AG Wolgast: Wenn der Hotelgast zur Rachebewertung greift, kann dagegen noch lange nicht geklagt werden

veröffentlicht am 18. Februar 2009

AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
§§ 823, 1004 BGB

Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“

Das Amtsgericht erkannte schnell, das ein solcher Antrag unzulässig, da zu unbestimmt gefasst sei. Die Bezeichnung „ähnlich“ sei so weit gefasst, dass dann im Vollstreckungsverfahren inhaltlich zu erörtern und zu entscheiden wäre, ob eine bestimmte Äußerung hierunter zu subsummieren wäre. Dies sei jedoch gerade nicht die Funktion des Vollstreckungsverfahrens. Auch an der Begründetheit bestanden Zweifel. In der Äußerung „maximal 3 Sterne“ unter der Überschrift „Hotelbewertung“ liege erkennbar die Wertung des Gastes, dass er selbst dieses Hotel mit 3 Sternen bewerten würde. Mit einer solchen Äußerung werde die Tatsache der 4 Sternebewertung durch die DEHOGA nicht in Zweifel gezogen. Dies ergebe sich auch aus der Überschrift, wo neben dem Hotelnamen 4 Sterne aufgeführt worden seien. Die weiteren Formulierungen „getünchte Nostalgie“ und „unternehmerische Arroganz“ seien reine Wertungen des Gastes und als Meinungsäußerungen zu verstehen. Eine Schmähung sei darin noch nicht zu sehen. Eine Unbegründetheit der Klage sah das Gericht aber auch darin, dass ein Zurückziehen der Äußerungen für den Beklagten unmöglich war, weil er durch Anerkennung der AGB des Portalbetreibers hierauf verzichtet hatte. Der Beklagte hatte dargelegt, dass der Portalbetreiber der Internetseite nicht Willens war, diese Äußerung auf Bitten des Beklagten zu löschen.

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