BGH, Urteil vom 13.06.2012, Az. I ZR 228/10
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Unternehmens im Bereich Strom- und Erdgasversorgung u.a. als „Stadtwerke“ darauf hinweist, dass dieses Unternehmen jedenfalls mehrheitlich in kommunaler Hand ist. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers vor, der einem Unternehmen in öffentlicher Hand regelmäßig eine größeres Vertrauen als Privatunternehmen entgegen bringe. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die unter „LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG“ firmiert, erbringt im Großraum Wolfsburg-Gifhorn Dienstleistungen im Bereich Strom, Erdgas, Fernwärme und Wasser. Sie ist ein am 1. Oktober 2005 entstandenes Gemeinschaftsunternehmen der LandE GmbH und der Stadtwerke Wolfsburg AG. Die Stadtwerke Wolfsburg AG, deren Anteile vollständig von der Stadt Wolfsburg gehalten werden, ist zu 43% an der Klägerin beteiligt. Die übrigen Anteile hält die LandE GmbH, an der die E. AG mit 69,57% beteiligt ist. An der E. AG wiederum sind mehr als 100 Kommunen beteiligt, die insgesamt 34,7% der Aktien halten.
Die Beklagte ist die Stadt Barmstedt, deren kommunaler Eigenbetrieb, die „Stadtwerke Barmstedt“, die Versorgung mit Energie und Wasser anbietet. Sie sieht in der Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ in der Unternehmensbezeichnung „LSW LandE – Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG“ eine Irreführung der Verbraucher über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin.
Die Beklagte hat die Klägerin am 22. Dezember 2009 abgemahnt. Daraufhin hat die Klägerin eine negative Feststellungsklage erhoben. Sie hat beantragt, festzustellen,
dass sie rechtlich nicht gehindert ist, die Firma LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG zu führen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Begriff „Stadtwerke“ dürfe in der Firma eines Unternehmens nur dann geführt werden, wenn die Anteilsmehrheit an dem Unternehmen zumindest überwiegend in kommunaler Hand sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bejaht und die negative Feststellungsklage deshalb für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der Firmenbestandteil „Stadtwerke Wolfsburg“ sei eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Unter „Stadtwerke“ verstehe der durchschnittlich informierte Verbraucher ein kommunales Unternehmen oder zumindest einen gemeindenahen Betrieb, der die Grundversorgung mit Strom, Wasser, Gas und oft auch die Abwasserversorgung abdecke und dessen Anteilsmehrheit bei der öffentlichen Hand liege. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin die zusätzlichen Bestandteile „LSW“ und „LandE“ enthalte.
Eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand an der Klägerin sei nicht gegeben. Auch von einem bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Klägerin könne nicht ausgegangen werden, weil dieser in der Regel eine Mehrheitsbeteiligung voraussetze. Darauf, dass an der Mehrheitsgesellschafterin der LandE GmbH, der E. AG, mehr als 100 kommunale Unternehmen mit einem Anteil von 34,7% beteiligt seien, komme es nicht an. Dieser Streubesitz erlaube keine direkte Beeinflussung der Geschäftspolitik der Klägerin.
Die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Der Verbraucher bringe einem Unternehmen, welches sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegen und gehe von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität aus. Hinzu komme die Erwartung einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit. Die durch die Firma der Klägerin begründete Irreführungsgefahr sei nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, weil die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht lediglich von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz sei und die Klägerin angesichts ihrer nur wenige Jahre andauernden Geschäftstätigkeit keinen wertvollen Besitzstand an ihrer Unternehmensbezeichnung erworben habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klägerin steht das erforderliche Feststellungsinteresse zu.
a)
Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu prüfen. Für die – hier vorliegende – negative Feststellungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung erhoben ist. Die Klägerin kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117 Rn. 15 = WRP 2011, 1439 – ICE) oder dass sie an dem beanstandeten Verhalten nicht gehindert ist.
b)
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Klägerin zu Recht bejaht. Der wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnte ist grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO – gehalten, vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 – I ZR 233/01, GRUR 2004, 790, 792 = WRP 2004, 1032 – Gegenabmahnung; Beschluss vom 6. Oktober 2005 – I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 11 = WRP 2006, 106 – Unberechtigte Abmahnung).
2.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die negative Feststellungsklage als unbegründet erachtet hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen die Klägerin zu. Diese führt die beanstandete Unternehmensbezeichnung unter Verstoß gegen das Irreführungsverbot.
a)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 = WRP 2003, 640 Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Urteil vom 29. März 2007 I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 24 = WRP 2007, 1346 Bundesdruckerei).
b)
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Firma der Klägerin „LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG“ die Aussage entnehmen, die öffentliche Hand halte die Anteilsmehrheit an dem Unternehmen, und dass diese Aussage unwahr ist.
aa)
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmensbezeichnung irreführend ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie sie der angesprochene Verkehr versteht. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Kunden in der Region Wolfsburg-Gifhorn mit Stroh, Erdgas, Fernwärme und Wasser versorgt. Die Unternehmensbezeichnung richtet sich mithin an das allgemeine Publikum, das solche Dienstleistungen regelmäßig nachfragt.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der durchschnittlich informierte Verbraucher unter einem mit „Stadtwerke“ bezeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus.
