BGH: Zur Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten

veröffentlicht am 17. Februar 2017

BGH, Beschluss vom 08.12.2016, Az. I ZR 88/16
§ 288 Abs. 2 BGB

Der BGH hat entschieden, dass Abmahngebühren nicht mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden können, da es sich bei dem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handele. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verzinsung Abmahngebühren (Werbung mit Testemblemen)).


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