AG München: Ein Website-Betreiber darf IP-Adressen speichern

veröffentlicht am 8. Januar 2009

AG München, Urteil vom 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08
§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, § 1004 BGB

Das AG München hat sich zu der Frage geäußert, ob dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne des Telemediengesetzes aufzufassen sind und hat dies – im Gegensatz zum LG Berlin (06.09.2007, Az. 23 S 3/07) und LG Hamburg, aber auch des AG München-Mitte (Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06) – verneint. Ein Großteil der Literatur sieht die IP-Adresse ebenfalls den personenbezogenen Daten zugehörig an (u.a. Hoeren, Skript Internetrecht, Stand September 2008, 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wu?stenberg, TKMR 2003, 105, 107; a.A. wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603 – Quelle: Retrosphere). Die Hauptkritik an dem Urteil des AG München wird in dem Umstand gesehen, dass sich der Content-Provider die für die Individualisierung der Daten erforderlichen Daten mittels eines Auskunftsanspruchs (§ 101 UrhG) beim Access-Provider holen könnte. Damit aber sei es möglich, Personenbezug herzustellen, so dass die Daten personenbezogen seien. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird abzuwarten sein. Ob eine grundsätzliche Möglichkeit der Datenzusammenführung in Zusammenhang mit einer IP-Adresse zwingend bedeutet, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, halten wir für wenig praxisgerecht und stimmen damit dem Kollegen Bahr zu, der sich bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Berlin kritisch zu der angeblich herrschenden Meinung geäußert hat (Dr. Bahr).

Amtsgericht München

Urteil

Das Amtsgericht München erläßt durch … in dem Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 15.09.2008) am 30.09.2008 folgendes Endurteil:

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.

Der Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH, der ehemaligen Klägerin zu 1). Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter … . Die Beklagte registriert die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen Nutzungsvorgang hinaus.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch wurde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassunganspruch begründen würde.

Ursprünglich wurde die Klage von der … GmbH erhoben. Die Klage wurde dann zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des ursprünglichen Klägers zu 2) .

Der Kläger hat zuletzt beantragt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetprotals [URL] übertragen wird, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.

II. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, festgesetzt wird.

Die Beklagte hat zuletzt Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bereits zur Aktivlegitimation des Klägers nicht vorgetragen sei. Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der Beklagten eine Datenschutzverletzung nicht darstellen.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Urkunden.

Die Parteienvertreter haben sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch der Speicherung der IP-Adresse nicht zu.

1.
Es fehlt hinsichtlich des Klägers bereits am erforderlichen Sachvortrag zur Aktivlegitimation.

Lediglich die ehemalige Klägerin zu 1) hat dazu vorgetragen, die Webseite der Beklagten überhaupt benutzt zu haben. Das Verfahren der ehemaligen Klägerin zu 1) ist abgetrennt, das Amtsgericht München sachlich unzuständig.

Der in hiesigem Verfahren allein verbliebene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2) hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, das Internet-Portal der Beklagten genutzt zu haben. Darauf wurde der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 12.06.2008 auch explizit hingewiesen, ergänzender Vortrag erfolgte nicht.

Die Benutzung des Internet-Portals der Beklagten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt durch eine daraus resultierende Maßnahme der Beklagten eine Datenschutzverletzung des Klägers bewirkt worden sein kann.

Damit ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Behauptung, dass die GmbH das Portal genutzt hat, ersetzt aus keinem erdenkbaren Gesichtspunkt den Vortrag zu einer für die Anspruchsgrundlage unabdingbaren Benutzung durch den Kläger selber.

2.
Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach diesseitiger Auffassung aus noch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, § 1004 BGB ist nicht gegeben.

Anders als vom Amtsgericht Berlin entschieden, sind nach hiesiger Auffassung dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.

Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schumerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).

IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access-Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access-Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.

Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Provider ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers durch den Access-Provider und Weitergabe der Daten an die Beklagte als Portalbetreiber kann vorgeschilderter Definition der Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten nicht entsprechen. Eine solch illegale Handlung kann kaum als normalerweise und großen Aufwand durchzuführende Methode angesehen werden.

Dynamische IP-Adressen können daher für einen Betreiber eines Internetportals keine personenbezogenen Daten darstellen.

Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits aus diesem Grund.

Damit kann dahinstehen, ob die Klage nicht auch noch aus anderen Gründen abzuweisen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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