BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13
§ 5 Abs. 1 N.r 1 UWG, Art. 2 EU-RL 2000/13, Art. 3 EU-RL 2000/13
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ ein Früchtetee vertrieben wird, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise „nur natürliche Zutaten“ und „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ befinden, welcher in Wahrheit jedoch keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthält. Der Umstand, dass auf der Verpackung auch ein Verzeichnis der Zutaten enthalten war, sei nicht geeignet, so der Senat, den Tatbestand der Irreführung aufzuheben. Zur Pressemitteilung des BGH hier.