BGH: Die fehlende Angabe der zwangsweisen Kosten für die Endreinigung einer Ferienwohnung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. April 2012

BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89
§ 1 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV 1985

Der BGH hat entschieden, dass zu den Endpreisen bei der Bewerbung einer Ferienwohnung auch die pauschal zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für die Endreinigung anzugeben sind, soweit die Endreinigung nicht als Wahloption ausgestaltet ist. Geschieht dies nicht, handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat … für Recht erkannt.

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29.09.1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Beklagte vermietet als Reiseveranstalterin Ferienwohnungen. In ihren Prospekten gibt sie – aufgegliedert nach den Saisonzeiten – jeweils den Mietpreis für Woche und Objekt an wie in dem nachstehenden, dem Winterkatalog 1986/87 entnommenen Beispiel:

Bild1

In der allgemeinen Beschreibung der Ferienwohnungen werden häufig als am Ort pauschal zu zahlende „Nebenkosten“ weitere – teilweise mit einem Gesamtbetrag pro Tag bezifferte – Beträge genannt. Diese betreffen insbesondere die Kosten für Bettwäsche, Wasser, Energie (Strom, Gas, Heizung) und für eine Endreinigung, beispielsweise – wieder dem genannten Katalog entnommen – in folgender Form:

Bild 2

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Reisebedingungen“) der Beklagten enthalten zu den in jedem Fall zum Mietpreis hinzukommenden Nebenkosten (unter Teil II 3) folgende Bestimmung:

Die Miete schließt die in unserem Programm gemäß Ziffer 1 aufgeführten Leistungen ein. Soweit es darin nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gehen die Kosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Wäsche, Reinigung, Kurtaxe usw. zu Lasten des Mieters und werden von ihm unmittelbar an die vom Leistungsgeber oder seinen Beauftragten genannte Stelle bezahlt.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist der Ansicht, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn sie die Nebenkosten gesondert ausweise, statt einen Endpreis für die Miete der Ferienwohnungen unter Einbeziehung der Nebenkosten anzugeben. Die pauschal abgegoltenen Nebenleistungen seien mit der Hauptleistung, der Vermietung der Wohnung, untrennbar verbunden und würden dem Urlauber mit dieser als einheitliche Leistung angeboten. Die Beklagte sei auch hinsichtlich der Nebenleistungen selbst Vertragspartnerin der Reisenden. Durch die Art und Weise der Preisangabe wirke das Angebot der Beklagten preisgünstiger; diese verschaffe sich dadurch unter Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) einen ungerechfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie nenne für ihre eigenen Leistungen einen Endpreis; die Nebenkosten fielen für Leistungen an, die nicht von ihr selbst geschuldet würden. Die Art ihrer Preisangabe entspreche derjenigen der maßgeblichen anderen Reiseveranstalter.

Der Kläger hat zuletzt – als Hauptantrag – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermietung von Ferienwohnungen mit der Angabe von Mietpreisen zu werben, in denen die Kosten für Strom, Wasser, Gas, Heizung, sofern sie nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern mit einem Pauschalbetrag zu zahlen sind, und die Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen dem Reisenden nicht ausdrücklich freigestellt ist, nicht enthalten sind.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (KG GewArch 1990, 147). Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handele, daß sie in ihrer Prospektwerbung für Ferienwohnaufenthalte unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 PAngV die pauschal zu zahlenden Nebenkosten für Wasser, Energie, Bettwäsche und Endreinigung nicht mit den Mietpreisen zusammengefaßt, sondern neben diesen je Woche und Objekt ausweise. Diese Kosten seien Preisbestandteile der von der Beklagten gebotenen Leistung. Die Leistung der Beklagten erschöpfe sich nicht in der mietweisen Raumüberlassung; Geschäftsgegenstand seien vielmehr Ferienwohnaufenthalte zu Erholungszwecken. Zu deren Preisen gehörten Energie- und Wasserkosten sowie Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, wenn sie – wie hier – von vornherein festgelegt und in jedem Fall mitzuentrichten seien. Aus der Sicht des Kunden bildeten diese Nebenkosten mit dem Grundpreis für das Objekt eine Einheit.

Die Nebenkosten seien auch nicht deshalb ein selbständiges Entgelt für gesonderte Leistungen, weil sie nicht an die Beklagte, sondern am Ferienort an eine andere Stelle zu zahlen seien. Mit der Entrichtung der Nebenkosten am Ferienort erfülle der Kunde eine der Beklagten gegenüber bereits mit der Buchung eingegangene Verpflichtung.

Die Beklagte verstoße durch die gesonderte Ausweisung der notwendigen Nebenkosten bewußt und planmäßig gegen die Preisangabenverordnung und verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung, weil ihr Angebot zunächst einmal billiger als das anderer Anbieter erscheine. Daß alle oder nahezu alle ihrer Mitbewerber notwendige Nebenkosten wie sie auswiesen und das beanstandete Vorgehen deshalb zu keinem Wettbewerbsvorsprung führe, habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Wettbewerber der Beklagten seien nicht nur andere Reiseveranstalter, bei denen eine mit der Vorgehensweise der Beklagten übereinstimmende Handhabung der Nebenkostenangabe bestehen möge, sondern insbesondere auch alle anderen Anbieter von Ferienwohnungen, zu deren Preisangabeverhalten die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe.

II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß nach § 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV zur Unterlassung verurteilt.

