BGH, Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
Der BGH hat entschieden, dass das Angebot, fremde Rabatt-Gutscheine zu akzeptieren, kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis darstelle. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt würden. Ob solche Gutscheine verwendet würden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen werbe, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher würden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Zur Pressemitteilung des BGH hier (BGH – Einlösung von Rabatt-Coupons von Mitbewerbern).
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