AG München: Einmaliger E-Mail-Kontakt kann nicht als Einverständnis für die Zusendung von E-Mail-Werbung gedeutet werden

veröffentlicht am 25. September 2009

AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
§§
823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Amtsgericht München

Urteil

Das Amtsgericht München erlässt durch … am 9.7.2009 folgendes Endurteil:

I.
Der Beklagten ist es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, unauf­gefordert E-Mails, die werbenden Inhalts sind, an die E-Mail-Adresse des Klägers … zu sen­den/senden zu lassen.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 316,18 außergerichtliche Abmahnkosten zuzüg­lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.3.2009 hieraus zu zahlen.

III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihm unter seiner E-Mail-Adresse … E-Mails werb­lichen Charakters zu senden, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 316,18.

Dem Kläger, der als Arzt tätig ist, ging am 18.12.2008 eine von der Beklagten unter … versandte E-Mail (Anlage K4) zu, in der für die Dienstleistungen der Beklagten geworben wurde. Eine Geschäftsbeziehung bestand zwischen den Parteien nicht. Mit E-Mail vom 20.12.2008 (Anlage K 5), die an die E-Mails-Adressen … , …. und … gesandt wurde, begehrte der Kläger von der Beklagten Auskunft und die Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Am 20.12.2008 erhielt der Kläger eine wortgleiche E-Mail wie am 18.12.2008. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unter­lassungserklärung abzugeben, die gewünschte Auskunft zu erteilen und die Anwaltskosten in Höhe von € 316,18 zu begleichen. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, Zahlung erfolgte nicht.

Der Kläger meint, das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da er die streitgegenständlichen Internetseiten und E-Mail-Adresse für seine Arztpraxis nutze. Da diese der Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern sowie Berufsver­bänden diene, sie er schon aus Gründen der beruflichen Sorgfalt verpflichtet, alle eingehenden E-Mails gründliche zu studieren.

Der angesetzte Streitwert von insgesamt € 3.000,-. sei angemessen.

Der Kläger beantragt daher,

1.
Der Beklagten ist es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, er­satzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, unaufge­fordert E-Mails, die werbenden Inhalts sind, an die E-Mail-Adresse des Klägers …. zu sen­den/senden zu lassen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 316,18 außergerichtliche Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit hieraus zu zah­len.

Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Die Beklagte meint, ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehe nicht, da die streitgegenständlichen E-Mails dem Kläger nicht unverlangt zugesandt worden seien. Die Beklagte [ha­be] auf der Webseite … eine Autoresponderfunktion eingerichtet, welche die E-Mails, die der Kläger erhalten hat, automatisch dann an den Absender versende, wenn unter … eine E-Mail eingehe. Es handele sich bei den Mails also um automatisch versandte Antwortmails.

Damit habe die Beklagte keine ihr zurechenbare Ursache für den Versand der streitgegenständlichen Mails gesetzt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anla­gen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, da der Kläger aus §§ 823 I, 1004 BGB einen Anspruch auf Ausspruch der begehrten Unterlassung hat, als auch aus § 823 I auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahn­kosten in der geltend gemachten Höhe.

1.
Die unverlangte, das heißt ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung stellt nach der gesetzlichen Wertung in § 7 II Nr. 3 UWG eine unzumutbare Belästigung dar. Die Unzumutbarkeit der Belästigung folgt zum einen aus dem Kostenaufwand und zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbete­ner E-Mails. Auf Grund der Eigenart dieses Werbemittels, mit geringem finanziellem Aufwand eine Vielzahl von Adressaten zu erreichen, ist zu befürchten, dass es bei Gestattung der unverlangten Zusendung von E­Mails zu Werbezwecken zu einer Überflutung der Anschlussinhaber mit Werbebotschaften kommt. Der Nut­zen eines E-Mails-Anschlusses, nämlich Mitteilungen rasch und preiswert empfangen zu können, würde dadurch in Frage gestellt. Der Empfänger wäre gezwungen, aus der Vielzahl der eingegangenen Sendungen die für ihn wichtigen und erwünschten mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand auszusondern. Eine unzumutbare Belästigung ist selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im „Betreff“ von vorne­herein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet ist und der Empfänger sie auf Grund dieser Be­schreibung ohne weiteres löschen kann, ohne sie erst lesen zu müssen. Denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und Geld (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbe­werbsrecht, § 7 UWG, Rz. 85).

Vorliegend ist der Kläger, der seine E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutzt, aus Gründen der ärztlichen Sorgfaltspflicht gehalten, alle eingehenden Mails zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Relevanz für seine Tätigkeit zu untersuchen. Dieses Erfordernis wird durch unverlangt zugsand­te E-Mails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per E-Mail behindert.

Die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken stellt daher nach gefestigter Rechtsprechung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewer­bebetrieb dar.

Da weder ein ausdrückliches noch ein konkludentes Einverständnis mit der Werbung vorlag und da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann, stellt die an den Kläger versandte Werbe-E-Mail eine Belästigung dar, die von ihm nicht hingenommen werden muss. Auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten, bei den streitgegenständlichen Mails hande­le es sich um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails als zutreffend unterstellt, än­dert sich daran nichts.

Bei den versandten Mails handelt es sich um Werbe-E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot der Beklagten aufmerksam gemacht wird und ein Link zu der von der Beklagten betriebenen Webseite übermittelt wird. Allein aus dem Vortrag der Beklagten, dass diese Mail nur versandt wird, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse versandt wurde, kann auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies behauptet die Beklagte nicht. Ein einmaliger E-Mail-­Kontakt ist aber nicht ausreichend eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hin­zu kommt, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte.

Die Beklagte haftet als lnhaberin der Domain, auf der sie die Autoresponderfunktion eingerichtet hat, für die hierdurch versandten Mails. Sie hat durch die Einrichtung der automatischen Versendung von Werbe-Mails an jeden, der eine Mail gleich welchen inhalts an … schickt, die Ursache für den Versand der Mails gesetzt und ist somit zumindest als Störerin verantwortlich.

Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Wiederholungsgefahr bei einem einmaligen Verstoß in der Regel zu bejahen ist, da die bereits begangene Rechtsverletzung die Wiederho­lungsgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass vorliegend zwei Mails an den Kläger versandt wurden, die zweite als Reaktion auf seine Abmahnung.

2.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe. Wie dargestellt, hat die Beklagte durch das Zusenden der Werbe-Mails in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen, so dass sie gemäß § 823 I BGB dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist angemessen, der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Streitwert von € 2.500,- entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts München, auch die für die begehrte Auskunft in Ansatz gebrachten € 500,- sind nicht zu beanstanden. Da die Beklagte auf die E­Mails des Klägers die erforderliche Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, durfte sich der Kläger in jedem Fall anwaltlicher Hilfe bedienen.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 709 ZPO.

Der Streitwert entspricht gemäß § 3 ZPO dem Geschätzten Interesse des Klägers an der begehrten Unter­lassung.

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