BGH: Foto von Günter Jauch darf unter bestimmten Umständen ohne Erlaubnis für Werbekampagne (zur Einführung einer neuen Zeitschrift) verwendet werden

veröffentlicht am 27. Dezember 2010

BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08
§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

Der BGH hat entschieden, dass eine Zeitschrift den bekannten Fernsehmoderator Günter Jauch auf der Titelseite einer sog. Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden soll, abbilden darf. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei vergleichsweise geringfügig gewesen, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Urteil vom 21.12.2007, Az. 12 O 594/07
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2008, Az. 13 U 12/08

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