BGH: In dem Aufstellen von Fernsehgeräten mit Zimmerantennen liegt noch keine GEMA-pflichtige „öffentliche Wiedergabe“

veröffentlicht am 21. Dezember 2015

BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14
§ 15 Abs. 2 S.1 UrhG, § 15 Abs. 2 S.2 Nr. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 S.2 Nr. 5 UrhG, § 15 Abs. 3 UrhG, § 20 UrhG, § 22 S.1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 8 der EU-RL 2006/115

Der BGH hat entschieden, dass ein Hotel allein damit, dass es seinen Gästen TV-Geräte mit Zimmerantenne anbietet, noch keine urheberrechtlich geschützten Werke (Fernsehsendungen) „öffentlich verbreitet“. Eine öffentliche Wiedergabe setze eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus (etwa durch die Weiterleitung der Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine hoteleigene Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern). Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstatte, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden könnten, gebe die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schulde daher der GEMA auch keine Urhebervergütung. Zur Pressemitteilung Nr. 207/2015 hier.

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