AG Rendsburg: Der wiederkehrende Ausschluss der Gewährleistung bei eBay-Privatverkäufen ist unwirksam

veröffentlicht am 5. August 2008

AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
§§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

Amtsgericht Rendsburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Rendsburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2006 durch … für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme der am 24.04.2004 an den Beklagten in der ebay-Auktion … erworbenen Felgen (E 39 8J+9Jx17Zoll, silber-metallic) seit dem 23.05.2005 in Verzug befindet.

3. Die Klägerin trägt bei einem Streitwert von 558,00 EUR die Kosten des Rechtsstreits.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 372,00 Euro zzgl. Zinsen, und zwar aus einer ebay-Internetversteigerung vom 24.04.2005 im Hinblick auf 4 „BMW-Alufelgen“. Der Beklagte hingegen begehrt die Feststellung, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme dieser „BMW-Alufelgen“ im Verzug befindet.

Am 14.04.2005 stellte die Klägerin dabei nämlich 4 „BMW-Alufelgen mit Emblemen“ zwecks einer Versteigerung ins Internet, wobei der Artikelzustand u.a. mit „gebraucht“ beschrieben worden war. Darüber hinaus beschrieb die Klägerin die von ihr angebotenen Alufelgen aber auch wie folgt: „Die Felgen wurden letztes Jahr neu lackiert und haben weder Seiten- noch Höhenschlag“.

Zudem verwandte die Klägerin im ihrem „Angebot“ folgende Formulierung: „PS: Und weil es mittlerweile bei fast allen ebay-Auktionen so üblich ist, weise ich darauf hin, dass Gewährleistungsansprüche wie Garantie, Rückgabe, Umtausch etc.ausgenommen sind; es handelt sich hierbei ausschließlich um einen Privatverkauf. Wer mit dem Ausschluss des neuen EU-Recht nicht einverstanden sein sollte, sollte hier bitte kein Gebot abgeben. Bitte auch keine Spaßbieter, ansonsten werde ich die Gebühren, welche mir ebay in Rechnung stellt, weitergeben.“

Diese „Formulierung“ benutzte die Klägerin im übrigen aber auch bei weiteren von ihr durchgeführten eBay-Auktionen, und zwar im Hinblick auf die eBay-Auktionen … sowie …

Nachdem dem Beklagten sodann nach Annahme dieses „Angebotes“ die streitgegen- ständlichen 4 „BMW-Alufelgen“ übersandt worden waren, wandte er sich an die Klägerin wegen angeblicher Mängel der übersandten Alufelgen. Mit E-mail vom 09.05.2005 verweigerter die Klägerin sodann indes endgültig die Nacherfüllung.

Daraufhin erklärte der Beklagte schließlich mit Schreiben vom 17.05.2005 die Wandlung des Vertrages und sandte die Felgen an die Klägerin zurück. Diese verweigerte jedoch die Annahme mit der Folge, dass die Felgen wieder an den Beklagten zurückgesandt wurden.

Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass dem Beklagten hier kein Wandlungsrecht zugestanden habe, und zwar schon deshalb nicht, weil vorliegend überhaupt kein Mangel bzgl. der von ihr gelieferten BMW-Alufelgen vorgelegen habe. Zwar sei es richtig, dass eine der Felgen eine kleine, völlig unauffällige Stelle aufweise; hier sei bei einer Reparatur versehentlich der Lack beschädigt worden und anschließend wieder neu lackiert worden. Insoweit habe der Beklagte aber auch keine fabrikneuen, sondern „nur“ gebrauchte Felgen erworben. Im übrigen sei aber auch eine winzige Farbschattierung“, wenn eine solche bei einer der Felgen denn überhaupt vorgelegen haben sollte, derartig gering, dass auch deshalb ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen sei. Und schließlich seien Gewährleistungsansprüche schon im Hinblick auf die von ihr gewählte Formulierung am Ende ihres Angebotes überhaupt ausgeschlossen gewesen. Von daher habe sie, die Klägerin, in ihrer e-Mail vom 09.05.2005 auch zu Recht die Nacherfüllung endgültig verweigert.

Die Klägerin hat von daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 372,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er indes beantragt, festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Annahme der am 24.04.2004 an den Beklagten mit eBay-Auktion erworbenen Felgen seit dem 23.05.2005 in Verzug befindet.

Die Klägerin hat insoweit beantragt, die Feststellungswiderklage abzuweisen.

