BGH: Bildnis einer berühmten Persönlichkeit kann als Marke geschützt werden, allerdings nicht für solche Waren, die einen thematischen Bezug zu der Person herstellen / Marlene Dietrich

veröffentlicht am 17. Juni 2010

BGH, Beschluss vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06
§§ 3 Abs. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass ein Foto von Marlene Dietrich nicht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann, da eine Unterscheidungskraft nur hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen besteht, die keinen Bezug zu der abgebildeten Person haben. Für Waren und Dienstleistungen z.B. aus den Gebieten Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Bücher, Druckereierzeugnisse, Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, sei in der Abbildung jedoch lediglich eine bloße Sachangabe gegeben. Darin sähen die angesprochenen Verkehrskreise einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person und fassten es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auf.

Verfahrensgegenständlich war folgendes Bildnis:

Marlene Dietrich

I