1.
Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 PAngV verpflichtet, bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen in ihrer Werbung Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Beklagte in ihrer Prospektwerbung aus der Sicht der Kunden Ferienwohnaufenthalte zu Erholungszwecken als eine einheitliche Leistung an, zu der auch die den Nebenkosten zugrundeliegenden Leistungen gehören. Schon aus diesem Grund hat die Beklagte, die als Anbieterin dieser einheitlichen Leistung auftritt, einen Endpreis anzugeben, der auch die in jedem Fall zu zahlenden, von vorneherein feststehenden Nebenkosten umfaßt. Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (BGHZ 108, 39, 40 f. – Stundungsangebote). Aus diesem Grund ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die – wie hier – aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (vgl. dazu auch – zur PreisangabenVO a.F. – BGH, Urt. v. 17.10.1980 – I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23, 24 – Flughafengebühr; Urt. v. 16.12.1982 – I ZR 155/80, GRUR 1983, 443, 445 = WRP 1983, 385, 386 – Kfz-Endpreis; vgl. weiter Hdb. WettbewerbsR/Helm, § 48 Rdn. 259). Etwas anderes gilt hier – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht deshalb, weil die Nebenkosten an einen Dritten zu zahlen sind. Entscheidend ist allein die Sicht des Verbrauchers. Hält er, wie dies hier der Fall ist, ein einheitliches Leistungsangebot für gegeben, muß dem der anzugebende Endpreis entsprechen. Dies erfordert der Zweck der Preisangabenverordnung, auf klare, untereinander vergleichbare Preisangaben hinzuwirken.

Da nach § 1 Abs. 1 PAngV maßgebend ist, wer aus der Sicht der Letztverbraucher als Anbieter erscheint (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.5.1990 – I ZR 211/88, GRUR 1990, 1022, 1023 – Importeurwerbung), ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte für alle zu ihrem einheitlichen Leistungsangebot gehörenden Leistungen Vertragspartnerin der Kunden werden soll. Im übrigen ist dies hier aber – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – auch der Fall.

Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, die Einbeziehung der Nebenkosten in den anzugebenden Endpreis werde zu Lasten des Verbrauchers einen Preisanstieg zur Folge haben, weil sich mit den Endpreisen auch die Provisionen für Vermittler und Handelsvertreter der Reiseveranstalter erhöhten, kann der Senat keine Bedeutung beimessen. Zwischen der Frage, welchen Endpreis die Beklagte nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung anzugeben hat, und der Frage, auf welcher Grundlage die Provisionen der Vermittler und Handelsvertreter zu berechnen sind – ob auf der Grundlage des den Letztverbrauchern gegenüber anzugebenden Endpreises oder auf der Grundlage des von der Beklagten selbst vereinnahmten Betrages – besteht kein erkennbarer rechtlicher Zusammenhang.

2.
Der Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 1 PAngV ist auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Nach dieser Bestimmung können Handlungen verboten werden, die gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen. Diese Voraussetzung ist bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung nicht ohne weiteres gegeben (vgl. dazu weiter BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 469 – Möbelauszeichnung [zur PreisauszVO]; Urt. v. 9.11.1973 – I ZR 126/72, GRUR 1974, 281, 282 – Clipper [zur PreisangabenVO a.F.]), im Streitfall aber erfüllt.

Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Hamm GRUR 1989, 362, 363 = WRP 1988, 755, 757; OLG Koblenz GRUR 1988, 925, 927 = WRP 1989, 121, 123; KG [25. Zivilsenat] GRUR 1989, 675, 676; Hdb. WettbewerbsR/Jacobs, § 46 Nachtrag 1989 unter I 2.; ebenso OLG Frankfurt am Main BB 1987, 1837, 1838 und GRUR 1988, 49, 50 = WRP 1988, 249, 250 bis zur Entscheidung dieses Gerichts WRP 1990, 341, 342) – ergibt sich der Verstoß gegen § 1 UWG nicht bereits aus dem Gesetzesverstoß als solchem. Wie die PreisangabenVO a.F. (vgl. zu dieser BGH, Urt. v. 9.11.1973 – I ZR 126/72, GRUR 1974, 281, 282 = WRP 1974, 40, 41 – Clipper; st. Rspr.) enthält auch die Preisangabenverordnung 1985 wertneutrale Ordnungsvorschriften, deren Verletzung erst dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Verletzer ihnen bewußt und planmäßig zuwiderhandelt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 108, 39, 44 – Stundungsangebote). Die Vorschriften der Preisangabenverordnung setzen zwar – darin vergleichbar den ebenfalls wertneutralen Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluß (vgl. BGHZ 79, 99, 103 – Tag der offenen Tür II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 624 = WRP 1990, 488, 497 – Metro III) – Rahmenbedingungen für den Wettbewerb. Sie sind aber vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und verfolgen andere Ziele als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 1 § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der Ermächtigungsgrundlage der Preisangabenverordnung 1985 ist, nennt als Zweck der Verordnungsermächtigung die Unterrichtung und den Schutz der Verbraucher und die Förderung des Wettbewerbs. Die Preisangabenverordnung verfolgt demgemäß wie ihre Vorgängerinnen, die Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1733) und die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 461) das Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken und damit zugleich eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung zu erfüllen (vgl. Abschn. A der Begründung zur Verordnung zur Regelung der Preisangaben, BAnz. 1985 S. 3730, abgedr. bei Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, S. 75). Zweck des UWG ist dagegen nicht allgemein die Förderung des Wettbewerbs, sondern der Schutz des lauteren Wettbewerbs.

Gleichwohl hat die Beklagte durch ihren Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV vorliegend auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt und planmäßig keinen Endpreis, der auch die notwendigen Nebenkosten umfaßt, angegeben hat. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, war ihr dabei auch erkennbar, daß sie sich durch dieses Vorgehen einen Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern, zu denen nicht nur die anderen Reiseveranstalter, sondern unter anderem auch alle anderen Vermieter von Ferienwohnungen gehören, verschaffen konnte.

III.
Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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