Der Beklagte ist nämlich der Ansicht, dass ihm sehr wohl ein Wandlungsrecht zugestanden habe. Insoweit habe eine der Felgen an zwei Stellen jeweils eine ca. 20 cm lange, deutlich sichtbare und notdürftig durchgeführte Neulackierung mit einem anderen Silberlack aufgewiesen. Insoweit sei diese Alufelge nämlich nicht mit einem hochglänzenden Silberlack, sondern nur mit einem mattsilbernen Lack repariert worden. Zudem habe auch ein Materialschaden vorgelegen. Und im übrigen sei der „vereinbarte“ Gewährleistungsausschluss auch unwirksam, weil er, der Beklagte als Käufer, dadurch unangemessen benachteiligt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird sodann auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers ist zwar zulässig, nach Auffassung des erkennenden Gerichts indes unbegründet. Hingegen hatte der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit seiner Feststellungsklage in vollem Umfang Erfolg.

1.
Entgegen ihrer Ansicht kann die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall nämlich nicht die Zahlung der von ihr begehrten 372,00 Euro für die streitgegenständlichen 4 „BMW-Alufelgen“ verlangen. Insoweit ist der Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts nämlich wirksam von dem zustande gekommenen Kaufvertrag zurückgetreten.

a)
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich einer Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme einer der an den Beklagten übersandten BMW-Alufelgen, ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass der einen Alufelge eine „vereinbarte Beschaffenheit“ im Sinne des § 434 Ziffer 1 Satz 1 BGB“ gefehlt hat.

aa)
Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist eine Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ob und mit welchen Inhalt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit zustande kommt, richtet sich dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133,157 BGB).

Beim Verkauf einer Sache über eine sog. Auktionsplattform in Internet – hier: eBay – ist dem Verkäufer dabei insoweit klar, dass der Käufer die Sache nicht besichtigen kann und von daher in besonderem Maße auf die Angaben des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und somit auf die Beschreibung der Kaufsache angewiesen ist. Andernfalls würde der Käufer nämlich Gefahr laufen, Ware zu einem überhöhten Preis und/oder Ware, die er nur in anderer Ausführung haben möchte, zu ersteigern. Der Käufer ist von daher in besonderem Maße auf eine korrekte Beschreibungder Kaufsache durch die Verkäufer angewiesen. Unter diesen Umständen ist eine vom Verkäufer abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstandes bei Berücksichtigung des gegenseitigen Parteiinteresses und des objektiven Empfängerhorizontes weit dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbaren.

Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Fall die von ihr angebotenen „BMW-Alufelgen“ u.a. auch als „gebraucht“ beschrieben. Darüber hinaus hat sie in ihrem „Angebot“ indes auch ausgeführt, dass „die Felgen letztes Jahr neu lackiert wurden und weder Seiten noch Höhenschlag“ haben. Bei einer „solchen“ Beschreibung kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts dann aber ein Kaufvertrag über Alufelgen zustande, die „einheitlich“ lackiert sind, d.h. sämtlichst eine gleiche Grundlackierung aufweisen. Die von der Klägerin benutzte „Beschreibung“ der Alufelgen als „gebraucht“ kann vom objektiven Empfängerhorizont her gesehen hingegen „nur“ so verstanden werden, dass insoweit – u.U. – Kratzspuren oder – ggf. – Schlagspuren vorhanden sind.

bb)
Von daher liegt dann aber auch ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vor, wenn eine „solche“ einheitliche Lackierung nicht vorhandenist. Und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durch¬geführten Beweisaufnahme steht sodann aber zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass vorliegend eine „solche einheitliche Grundlackierung“ bei einer der Alu-Felgen nicht vorhanden gewesen ist, sondern die betreffende Felge neben der „hochglänzend Silber-Lackierung“zwei Bereiche, und zwar in einer Länge von einmal 20 bzw. einmal 15 cm Länge, aufgewiesenhat, die „nur“ silber matt lackiert erscheinen.

b)
Die Klägerin hat sodann aber – was zwischen den Parteien unstreitig ist – gleichwohl die Nachbesserung endgültig abgelehnt mit der Folge, dass der Beklagte von daher grundsätzlichauch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war.

c)
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes hat dieser Sachmangel sodann aber auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen. Denn insoweit hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2005 nämlich selbst „eingeräumt“, dass eine Nachlacklerunq“ durchgeführt worden ist, wobei indes die Länge dieser Nachlackierung seitens der Klägerin mit „nur 10 cm angegeben“ worden ist.

d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Rücktritt des Beklagten sodann auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wegen „unerheblicher Pflichtverletzung“ ausgeschlossen gewesen. Denn angesichts der hier vorliegenden Beschaffenheitsvereinbarung“ wird die Erheblichkeit des Mangels indiziert (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rn. 32). Und dem entgegenstehende, objektive Umstände sind seitens der Klägerin weder vorgetragen noch für das Gericht sonstwie ersichtlich gewesen.

