AG Hamburg-Mitte: Ein Rechtsanwalt erhält keine Abmahnungsgebühren, wenn er selbst gesteuerte Gesellschaft vertritt / Warum eigentlich?

veröffentlicht am 24. Oktober 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg-Mitte, Urteil vom 12.08.2010, Az. 33A C 309/09
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung aus einer Abmahnung hat, wenn er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 2448) zur Selbstbeauftragung von Rechtsanwälten die Urheberrechte an seiner Website auf ein juristisches Konstrukt aus verschiedenen Gesellschaften überträgt und diese dann selbst bei Abmahnungen vertritt. Der Fall hatte für ein gewisses Aufsehen erregt, weil der betreffende Rechtsanwalt zum Thema „Abmahnungsmissbrauch“ promoviert hatte. Der Volltext des Urteils findet sich bei Telemedicus und wird hier eingehend erörtert. Zu unserer Zusammenfassung der Entscheidung und unserem anschließenden Kommentar:

Die Entscheidung:

Der BGH, so das Amtsgericht, habe ausgeführt, dass stets auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten danach zu fragen sei, ob die eingesetzte Maßnahme – hier die Selbstbeauftragung – aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sei (BGHZ 127, 348, 352). Auch wenn es sich um ein die Kläger schädigendes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten gehandelt habe, müsse doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung könne nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348/ 352). Es sei vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfe, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein werde (BGHZ 127, 348, 352). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sei dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge.

Im vorliegenden Fall habe der Geschäftsführer der Klägerin als promovierter Rechtsanwalt zweifelsfrei eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehabt. Dies folge bereits aus der allgemeinen Qualifikation als Volljurist. Darüber hinaus werde es aber auch dadurch deutlich, dass es gerade die Kanzlei des Geschäftsführers sei, die als Prozessbevollmächtigte die Rechtsverfolgung im streitigen Fall übernommen habe. Schließlich dürfe die Sachkunde des Geschäftsführers außer Zweifel stehen, da er seine Doktorarbeit gerade zum Thema „Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet“ verfasst habe. Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden urheberrechtlichen Verstoß um einen unschwer zu erkennenden Verstoß handele, folgt bereits aus den Ausführungen der Klägerin. Dass die Begründung des nunmehr aufrechterhaltenen Urteils in eine anderen Richtung, also die einer möglicherweise nicht völlig eindeutigen Rechtslage, gedeutet habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Urteilsbegründung basiere, darauf hatte das Gericht bereits schriftlich hingewiesen, auf einem gerichtlichen Missverständnis des Sachverhalts.

Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2008 (Az. I ZR 83/06, beispielsweise NJW 2008, 2651) herleiten. Der Bundesgerichtshof habe einen Sonderfall erkannt und zwar darin, dass es sich um eine Selbstbeauftragung durch einen Rechtsanwalt gehandelt habe, der von einem Wettbewerbsverstoß persönlich betroffen gewesen sei. Um einen solchen Sonderfall habe es sich letztlich jedoch auch hier gehandelt, wenn der Geschäftsführer der Klägerin Urheber des streitigen Textes sei. Der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Rechtstext auf die Klägerin als GmbH & Co. KG übertragen habe, könne hier keine abweichende Beurteilung abgeleitet werden, wenn der Urheber wirtschaftlich alleiniger „Eigentümer“ der zwischengeschalteten Rechtsperson sei. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung bereits darauf hingewiesen, dass es im Rahmen einer Online-Einsichtnahme in das Handelsregister festgestellt habe, dass der Geschäftsführer, Herr Dr. X, alleiniger Kommanditist der Klägerin sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin sei.

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

Was wir davon halten?
Es grenzt im Internet schon an eine Todsünde, einem abmahnenden Rechtsanwalt zur Seite zu treten, doch in diesem Fall erlauben wir uns den berühmten „second thought“. Zugegeben, die exotischere gesellschaftsrechtliche Lösung des Kollegen (Rechteinhaberin ist eine GmbH & Co. KG) weckt unweigerlich den Eindruck, hier solle etwas verschleiert werden oder hier könne es sich gar um Rechtsmissbrauch handeln, weil eine höchstrichterliche Rechtsprechung „offensichtlich“ mit juristischen Winkelzügen ausgehebelt werde solle (FYI, wenn auch ohne Bezug zum konkreten Fall:
KG Berlin GRUR-RR 2007, S. 56, 57). Doch wird dabei unseres Erachtens eines vergessen: Warum eigentlich wird der Rechtsanwalt schlechter gestellt, als der (all)gemeine Rechteinhaber oder das gewöhnliche Unternehmen mit Konkurrenz um die Ecke?

Wenn hifi-leipzig aka Hans Schnakenberg zum hundertsten Mal eines seiner Trivialfotos von einem HiFi-Receiver abmahnen lässt, kräht in der Regel kein Hahn danach, ob es hier wirklich einer rechtsanwaltlichen Vertretung bedurft hätte (löbliche Ausnahme: AG Hamburg-Mitte). Wenn ein Händler von Gummienten seinen Handel bedroht sieht, weil Wettbewerber W ein praktisch eher unbedeutendes Detail seiner Widerrufsbelehrung fehlerhaft abgefasst hat, wird dessen Anspruch, von seinen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden, von einschlägigen Gerichten anstandslos durchgewunken. Doch beim Rechtsanwalt soll dies alles anders sein. Die Frage sei gestattet: Warum? Weil dieser sich über Jahre hinweg zeitaufwändig ein spezifisches Know-How angeeignet hat und nur deshalb einen Urheberrechtsverstoß „mühelos“ erkennt, hat dieser überhaupt keinen Anspruch auf Kostenerstattung? Sein Zeitaufwand ist nicht vergütungsfähig, die Fixkosten seiner Kanzlei trägt er zum „Wohl der Gemeinheit“? Er kann, in der weiteren Konsequenz, zugespammt werden mit Werbe-E-Mails und „darf“ den Spammer allenfalls – selbstverständlich kostenlos – auf dessen Verfehlungen hinweisen?

Die gesellschaftsrechtliche Winkelkonstruktion des Kollegen im obigen Fall wäre wohl unnötig gewesen, wenn diese eigenartige Ungleichbehandlung nicht aus den Untiefen der Justiz emporgestiegen wäre (seine zusätzlichen Motive einmal außer Acht gelassen). Mit E-Mail-Spam überzogene Rechtsanwälte müssten sich nicht willige Mandanten suchen, die mit dem Werber in Wettbewerb stehen, um sodann den Werbenden wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens kostenpflichtig (!) abmahnen zu können. Die Rechtsprechung des BGH, auch wenn sie sich erklärtermaßen auf „Sonderfälle“ bezieht, bedarf dringlichst der restriktiveren Anwendung, insbesondere durch die Vorinstanzen. Die Frage aufzuwerfen, ob derartige Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG überhaupt verfassungsgemäß ist, halten wir durchaus für legitim. Der Rechtsanwalt kann nicht der Büttel der Nation sein. Post scriptum: Diese Thematik muss natürlich streng von der Frage unterschieden werden, ob die konkrete Abmahnung überhaupt berechtigt ist.

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