BGH: Auch bei Werbung für Komplettküchen müssen Hersteller und Typen aller Elektrogeräte angegeben werden

veröffentlicht am 22. August 2017

BGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. I ZR 41/16
§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG 

Der BGH hat entschieden, dass eine Werbung für eine All-Inclusive-Küche, die keine Informationen über die Marke oder den Hersteller und den Typ der Elektrogeräte enthält, wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten, die er benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten auch geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Sache des Unternehmers (Verkäufers), darzulegen und zu beweisen, dass die Vorenthaltung der oben genannten Informationen nicht dazu führe, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötige und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Auch bei Werbung für Komplettküchen müssen Hersteller und Typen aller Elektrogeräte angegeben werden).


Ist oder war Ihre Werbung wettbewerbswidrig?

Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Soll ein Fachanwalt Ihre Werbung / Ihr Angebot vorab rechtlich prüfen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


I