e)
Keine Bedenken hat das erkennende Gericht im Hinblick auf das Rücktrittsrecht des Beklagten aber auch dahin gehend, das vorliegend „nur“ eine der 4 gelieferten „BMW-Alufelgen“ den zuvor beschriebenen „Mangel“ aufgewiesen hat. Denn im vorliegenden Fall liegt mit dem Kauf von ,,4 Felgen“ eine sog. Sachgesamtheit vor, da insoweit die mehreren Sachen(= Felgen) als zusammengehörend (nämlich nutzbar für die 4 Räder eines Pkw’s) durch einheitlichen Vertrag verkauft worden sind und § 434 BGB auf den Kauf von Sachgesamtheiten anwendbar ist (Palandt-Putzo, a.a.O., § 434 Rn. 3).

f)
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Rücktrittsrecht des Beklagten nach Auffassung des erkennenden Gerichts sodann aber auch nicht wirksam ausgeschlossen worden.

aa)
Dabei kommt bezüglich einer „etwaigen“ Unwirksamkeit des „vereinbarten Haftungsausschlusses“ zum einen § 444 BGB in Betracht. Denn auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen und beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Und insoweit könnte vorliegend daran „gedacht“ werden, dass mit der von der Klägerin u.a. in ihrem im „Angebot“ benutzten „Formulierung“ der Neulackierung im letzten Jahr“ von ihr, der Klägerin, eine Beschaffenheitsgarantieauch im Hinblick auf eine „einheitliche Grundlackierung“ übernommen worden ist. Diese Frage brauchte das erkennende Gericht vorliegend indes nicht abschließend zu entscheiden.

bb)
Denn im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von der Klägerin in ihr „Angebot“ gestellten. Haftunqsausschluss“ um eine „allgemeine Geschäftsbedingung“, wobei sodann jener „umfassende Haftungsausschluss“ einer Kontrolle gemäß §§ 307 ff 8GB nicht stand hält.

Zwar könnte hier insoweit problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als „allgemeine Geschäftsbedingung“ zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221).

Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin „diesen Haftungsausschluss“ in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).

Darüber hinaus ist im Hinblick auf den seitens der Klägerin „verwandten Haftungsausschluss“ sodann anzumerken, dass grundsätzlich zwar ein Haftungsausschluss für gebrauchte Sachen nicht zu beanstanden ist, was bereits aus dem Umkehrschluss zu § 309 Nr. 8 BGB und 475 BGB gefolgert werden kann, die einen formularmäßigen Ausschluss der Sachmängelhaftung nur für neu hergestellte Waren – § 475 für den Verbrauchsgüterkauf – verbieten (vgl. OLG Hamm, aaO, Seite1221 m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts verstößt die von der Klägerin vorliegend verwandte „umfassende Ausschlussklausel“ indes gegen § 309 Nr. 7 a und § 309 Nr. 7 b BGB. Denn der Verkäufer einer mangelhaften Sache haftet grundsätzlich auch für Personenschäden, was gemäß § 309 Nr. 7 a BGB nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann. Und weiter ist entgegen § 309 Nr. 7 b BGB in der vorliegenden Klausel auch die Haftung für grobes Verschulden ausgeschlossen. Die vorliegende Klausel, die insoweit aber einen „solchen“ umfassenden Haftungsausschluss beinhaltet, verstößt von daher gegen die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und ist von daher im Ganzen nichtig (vgl. OLG Hamm, aaO, Seite 1221).

Nach alledem hat also die Zahlungsklage der Klägerin wegen „wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechtes seitens des Beklagten“ keinen Erfolg.

2.
Unter Berücksichtigung des „Umstandes“, dass der Beklagte – wie zuvor dargelegt – wirksam von dem hier streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten ist, mit der Folge, dass der Kaufvertrag in das Rückgewährverhältnis gemäß §§ 346 – 348 BGB umgewandelt worden ist und von daher die gegenseitigen Leistungen zurückgewährt werden müssen, ist die Klägerin dadurch, dass sie die ihr vom Beklagten wieder zurückgesandten „BMW-Alufelgen“ nicht angenommen,sondern an ihn, den Beklagten, zurückgesandt hat, in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff BGB geraten.

Und insoweit besteht auch für die gerichtliche Feststellung des „Annahmeverzuges“ der Klägerin im Hinblick auf die „Rücknahme der hier streitgegenständlichen „BMW-Alufelgen“ ein Feststellungsinteresse (vgl. §§ 756, 765 ZPO).

3.
Die Nebenentscheidungen beruhen schließlich auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

I