AG München: Ein Autokauf für 100 EUR? / Zur Wirksamkeit von Kaufverträgen bei eBay

veröffentlicht am 6. März 2009

AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az. 223 C 30401/07
§§
320, 433 Abs. 1 BGB

Das AG München hat mit diesem Urteil noch einmal darauf hingewiesen, das bei privaten eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB vorliegt, sondern das Einstellen des Angebots ein wirksames verbindliches Angebot darstellt (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Dies ergebe sich bereits unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00). Der Einwand des Beklagten, er habe das Angebot nicht – wie geschehen – doppelt einstellen wollen, wurde nicht gehört. Hierbei handele es sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB. Ein wirksames Angebot liege im Übrigen auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor.

Auch ein solches Angebot enthalte die essentialia negotii, da der Kaufpreis bestimmbar sei und erklärt werde, dass zu dem im Zeitpunkt des Zeitablaufs geltenden höchsten Gebot verkauft werde. Soweit das Verkaufsangebot auf Grund eines Erklärungsirrtums angefochten werde, sei darauf zu achten, dass die Anfechtung rechtzeitig erfolge. Der Beklagte habe unverzüglich nach Kenntniserlangung die Anfechtung erklären müssen, was vorliegend nicht geschehen sei. Der Vertragsschluss sei allein auf Grund der Diskrepanz zwischen vorgestelltem Mindestpreis (2.100,00 EUR) und tatsächlichem Verkaufspreis (100,00 EUR) auch nicht sittenwidrig, noch verstoße die Geltendmachung des Übereignungsanspruchs zu dem geringeren Preis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

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