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BGH: Der Onlinehändler haftet für verspätet angezeigte Preiserhöhung in Preissuchmaschine / Wenn “Ohne Gewähr!” nicht mehr ausreicht

BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 123/08
§§ 3, 5 UWG; § 1 PAngV

Der BGH hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Folgendes war geschehen: Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10.08.2006 eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Das Prinzip: Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Preisänderungen werden dort nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550,00 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20.00 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587,00 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte.

Die Klägerin sah in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Zu recht, wie der BGH entschied. Die Irreführung der Verbraucher werde auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffne sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergebe, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann”. Dies sei jedoch für eine Ausräumung der Irreführungsgefahr nicht ausreichend.

Vorinstanzen:
Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.2007, Az. 96 O 145/06
Kammergericht, Urteil vom 24.06.2008, Az. 5 U 50/07

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