AG Mettmann: AGB von Abo-Fallen doch rechtmäßig?

veröffentlicht am 19. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
§ 307 BGB

Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

Amtsgericht Mettmann

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Mettmann im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 22. Oktober 2008 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

(unter Weglassung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden, denn der Streitwert übersteigt 600,- EUR nicht.

Die Klage ist begründet, denn der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 10.10.2007 geschlossenen Dienstleistungsvertrag Entgelt für in Anspruch genommene Dienstleistungen ausweislich der Rechnung der Klägerin vom 8.11.2007 in Höhe von 54,00 EUR. Unstreitig hat der Beklagte sich auf der Startseite des Auftritts der Klägerin mit Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer eingetragen und dadurch den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist geschlossene Vertrag nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung wegen eines Irrtums von Anfang an nichtig. Der Beklagte hat seine Willenserklärung nicht wirksam anfechten können. Die Voraussetzungen des § 119 BGB liegen nicht vor, denn der Beklagte hat nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt geirrt hat und eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht hat abgeben wollen. Das bloße Behaupten, dass ihm ein Anfechtungsrecht zustehe und er sich über den Inhalt der Erklärung geirrt habe, ersetzt nicht den Vortrag zur Stützung dieses Vorbringens.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Startseite der Klägerin deutlich darauf hinweist, dass bei Nutzung des Eintrags ein Vertrag zustande kommt, nach 14 Tagen ein entgeltlicher Vertrag. Deutlich ist auf der Startseite erkennbar, dass bei Anmeldung nach 14 Tagen 9,00 EUR Monatsbeitrag für zwei Jahre fällig werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sich bei Einschreiben auf der Startseite hierüber geirrt haben könnte. Der Beklagte hat auch detaillierte Angaben gemacht, die abgefragt werden. Zudem hat er noch sein Foto eingestellt und auch damit zu erkennen gegeben, dass er die Leistung der Klägerin sucht. Irgendein damit verbundener Irrtum, den der Beklagte auch nicht nachvollziehbar geschildert hat, kann dabei nicht festgestellt werden.

Unstreitig hat der Beklagte auch die Leistung der Klägerin abgerufen und in Anspruch genommen. Ein Widerrufsrecht steht dem Beklagten gemäß § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB nicht zu, denn der Beklagte hat vor Ende der Widerrufsfrist schon am 17.10.2007, nachdem am 10.10.2007 der Vertrag geschlossen wurde, durch Einstellen seines Fotos Dienstleistungen in Anspruch genommen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten verstoßen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auch nicht gegen § 307 BGB, denn eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers kann in dem Passus, dass durch Absenden der vollständigen Registrierungsdaten ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben wird, nicht gesehen werden. Es ist gerade üblich im Geschäftsverkehr, dass bei Angabe von Name, Adresse etc. der Kunde ein Angebot oder eine Willenserklärung abgibt. Anders ist es auch nicht hier in Ziffer 2.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin auf 54,- EUR. Insoweit wird auf die Rechnung vom 08.11.2007 verwiesen, die dem Beklagten – vereinbarungsgemäß – per Email zugesandt wurde. Die Zinsforderung ist begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 10.12.2007, denn schon zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte sich mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befunden. Der Beklagte kam ohne erneute Mahnung in Verzug, da die Rechnung ein Zahlungsdatum kalendermäßig bestimmbar, und zwar innerhalb von 7 Tagen, beinhaltet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 54,- EUR

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