen anstatt der geforderten 826,80 EUR.

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