BGH: Im Rahmen der vergleichenden Werbung darf auch eine fremde Marke verwendet werden

veröffentlicht am 22. September 2015

BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 167/13
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 14 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn eine fremde Marke in einem Onlineshop im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Insbesondere scheide eine unlautere Rufausnutzung aus. Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber u.a. mit dem Text geworben: „4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)“. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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