Von einer derartigen Mehrheitsbeteiligung – im Streitfall der Stadt Wolfsburg – geht das allgemeine Publikum auch unter Berücksichtigung der vollständigen Firmierung der Klägerin aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde weder dem Bestandteil „LSW“, der aus den Anfangsbuchstaben der Wörter „LandE“, „Stadtwerke“ und „Wolfsburg“ gebildet sei, noch der Bezeichnung „LandE“ einen Hinweis auf einen weiteren Gesellschafter – hier auf die LandE GmbH – entnehmen. Die LandE GmbH sei nur ortskundigen und schon länger in Wolfsburg wohnhaften Verbrauchern bekannt. Die überwiegenden Teile der Verkehrskreise könnten mit der aus sich heraus nicht verständlichen Bezeichnung „LandE“ nichts anfangen. Allenfalls werde der Verbraucher einen Hinweis darauf vermuten, dass die Klägerin nicht nur das Stadtgebiet, sondern auch das Umland versorge. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind nur darauf hin vom Revisionsgericht überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
bb)
Die Behauptung einer Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand, die der Verkehr der Unternehmensbezeichnung der Klägerin entnimmt, ist sachlich unrichtig. An der Klägerin ist die Stadt Wolfsburg über die Stadtwerke Wolfsburg AG nur mit 43% beteiligt, während die LandE GmbH Mehrheitsgesellschafterin ist. Die öffentliche Hand hat auch keinen bestimmenden Einfluss auf die LandE GmbH. An dieser ist die E. AG mehrheitlich beteiligt, an der öffentlich-rechtliche Körperschaften wiederum nur eine Minderheitsbeteiligung halten.
c)
Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei der Annahme einer Irreführung durch objektiv richtige Angaben eine höhere Irreführungsquote erforderlich und zudem eine Interessensabwägung vorzunehmen sei.
aa)
Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 PVC-frei). An diesen Grundsätzen hat sich durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nichts geändert (BGH, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 – Master of Science Kieferorthopädie).
bb)
Im Streitfall liegt jedoch keine objektiv richtige Aussage vor, der der Verkehr – etwa aufgrund eigener Unkenntnis – etwas Unrichtiges entnimmt. Die Unternehmensbezeichnung der Klägerin enthält keine von dem Verständnis des Verkehrs abweichende, objektiv richtige Angabe. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch die angegriffene Unternehmensbezeichnung beim Publikum eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird, weil der Bestandteil „Stadtwerke“ auf ein mehrheitlich der öffentlichen Hand gehörendes Unternehmen hinweist und die weiteren Zusätze die Irreführung nicht ausschließen. Dagegen hat es der Unternehmensbezeichnung keine hiervon abweichende objektiv richtige Aussage entnommen. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Teil des Verkehrs, der ortskundig ist und schon länger in Wolfsburg wohnt, die LandE GmbH kennen und in der Unternehmensbezeichnung einen Hinweis auf diese Gesellschaft sehen mag. Das schließt die Irreführung der übrigen wesentlichen Verkehrskreise nicht aus.
d)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Irreführung sei wettbewerbsrechtlich relevant.
aa)
Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 – Thermoroll; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.169 i.V.m. Rn. 2.20 f.). Eine geschäftliche Handlung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen – vorliegend über Eigenschaften des Unternehmens – hervorzurufen und die zutreffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 31 = WRP 2012, 311 – 10% Geburts-tags-Rabatt).
bb)
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die wettbewerbsrechtliche Relevanz folge im Streitfall daraus, dass das Publikum einem Unternehmen, welches sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegenbringen und bei ihm von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität ausgehen werde. Hinzu komme die Erwartung einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit (vgl. auch BGH, GRUR 2007, 1079 Rn. 29 Bundesdruckerei).
Die Revision hält dem vergeblich entgegen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die entsprechende Fehlvorstellung der Verbraucher auf das zugunsten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft bis zur Energierechtsform 1998 geltende Recht zurückgehe.
(1)
Allerdings kann es im Rahmen der Prüfung einer relevanten Irreführung zu berücksichtigen sein, dass eine Fehlvorstellung der Verbraucher, die auf ein Monopol zurückgeht und die auch nach einer gesetzlichen Lockerung oder Aufhebung des Monopols noch fortbesteht, hingenommen werden muss, wenn anderenfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert werden würde (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07, GRUR 2011, 166 Rn. 23 = WRP 2011, 59 Rote
Briefkästen).
(2)
Davon ist im Streitfall aber nicht auszugehen. Die Fehlvorstellung des Verkehrs beruht auf der den Bestandteil „Stadtwerke“ beinhaltenden Unternehmensbezeichnung der Klägerin. Dass das Verständnis des Publikums von der angegriffenen Unternehmensbezeichnung von einem ehemaligen Versorgungsmonopol der Stadtwerke beeinflusst wird, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision insoweit Vortrag der Klägerin als übergangen rügt.
cc)
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vorgenommene Interessenabwägung zu Unrecht auf die Prüfung verengt, ob der Klägerin ein wertvoller Besitzstand an der streitgegenständlichen Bezeichnung zustehe. Es hätte auch das Interesse der Klägerin und derjenigen Verbraucher, die die angegriffene Firmierung zutreffend auffassten, berücksichtigen müssen, mit der Information zu werben, dass die Stadtwerke Wolfsburg einer ihrer Gesellschafter sei.
Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Verbots nicht auf die Frage beschränkt, ob die Klägerin einen wertvollen Besitzstand an ihrem Unternehmenskennzeichen erworben hat. Es hat vielmehr auch darauf abgestellt, dass die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die nur wenige Jahre währende Geschäftstätigkeit unter der angegriffenen Bezeichnung nicht ausreicht, einen Vorrang der Interessen der Klägerin an der Weiterbenutzung ihrer Unternehmensbezeichnung vor dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor einer Irreführung zu begründen. Diese Beurteilung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.07.2010, Az. 21 O 341/10
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. 2 U 58/10